Drucksache 17 / 12 502 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Manuela Schmidt und Dr. Gabriele Hiller (LINKE) vom 05. August 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. August 2013) und Antwort Lottomittelvergabe zum Kauf eines landeseigenen Grundstückes: Sieht so die neue Liegenschaftspolitik des Landes Berlin aus? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Zu welchen Konditionen erfolgte die Vergabe von Lottomitteln an das Gründerzeitmuseum Berlin-Mahls- dorf im Juli dieses Jahres? Zu 1.: Die Zuwendung ist gemäß der Stiftung Deut- sche Klassenlotterie (DKLB) mit folgender Auflage ver- bunden: In Ansehung des § 8 Nr. 3 der Stiftungssatzung ver- langt der Stiftungsrat im Sinne des Sicherungseigentums nach Kauf des Grundstücks die Beurkundung eines be- dingten Eigentumsübertragungsvertrages nebst absichern- der Auflassungsvormerkung ohne Wertausgleich an rang- erster Stelle zu Gunsten der DKLB-Stiftung zwecks Absi- cherung der Zuwendung und der zweckentsprechenden Verwendung der Immobilie als Gründermuseum im Rah- men der Bindungsfrist. Die Auszahlung der Zuwen- dungsmittel wird von der Beurkundung des vorgenannten Vertrages abhängig gemacht. Einzelansätze sind gegen- seitig deckungsfähig. 2. Auf welcher Beschlusslage basiert die Forderung des Liegenschaftsfonds an den Förderverein Gutshaus Mahlsdorf, dieses Grundstück kaufen zu müssen? Zu 2.: Zum Grundstück Hultschiner Damm 333 wur- de Herrn Lothar Berfelde am 03.07.1990 ein dingliches Nutzungsrecht eingeräumt. Für das Gebäudeeigentum wurde ein separates Grundbuch angelegt. Am 08.01.2002 erwarb der Förderverein Gutshaus Mahlsdorf e.V. dieses Gebäudeeigentum und das damit verbundene dingliche Nutzungsrecht vom bisherigen Eigentümer. Aus dieser Konstellation ergibt sich hinsichtlich des betroffenen Grundstücks das Erfordernis der Bereinigung und Anpas- sung der Rechtsverhältnisse an das BGB. Das Sachen- rechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) regelt den Rechtsanspruch sowohl des Nutzers, als auch des Grund- stückseigentümers auf diese Anpassung. 3. Warum hat das Land Berlin das Grundstück nicht als Eigentum behalten und in das Fachvermögen der Kul- turverwaltung überführt? Wurden andere Möglichkeiten, wie z.B. Erbbaurecht in Erwägung gezogen und wenn ja, warum wurden sie nicht umgesetzt? Zu 3.: Auf Grundlage des Abgeordnetenbeschlusses vom 27.09.2001 werden alle Grundstücke, die die rechtli- chen Voraussetzungen des SachenRBerG erfüllen, dem Liegenschaftsfonds Berlin übertragen. Zugunsten des Fördervereins besteht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) i.V.m. § 3 Abs. 1 SachenRBerG der Rechtsanspruch auf Ankauf des Grund und Bodens oder Abschluss eines Erbbau- rechtsvertrages bezüglich des Grundstücks. Gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 16 SachenRBerG obliegt die Wahl der Nutzerin / dem Nutzer. In diesem Fall entschied sich der Förderverein mit Schreiben vom 26.06.2013 zu Gunsten des Ankaufs des Grund und Bodens. Insofern bestand für den Liegenschaftsfonds keine Möglichkeit, den Verkauf des Grundstückes zugunsten eines Erbbaurechtes abzu- lehnen. 4. Wie bewertet der Senat die Arbeit des Vereins Gutshaus Mahlsdorf bezüglich der Sammlung, Pflege und Darstellung von Exponaten der Gründerzeit und welche Unterstützung gibt der Senat über die nunmehr zweimali- ge Gewährung von Lottomitteln hinaus? Zu 4.: Das Museum ist mit seiner Sammlung einmalig und weit über die Stadtgrenzen hinaus bekannt und leistet damit einen wichtigen Beitrag im kulturellen Leben Ber- lins. Die bisherige überwiegend ehrenamtliche Arbeit des Vereins schätzen wir als vorbildlich ein. Der Erwerb des Grundstückes erlaubt es dem Verein, seine Arbeit zur Wahrung der Gründerzeitgeschichte fortzusetzen. Eine darüber hinausgehende finanzielle Förderung ist nicht vorgesehen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 502 2 5. Ist man sich im Senat bewusst, dass er mit der Übergabe der Eigentümerrechte an den Verein diesen in neue finanzielle Zwänge bringt, die ein Verein, der bisher mit lediglich 10TEU bezirklicher Unterstützung auskom- men musste, kaum stemmen kann? Zu 5.: Die finanzielle Situation des Vereins ist dem Senat von Berlin durchaus bewusst. Für die laufenden Kosten erhält der Verein wie angegeben 10.000,00 € jährlich an bezirklichen Mitteln. Auch um die finanzielle Gesamtsituation für den Verein erträglicher und zukunfts- sicherer zu gestalten und finanzielle Engpässe möglichst zu minimieren, steht der Verein hierzu aktuell in Kontakt mit dem zuständigen Bezirksamt. 6. Welche Unterstützung wird der Senat zukünftig für die kulturelle Arbeit des Fördervereins leisten und wie werden diese im Haushaltsentwurf abgebildet? Zu 6.: Der Senat von Berlin plant in der Folge keine weitere finanzielle Unterstützung des Fördervereins Guts- haus Mahlsdorf e.V. Bei der Vielzahl auch kleinerer pri- vater Museumseinrichtungen sieht sich das Land Berlin nicht in der Lage, alle diese Einrichtungen finanziell zu fördern. 7. Sieht der Senat mit diesem Vorgehen - ein öffentli- ches Grundstück wird an einen Verein in privater Träger- schaft mithilfe von öffentlichen Mitteln verkauft - seine "neue" Liegenschaftspolitik richtig umgesetzt und sind weitere solcher Schildbürgerstreiche vorgesehen? Zu 7.: Mit dem Konzept zur Transparenten Liegen- schaftspolitik steht eine umfassende Betrachtung der einzelnen landeseigenen Grundstücke im Vordergrund. Im Rahmen einer strategischen Betrachtung ist auszu- schließen, dass Grundstücke dem Immobilienmarkt kurz- fristig zugeführt und mittelfristig vom Land erworben werden müssen, um Kernaufgaben erfüllen zu können. Nicht Gegenstand dieser Betrachtung sind dabei solche Grundstücke, die rechtlich in dem Sinne befangen sind, dass die Verfügungsgewalt des Landes Berlin beschränkt ist. Denn sie können ohnehin nicht zur Aufgabenerfüllung herangezogen werden. So verhält es sich bei Grundstü- cken, an denen in der ehemaligen DDR Rechte erworben wurden, die nach der Wiedervereinigung fortgelten und Ansprüche der jeweiligen Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber auf eine Bereinigung der Rechtsbeziehung zum Grundstückseigentümer Land Berlin begründen. Der in der Anfrage behandelte Verkaufsvorgang ist folglich losgelöst von den Inhalten der neuen Liegenschaftspolitik des Senats zu bewerten. Berlin, den 28. August 2013 In Vertretung André Schmitz Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. August 2013)