Drucksache 17 / 12 548 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Schmidberger (GRÜNE) vom 19. August 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. August 2013) und Antwort B-Plan 10-63 Bezirk Marzahn-Hellersdorf/Areal ehemaliges Wernerbad Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Gründe für die Ausweisung als Grün- fläche haben gegenwärtig Gültigkeit und sind als Schutz- ziel bei einer geplanten Umnutzung zu berücksichtigen? Antwort zu 1: Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) stellt den genannten Bereich als Grünfläche mit dem Symbol „Sport“ dar. Da zzt. keine verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan) besteht, richten sich die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umnutzung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). In dem darüber hinaus am 09.08.2011 vom Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf einge- leiteten Bebauungsplanverfahren 10-63, in dem für eine geplante besondere Wohnform (Seniorenwohnen) eine etwas höhere bauliche Dichte als in der direkten Umge- bung vorgesehen ist, sollen außerdem umfangreiche Frei- flächen gesichert werden. Im Bebauungsplanverfahren sind die Auswirkungen auf die Umwelt ggf. durch Aus- gleichs- und Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Das ehemalige Wernerbad ist keine Grünanlage ge- mäß Grünanlagengesetz – GrünanlG vom 24. November 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt [GVBl.] S. 612), zuletzt geändert durch § 15 Abs. 1 Hundegesetz vom 29.9.2004 (GVBl. S. 424). Frage 2: Die Fläche ist kleiner als drei Hektar. Welche Möglichkeiten der Umnutzung hat das Bezirksamt unter Berücksichtigung der FNP-Ausweisung und des LaPro? Frage 3: Spielt die planungsrechtliche Sicherung der FNP-Ausweisung der gesamten Umgebung als Wohnflä- che W4 (GRZ 0,2; GFZ 0,4 durchgrünter, aufgelockerter Siedlungsgebiets-Charakter) eine entscheidende Rolle? Antwort zu 2 und 3: Eine planungsrechtliche Siche- rung der FNP-Darstellungen erfolgt in der Regel durch ein vom Bezirksamt durchgeführtes und abgeschlossenes Bebauungsplanverfahren, dessen Festsetzungen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt als Ortssatzung rechtskräftig werden. Im Bebauungsplanverfahren 10-63 ist zzt. der Verfah- rensschritt der Mitteilung der Planungsabsicht nach § 5 Ausführungsgesetz zum Bundesbaugesetz (AGBauGB) vollzogen. Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat eine Geltungsbereichsabgrenzung und eine Begründung mit Beschreibung der o.g. Planungsziele vorgelegt (s. Ant- wort zu Frage 1). Im weiteren Verfahren sollen die Pla- nungsziele konkretisiert und die städtebauliche Einbin- dung im umliegenden Siedlungsgebietscharakter gewähr- leistet werden. Erst danach ist zu entscheiden, ob eine FNP-Änderung erforderlich ist oder ob es sich um ein Vorhaben der Innenentwicklung handelt, mit entspre- chender Anpassung an die Ziele des Bebauungsplans. Im weiteren Planungsverfahren werden die Darstel- lungen im Landschaftsprogramm einschließlich Arten- schutzprogramm Berlin, Teilplan Biotop- und Arten- schutz, zu berücksichtigen sein. Demnach hat das Klein- gewässer im Zusammenhang mit dem Wernergraben eine Verbindungsfunktion für die Arten der Gewässerränder und Böschungen und ist als Prioritätsfläche für Bio- topschutz und Biotopverbund eingeordnet. Der Bio- topverbund ist vorrangig zu entwickeln. Die vorhandenen Röhrichtbestände sind gesetzlich geschützte Biotope nach § 28 und 29 Berliner Naturschutzgesetz. Berlin, den 10. September 2013 In Vertretung E p h r a i m G o t h e ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Sep. 2013)