Drucksache 17 / 12 482 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 30. Juli 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. August 2013) und Antwort Nimmt der Senat seine Prüfungs- und Aufsichtspflicht über Berliner Hochschulen nur noch in Ausnahmefällen wahr? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Entspricht es den Tatsachen, dass die Senatsverwal- tung für Wissenschaft seine Prüfungs- und Aufsichts- pflicht über die Hochschulen nur noch selektiv wahr- nimmt? Zu 1.: Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft handelt nach Maßgabe geltenden Rechts unter Beachtung der Erfordernisse pflichtgemäßen Er- messens. 2. Wie bewertet der Senat die aktuell in Medienberich- ten und Stellungnahmen geäußerten Vorwürfe, er würde seiner Prüfungs- und Aufsichtspflicht gegenüber den Hochschulen nur noch selektiv wahrnehmen? Zu 2.: Dem Senat ist nicht bekannt, auf welche Medi- enberichte und Stellungnahmen hier Bezug genommen wird. Deren Bewertung ist ihm daher nicht möglich. 3. Nach welchen Kriterien entscheidet der Senat, ob er seine Aufsicht bzw. Prüfungspflicht geltend macht? 4. Wo sind diese Kriterien geregelt? Zu 3. und 4.: Maßstab für die Rechtsaufsicht ist das objektive Recht, mithin die gesamte Rechtsordnung. Die Fachaufsicht erstreckt sich gemäß § 89 Abs. 2 Berliner Hochschulgesetz i. V. m. § 8 Abs. 2 Allgemeines Zu- ständigkeitsgesetz auf die recht- und ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben, die den Hochschulen ein- schließlich der Kuratorien als staatliche Angelegenheiten übertragen sind, und auf die zweckentsprechende Hand- habung des Verwaltungsermessens. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 5. Zu welchem Ergebnis kam der Senat bei seiner Prü- fung der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Universität? a) Hat der Senat Änderungen vorgenommen oder Auflagen erteilt? Zu 5.: Die Ordnung ist mit Auflagen bestätigt worden. 6. Welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen und welche weiteren Stellen waren an der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beteiligt? 7. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 6. und 7.: Zuständig für die Bearbeitung ist der Se- nat, vertreten durch die federführende Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Berlin, den 12. August 2013 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Aug. 2013)