Drucksache 17 / 12 488 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 30. Juli 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. August 2013) und Antwort Belastungen von Lehrkräften an Berliner Schulen I Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche konkreten Aufgaben erledigen Lehrkräfte an Berliner Schulen täglich, wöchentlich, monatlich, halbjährlich oder jährlich? Zu 1.: Die Aufgaben der Lehrkräfte sind in § 67 Schulgesetz (SchulG) festgelegt. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift fördern sie die persönliche Entwicklung, das eigenständige Lernen und das eigenverantwortliche Han- deln der Schülerinnen und Schüler. Die Lehrkräfte unter- richten, erziehen, beurteilen und bewerten, beraten und betreuen in pädagogischer Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele und der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Beschlüsse der schulischen Gremien. Zudem wirken die Lehrkräfte gemäß § 67 Absatz 4 SchulG an der eigenverantwortlichen Organisation und Selbstgestaltung der Schule, an der Erstellung des Schul- programms und der Qualitätssicherung sowie an der Ge- staltung des Schullebens aktiv mit. Sie kooperieren und stimmen sich in den Erziehungszielen und in der Unter- richtsgestaltung miteinander ab. Die Lehrkräfte nehmen ihre Verantwortung für die Organisation und Gestaltung des Schullebens durch ihre stimmberechtigte Mitarbeit an den Lehrerkonferenzen und anderen schulischen Gremien wahr. Diese Aufgaben nehmen Lehrkräfte an Berliner Schu- len täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich, halb- jährlich und jährlich wahr. Das Anforderungsprofil für Lehrkräfte nach den Aus- führungsvorschriften über die Beurteilung der Beamtin- nen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes vom 12. Juli 2010 (ABl. S. 1185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2012 (ABl. S. 2282), ist ergän- zend beigefügt. 2. Wieviel Zeit sind für die jeweiligen Aufgaben je- weils eingeplant? Zu 2.: Die regelmäßige Arbeitszeit der verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer beträgt gemäß § 1 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung (AZVO) wie für alle Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin 40 Stunden in der Wo- che. Dies gilt nach § 44 TV-L gleichermaßen für Lehr- kräfte als Tarifbeschäftigte. Die Pflichtstundenregelung der Lehrkräfte ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung (§ 53 LBG, § 1 AZVO) eingebettet. Die mit der Pflichtstunden- zahl festgelegte Unterrichtsleistung betrifft jedoch nur einen Teil der Arbeitszeit der Lehrkraft. Mit der Pflicht- stundenzahl wird die Dienstleistungspflicht der Lehrkraft an der Schule konkretisiert. Dabei ist die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit einer Lehrkraft nur schwer zu messen. Hierbei sind so- wohl der über das Jahr anders verteilte Arbeitsrhythmus einer Lehrkraft (38 bis 39 Unterrichtswochen einer Lehr- kraft - 44 Arbeitswochen einer Beamtin oder eines Beam- ten im öffentlichen Dienst pro Jahr) als auch die Tatsache zu beachten, dass auch Lehrkräfte nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch haben und dieser durch die Schulferien abgegolten ist. In dem Teil der Ferien, der den gesetzli- chen Urlaubsanspruch übersteigt, nehmen die Lehrkräfte außerunterrichtliche Tätigkeiten wahr. Wann sie diese Aufgaben wahrnehmen, obliegt ihrer persönlichen Eintei- lung. Neben die Unterrichtstätigkeit treten Aufgaben wie: Vor- und Nachbereitung, Kontrolle der Schülerleis- tungen durch Korrektur, Konferenzen (Klassen-, Zeugnis- , Fach-, Gesamt-, Schulkonferenzen, Finanzausschuss u.ä.), Schüler- und Elterngespräche, Aufsichten, Vertre- tungen, Fortbildungen, aber auch die Planung und Durch- führung von Schulveranstaltungen und Schülerfahrten. Eine Zuordnung von Zeiten für bestimmte Aufgaben außerhalb der Pflichtstunden gibt es dabei nicht. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 488 2 3. Welche Aufgaben oder Anforderungen sind in den letzten zehn Jahren auf Lehrkräfte hinzugekommen? Zu 3.: Die gesetzlichen Aufgaben der Lehrkräfte sind seit dem Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S: 26) unverändert geblieben. 4. Welche Aufgaben werden gemäß laufender Geset- zesinitiativen im Land Berlin auf Lehrkräfte in den nächs- ten Jahren höchstwahrscheinlich hinzukommen? Zu 4.: Es ist vom Senat derzeit keine Gesetzesinitiati- ve geplant, mit der die Aufgaben von Lehrkräften erwei- tert würden. 5. Bei welchen der Aufgaben aus den Fragen 1 bis 4 handelt es sich um nichtpädagogische Tätigkeiten? Zu 5.: Es handelt sich bei sämtlichen im Schulgesetz genannten Aufgaben um Anforderungen an die Tätigkeit einer Lehrkraft. Eine Aufteilung in pädagogische und nichtpädagogische Aufgaben gibt es nicht. 6. Bei welchen der Aufgaben handelt es sich um sozi- alpädagogische Anforderungen, die von schulinternen Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen erledigt werden könnten? Zu 6.: Bei keiner der in der Antwort zu Frage 1 ge- nannten Aufgaben von Lehrkräften handelt es sich um sozialpädagogische Anforderungen. 7. Kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, dass Lehrkräfte im Schuljahr 2013/2014 an Berliner Schulen zu hohen Belastungen ausgesetzt sind, weil die Aufgaben, die sie zu erledigen haben, sich in den letzten zehn Jahren drastisch erhöht haben? 8. Wenn ja, wie bewertet der Senat regelmäßige ent- sprechende Beschwerden von Lehrkräften? Zu 7. und 8.: Da sich die Aufgaben in den letzen Jah- ren nicht „drastisch“ erhöht haben, kann auch keine Kausalität hierzu bewertet werden. 9. Welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen und welche weiteren Stellen waren an der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beteiligt? 10. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 9. und 10.: Zuständig für die Bearbeitung ist der Senat, vertreten durch die federführende Senatsverwal- tung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Berlin, den 15. August 2013 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Aug. 2013) ka17-12488 K1712488-Anlage