Drucksache 17 / 12 480 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Canan Bayram (GRÜNE) vom 17. Juli 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. August 2013) und Antwort Auflösend bedingte Aufenthaltserlaubnisse Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse, die eine auflö- sende Bedingung enthalten, wurden in den letzten fünf Jahren in Berlin ausgestellt? (Bitte aufgeschlüsselt nach Jahren auflisten) 2. Zu welchem Zweck und nach welchen Vorschrif- ten wurden diese Aufenthaltserlaubnisse erteilt? (Bitte aufgeschlüsselt nach Jahren auflisten) 4. Wie viele dieser bedingten Aufenthaltserlaubnisse sind in den letzten fünf Jahren erloschen? (Bitte aufge- schlüsselt nach Aufenthaltszwecken und Jahr des Erlös- chens tabellarisch auflisten) 6. In wie vielen dieser Fälle fand die Abschiebung nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis der betroffenen Person statt? (Bitte aufgeschlüsselt nach Jahren auflisten) 7. Zu welchem Zweck und nach welchen Vorschrif- ten waren in diesen Fällen, in denen es nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zu einer Abschiebung kam, die erloschenen Aufenthaltserlaubnisse ursprünglich erteilt worden? (Bitte aufgeschlüsselt nach Zwecken und Jahren, in denen die Abschiebung erfolgte, tabellarisch auflisten) 9. Wie viele davon befanden sich in Abschiebehaft, nachdem ihre bedingte Aufenthaltserlaubnis erloschen war? (Bitte aufgeschlüsselt nach Jahren auflisten) 10. Zu welchem Zweck und nach welchen Vorschrif- ten waren in den Fällen, in denen es nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zur Abschiebehaft kam, die erlo- schenen Aufenthaltserlaubnisse ursprünglich erteilt wor- den? (Bitte aufgeschlüsselt nach Zwecken und Jahren, in denen die Inhaftierung erfolgte, tabellarisch auflisten) Zu 1., 2., 4., 6., 7., 9. und 10.: Die gewünschten Daten werden statistisch nicht erfasst und können auch nicht mit einem vertretbaren Aufwand erhoben werden. 3. Wie lauteten die jeweiligen auflösenden Bedin- gungen? (Bitte aufgeschlüsselt nach Bedingungen und Jahren tabellarisch auflisten) Zu 3.: Nach § 12 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können Aufenthaltserlaubnisse mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Bei einer auflösenden Bedingung handelt es sich um eine Nebenbestimmung des Titels, die sicherstellen soll, dass der Titel nicht bestehen bleibt, obwohl seine gesetzlichen Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Je nach Erteilungsvoraussetzungen bzw. Erteilungsgrund werden bei Aufenthaltserlaubnissen fol- gende auflösende Bedingungen verfügt, die im Titel selbst aus Platzgründen oft eingekürzt sind:  „Erlischt mit Studienende an einer staatlich anerkannten Hochschule ohne Hochschul-Abschluss“ (vorher: „Erlischt mit Beendigung des Studiums an einer staatlich anerkannten Hochschule“) (in den Fällen des § 16 Abs. 1 AufenthG)  „Erlischt mit Beendigung studienvorbereitender Maßnahmen“ (in entsprechenden Fällen des § 16 Abs. 1 AufenthG)  „Erlischt bei Beendigung der Ausbildung bei ……“ (in Fällen des § 16 Abs. 5 AufenthG beim Schulbesuch zum Zweck einer qualifizierten Be- rufsausbildung)  „Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung der Berufsausbildung bei der Firma …..“ (in Fällen des § 17 Abs. 1 AufenthG)  „Erlischt mit Beendigung der selbstständigen Tätigkeit als ……“ (in Fällen des § 21 Abs. 1, 2a und 5 AufenthG)  „Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – SGB II, XII bzw. Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG – “ (in Fällen, in denen die Lebensunterhaltssicherung eine der Er- teilungsvoraussetzungen ist – zum Beispiel in Fällen der §§ 18 und 21 AufenthG) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 432 2  „Erlischt mit Ausreise in den Staat ……“ (zum Beispiel in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG bei dauerhafter Reiseunfähigkeit oder Unmöglich- keit der freiwilligen Ausreise)  „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokuments“ (zum Beispiel in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG bei Passlosigkeit und vollumfänglicher Mitwirkung)  „Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII“ (in den Fällen des § 104a i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG – wird inzwischen aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Regelung nicht mehr ver- fügt) Die Anzahl der verfügten auflösenden Bedingungen wird statistisch nicht erfasst und kann auch nicht mit einem vertretbaren Aufwand erhoben werden. Eine Auf- schlüsselung nach Jahren ist daher nicht möglich. 5. Wie viele Menschen wurden in den letzten fünf Jahren in Berlin abgeschoben? (Bitte aufgeschlüsselt nach Jahren auflisten) Zu 5.: In den letzten fünf Jahren wurden insgesamt 2.679 Menschen aus Berlin abgeschoben. Zur Aufschlüs- selung nach Jahren wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen: Jahr Abschiebungen 2008 719 2009 611 2010 533 2011 453 2012 363 8. Wie viele Menschen befanden sich in den letzten fünf Jahren in Berlin in Abschiebehaft? (Bitte aufge- schlüsselt nach Jahren auflisten) Zu 8.: In den letzten fünf Jahren befanden sich insge- samt 3.486 Menschen im Abschiebungsgewahrsam Ber- lin-Köpenick. Zur Aufschlüsselung nach Jahren wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen: Jahr Abschiebungshäftlinge 2008 1.142 2009 779 2010 690 2011 546 2012 329 11. Wie viel Zeit wird Studierenden für das Erlernen der deutschen Sprache im Rahmen von studienvorberei- tenden Sprachkursen eingeräumt? Zu 11.: Nach Nr. 16.0.6 der Allgemeinen Verwal- tungsvorschrift zum AufenthG (AVwV) darf die für die Zulassung zum Studium erforderliche Teilnahme an Deutschsprachkursen, Studienkollegs und anderen For- men staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnah- men in der Regel nicht länger als insgesamt zwei Jahre dauern. Berlin, den 27. August 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Sep. 2013)