Drucksache 17 / 12 540 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Hakan Taş (LINKE) vom 14. August 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. August 2013) und Antwort Flüchtlingsaufnahme und -unterbringung in Berlin (Nachfrage zur Kleinen Anfrage 17/12 126) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie lange bleiben die Bewohnerinnen und Bewoh- ner durchschnittlich in den Berliner Not- und Sammelun- terkünften für Flüchtlinge, bevor eine Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder der Umzug in eine Woh- nung erfolgt? 2. Welchen Zeitraum verbringen die Bewohnerinnen und Bewohner durchschnittlich jeweils in den derzeit betriebenen Aufnahmeeinrichtungen, vertragsgebundenen und vertragsfreien Gemeinschaftsunterkünften sowie in den Notunterkünften (bitte wenn möglich getrennt nach Einrichtung angeben)? Zu 1. und 2.: Die durchschnittliche Verweildauer in Erstaufnahme-, Gemeinschafts- und Notunterkünften sowie vertragsfreien Unterkünften wird statistisch nicht erfasst. 3. Nach Ansicht des Senats eignen sich die Notunter- künfte nicht für eine dauerhafte Belegung (vgl. Antwort auf Frage 3 in Drs. 17/12126). Wie lange ist nach Ansicht des Senats die maximal zumutbare individuelle Wohn- dauer in einer Notunterkunft? Zu 3.: Notunterkünfte dienen in erster Linie der Ver- meidung von Obdachlosigkeit und sollen lediglich so lange betrieben werden, wie keine ausreichenden Kapazi- täten in vertragsgebundenen Gemeinschaftsunterkünften zur Verfügung stehen. Die als Notunterkünfte genutzten Einrichtungen können sich hinsichtlich ihrer Standards stark voneinander unterscheiden, so dass eine pauschale Aussage zur maximal zumutbaren Wohndauer in einer Notunterkunft nicht getroffen werden kann. 4. Finden die Kontrollen zur Überwachung der gesetz- lichen Bestimmungen sowie der durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales festgelegten Qualitätsanforde- rungen für die Flüchtlingsunterkünfte vor Ort in den Ein- richtungen ohne Ankündigung statt? Zu 4.: Grundsätzlich finden derartige Kontrollen ohne Ankündigung statt. 5. Finden diese Kontrollen zusammen oder in Abspra- che mit dem jeweils zuständigen Bezirksamt statt? Zu 5.: Nein. Die Bezirksämter – beispielsweise die Gesundheitsämter – nehmen die Aufgaben in ihrer Zuständigkeit eigenständig wahr. 6. Welche Konsequenzen für die Betreiberfirmen hat die Nichteinhaltung der Qualitätsanforderungen? Zu 6.: Sollten Mängel festgestellt werden, so werden diese unmittelbar im Anschluss an die Prüfung mit der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung erörtert und es wird eine Vereinbarung getroffen, innerhalb wel- cher Frist und in welcher Weise die Mängel behoben werden. Die Abstellung der Mängel wird ggf. vor Ort kontrolliert. 7. Wird die Einhaltung der Standards für Notunter- künfte in gleicher Weise kontrolliert wie für Sammelun- terkünfte? Zu 7.: Ja. Berlin, den 05. September 2013 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Sep. 2013)