Drucksache 17 / 12 503 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 02. August 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. August 2013) und Antwort Zensus 2011 – Relevanz für die Berliner Justiz Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Zustellungen in Zivilprozessen konnten nicht vorgenommen werden, weil keine ladefähigen An- schriften vorhanden waren (bitte aufgeschlüsselt nach den Jahren 2010, 2011 und 2012)? 2. Wie stellt sich die Situation in den einzelnen Bezir- ken dar (bitte aufgeschlüsselt nach den Jahren 2010, 2011 und 2012)? 3. Wie viele Zustellungen in Strafprozessen konnten nicht vorgenommen werden, weil keine ladefähigen An- schriften vorhanden waren (bitte aufgeschlüsselt nach den Jahren 2010, 2011 und 2012)? 4. Wie stellt sich die Situation in den einzelnen Bezir- ken dar (bitte aufgeschlüsselt nach den Jahren 2010, 2011 und 2012)? 5. Wie stellt sich die zuvor abgefragte Situation bei der Fachgerichtsbarkeit dar (bitte aufgeschlüsselt nach den Jahren 2010, 2011 und 2012)? 6. Wie viele Zivil- und Strafprozesse mussten einge- stellt werden, weil keine ladefähigen Anschriften vorhan- den waren? Zu 1. bis 6.: Entsprechende Daten werden statistisch nicht erhoben. Soweit ladefähige Anschriften nicht vor- handen sind, kann das Gericht eine Melderegisteranfrage an das zuständige Einwohnermeldeamt richten. Etwaige Fehler im Melderegister haben ausgehend von unter- schiedlichen Verfahrensordnungen unterschiedliche Aus- wirkungen auf die Arbeit der gerichtlichen und staatsan- waltschaftlichen Praxis. Schwierigkeiten mit dem Nicht- auffinden von Personen oder Scheinadressen treten bei gerichtlichen Verfahren in der Regel nicht auf, soweit die Verfahrensordnungen die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung vorsehen. Zu der Frage in wie vielen Fällen öffentlich zugestellt wird, liegen dem Senat keine Er- kenntnisse vor. In Strafverfahren ist das Auffinden von Personen in einer Vielzahl von Fällen problematisch. Die Verwendung von Scheinadressen gehört in einigen Kri- minalitätsbereichen zur Art der Tatausführung. In den gerichtlichen Verfahren, in denen sich Parteien durch Prozessbevollmächtigte im Sinne des § 172 Zivilprozess- ordnung (ZPO) vertreten lassen oder Behörden als Partei an gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, sind Probleme im Hinblick auf eine ladefähige Anschrift nahezu ausge- schlossen. 7. Wie viele Beschuldigte entgingen der Strafverfol- gung, weil keine ladefähigen Anschriften ermittelt werden konnten (bitte aufgeschlüsselt nach den Jahren 2010, 2011 und 2012)? Zu 7.: Daten über die Einstellung der Strafverfolgung aufgrund nicht ermittelbarer ladefähiger Anschriften wer- den statistisch nicht erhoben. Im IT-Fachverfahren „MESTA“ (Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation) erfassen die Strafverfolgungsbehörden Verfahren, die gemäß § 154 f Strafprozessordnung (StPO) wegen länge- rer Abwesenheit der bzw. des Beschuldigten oder eines in ihrer bzw. seiner Person liegenden Hindernisses vorläufig oder dauerhaft eingestellt worden sind. Vorläufig einge- stellt wurden in den Jahren 2010 bis 2012 (Stand: 11. September 2013) gemäß § 154 f StPO: Staatsanwaltschaft Berlin und Amtsanwaltschaft Berlin 2010 4.518 Verfahren 2011 6.533 Verfahren 2012 6.646 Verfahren Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 503 2 Darüber hinaus sind im gleichen Zeitraum Verfahren, die nach § 154 f StPO eingestellt waren, wieder aufge- nommen und einer anderen Art der Erledigung (öffentli- che Klage, Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft, Einstellung wegen Strafverfolgungsverjährung etc.) zuge- führt worden. Folgende Anzahl von Verfahren endeten mit Einstellungen gemäß § 154 f StPO (Stand: 11. Sep- tember 2013): Staatsanwaltschaft Berlin und Amtsanwaltschaft Berlin 2010 506 Verfahren 2011 658 Verfahren 2012 540 Verfahren 8. Wie viele Beschuldigte entgingen der Strafvollstre- ckung, weil keine ladefähigen Anschriften vorhanden waren (bitte aufgeschlüsselt nach den Jahren 2010, 2011 und 2012)? Zu 8.: Entsprechende Daten werden automatisiert nicht erfasst. Diese wären nur mit einem nicht vertretba- ren Aufwand manuell festzustellen. 9. Welche Kosten entstehen im Durchschnitt für einen Vorgang, wenn keine ladefähige Anschrift ermittelt wer- den konnte? Zu 9.: Daten hinsichtlich der Kosten für erfolglose Zustellungen werden nicht erhoben. Diese wären nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand festzustellen; daneben wäre es erforderlich, über die Zustellauslagen hinaus auch Personalkosten zu ermitteln. 10. Wie viele Bußgeldbescheide und in welcher Höhe wurden verhängt (bitte aufgeschlüsselt nach den Jahren 2010, 2011 und 2012)? Zu 10.: Dieser Frage lässt sich grundsätzlich kein konkreter Bezug zu einer amtlichen Statistik entnehmen. Soweit sich die Frage auf die Haushaltebefragung nach § 7 Zensusgesetz (ZensG) 2011 bezieht, wurden im Zensus 2011 keine Bußgeldbescheide (wegen Verstoßes gegen die Auskunftspflicht gemäß § 18 ZensG 2011) verhängt. Für die Durchsetzung der Auskunftspflicht wurde kein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt, sondern ein - als dreistufiges Erinnerungs- und Mahnverfahren ausge- staltetes - Verwaltungszwangsverfahren. Berlin, den 20. September 2013 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Okt. 2013)