Drucksache 17 / 12 526 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 08. August 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. August 2013) und Antwort Einsatz sogenannter Sozialer Medien an Berliner Schulen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist es Lehrerinnen und Lehrern an Berliner Schu- len gestattet, mit Schülerinnen und Schülern über soge- nannte Soziale Netzwerke dienstlich zu kommunizieren, z.B. zu terminlichen und organisatorischen Fragen des Schulbetriebs oder zu Lehrinhalten? 2. Im Falle der Gestattung, ist die Kommunikation über die sogenannten Sozialen Medien mit Schülerinnen und Schülern aller Jahrgangsstufen (1. Klasse bis 12. Klasse) gestattet? Zu 1. und 2.: Die Kommunikation zwischen Lehrkräf- ten und Schülerinnen und Schülern über Soziale Netz- werke ist weder ausdrücklich gestattet noch ausdrücklich verboten. Die regionalen Datenschutzbeauftragten für die Berliner Schulen empfehlen, auf die Nutzung von Face- book für die Außendarstellung der Schule und für die Kommunikation zwischen Lehrkräften und ihren Schüle- rinnen und Schülern zu verzichten. 3. Wie bewertet der Senat die Konformität einer sol- chen dienstlichen Kommunikation mit den „Leitlinien und Regeln für Social Media in der Öffentlichen Verwaltung, Drucksache 17/1043 vom 03.06.2013, insbesondere den Bestimmungen dort unter Ziffer 4 zum Einsatz von Face- book? Zu 3.: Der Senat bekräftigt die in Ziffer 4.4 der Leitli- nien ausgesprochene Empfehlung, in der öffentlichen Verwaltung, zu der auch die öffentlichen Schulen gehö- ren, derzeit auf den Einsatz von Facebook zu verzichten. 4. Wie bewertet es der Senat, dass im Falle der Ge- stattung einer solchen dienstlichen Kommunikation über sogenannte Soziale Medien diejenigen Schülerinnen und Schüler, die aus datenschutzrechtlichen Gründen und zum Schutze ihres Rechtes auf informationelle Selbstbestim- mung eine Teilnahme an den sogenannten Sozialen Medi- en ablehnen, faktisch zur Teilnahme gezwungen werden? Zu 4.: Keine Schülerin und kein Schüler darf gegen den eigenen Willen bzw. gegen den Willen der Erzie- hungsberechtigten zur Kommunikation über Facebook oder andere Soziale Netzwerke verpflichtet werden. Hier- für besteht auch keine Notwendigkeit. Die Lehrkräfte können über www.lernraum-berlin.de kostenlos die Lern- plattform „moodle“ für unterrichtliche Zwecke nutzen. 5. Wie bewertet es der Senat, dass im Falle der Ge- stattung einer solchen dienstlichen Kommunikation über sogenannte Soziale Medien und einem daraus resultieren- den Teilnahmedruck betroffene Familien, die bislang eine Teilnahme an sogenannten Sozialen Medien abgelehnt haben, entsprechende Geräte (sogen. Smartphones, Tab- lets etc.) erwerben müssen und ihnen dafür nicht unerheb- liche Kosten entstehen? Zu 5.: Es ist nicht zulässig, Druck auf volljährige Schülerinnen und Schüler oder auf Erziehungsberechtigte auszuüben mit dem Ziel, dass sie auf eigene Kosten Da- tenverarbeitungsgeräte für schulische Zwecke beschaffen. Die elektronische Kommunikation außerhalb der Schule für schulische Zwecke setzt voraus, dass entweder alle Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse oder Lerngruppe die erforderlichen Geräte bereits besitzen oder dass die Teilnahme auch mit öffentlich zugänglichen Datenverarbeitungsgeräten in ausreichender Weise mög- lich ist. Berlin, den 03. September 2013 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Sep. 2013)