Drucksache 17 / 12 486 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 30. Juli 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. August 2013) und Antwort Blockiert der Senat demokratische Strukturen in der akademischen Selbstverwaltung der Berliner Hochschulen? (I) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Was ist der Inhalt der Mitte Juli diesen Jahres von der Senatsverwaltung für Wissenschaft unterschriebenen “juristischen Einschätzung” zur Viertelparität, die vom Erweiterten Akademischen Senat (EAS) der Technischen Universität Berlin (TU Berlin) am 15.5.2013 beschlossen wurde? 2. Wie begründet der Senat seine „juristische Einschätzung “ konkret und im Einzelnen? 3. Ist diese „juristische Einschätzung“ des Senats und ihre Begründung öffentlich? a) Wenn ja, wo und wie kann man diese einsehen? (wenn online verfügbar, bitte verlinken; wenn nicht online, bitte als Anlage beifügen) b) Wenn nein, warum wurde sie bislang nicht veröf- fentlicht? (bitte begründen und Rechtsgrundlage erläutern) c) Wenn nein, unter welchen Voraussetzungen wird ein Geheimhaltungsinteresse angenommen? 4. Auf welcher Grundlage kommt der Senat in seiner „juristischen Einschätzung“ zu dem Ergebnis, das Bundesverfassungsgerichtsurteil aus dem Jahr 1973 sei hier einschlägig bzw. relevant? Zu 1. bis 4.: Der Senat gelangt in seiner juristischen Einschätzung zu dem Ergebnis, dass das den Beschlüssen des Erweiterten Akademischen Senats vom 15.05.2013 entsprechende Modell, das die viertelparitätische Beset- zung des Erweiterten Akademischen Senats vorsieht, in seiner konkreten Ausgestaltung weder mit § 46 Abs. 2 BerlHG noch mit Verfassungsrecht (u.a. Art. 5 Abs. 3 GG) vereinbar ist. Die Begründung kann im Einzelnen dem an den Prä- sidenten der Technischen Universität Berlin gerichteten Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 12.06.2013 entnommen werden, das als Anlage beigefügt ist. 5. Wie bewertet der Senat die gegenteilige Einschät- zung der juristischen Vertretung des AStA der TU Berlin, zur Wahl von Hochschulpräsident_innen gäbe es in Berlin keine verfassungsrechtlichen Vorgaben? Zu 5.: Es ist festzuhalten, dass das Grundgesetz (GG) in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gilt. Daraus resultierende Vorgaben gelten damit auch in Berlin. Ver- fassungsrechtliche Vorgaben sind ferner der Verfassung von Berlin zu entnehmen. Die erwähnte „Einschätzung“ der juristischen Vertretung des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der Technischen Universität und eine hierzu gegebene Begründung liegen dem Senat allerdings nicht vor. 6. Mit welcher Begründung und auf welcher konkre- ten Rechtsgrundlage hat der Präsident der TU Berlin am 8. Juli diesen Jahres den Beschluss des EAS zur Viertel- parität vom 15.5.2013 für ungültig erklärt und aufgeho- ben? 7. Insofern Sie § 56, Abs 3 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) als Rechtsgrundlage oder als Begründung für den in der Frage 6 genannten Aufhebungsbescheid anfüh- ren: Nach welchen Beschlüssen welcher Organe wurde der Beschluss zur Viertelparität – wie vom EAS der TU Berlin am 15.5.2013 beschlossen - oder die aktuelle Grundordnung der TU Berlin für “rechtswidrig” erklärt? Zu 6. und 7.: Einzelheiten zu dem hochschulinternen Verfahren sind dem Senat nicht bekannt. Als Rechts- grundlage für eine Aufhebung eines rechtswidrigen Be- schlusses eines Organs der Technischen Universität durch das Präsidium käme vor allem § 4 Absatz 2 der Grund- ordnung der Technischen Universität vom 2.11.2005 und vom 8.2.2006 in Betracht. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 486 2 8. Inwieweit befasst sich der EAS der TU Berlin di- rekt mit Forschung und Lehre und fällt demnach unter die Regelung des § 46, Abs. 2 BerlHG, dass in diesem Gre- mium eine professorale Mehrheit zu gewährleisten ist? Zu 8.: Siehe die oben in der Antwort zu den Fragen 1 bis 4 erwähnte Anlage. 9. Welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen und welche weiteren Stellen waren an der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beteiligt? 10. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 9. und 10.: Zuständig für die Bearbeitung ist der Senat, vertreten durch die federführende Senatsverwal- tung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Berlin, den 10. August 2013 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Aug. 2013) ka17-12486 K1712486-Anl