Drucksache 17 / 12 573 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Gelbhaar (GRÜNE) vom 25. August 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. August 2013) und Antwort Novellierung des rbb-Staatsvertrags: Ein Freienstatut als Gnadenakt der Intendanz? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Warum soll – wie in der Vorlage zur Novellierung des rbb-Staatsvertrags in § 34 Abs. 2 vorgeschlagen - der/die IntendantIn die Freienvertretung für die Rechte der festen Freien MitarbeiterInnen des rbb schaffen? Zu 1.: Die Intendantin/der Intendant ist als Organ des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) sowohl für die Ge- staltung der Arbeitsverhältnisse, als auch für die Beschäf- tigungsverhältnisse der Freien Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter zuständig. Deshalb ist es folgerichtig, der Inten- dantin/dem Intendanten auch die Erarbeitung des Freienstatuts als Grundlage für die nun staatsvertraglich gesicherte Institution der Freienvertretung zur Vertretung der Rechte von Freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu übertragen und dann dem Rundfunkrat zur Genehmi- gung vorzulegen zu lassen, dem die endgültige Entschei- dung vorbehalten ist. Der Senat geht davon aus, dass die Entstehung des Status im Dialog mit den Freienvertretern erarbeitet wird. 2. Wer wird im Zuge dessen den Status der Freienvertretung bestimmen, den diese auch gegenüber der Intendanz haben wird? Zu 2.: Die Staatsvertragsgeber haben in der Novellie- rung bestimmt, dass die Freienvertretung den Status einer rechtlich abgesicherten Institution haben wird. Die ein- zelnen Rechte und Pflichten sowohl des rbb als auch der Freienvertretung werden in dem vom Rundfunkrat des rbb zu genehmigenden Statut bestimmt werden. 3. Wer soll vor diesem Hintergrund das Statut erarbeiten , das - nach der Vorlage zur Novellierung des rbb- Staatsvertrages - insbesondere die Modalitäten der Wahl sowie die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Frei- envertretung festlegt? Zu 3.: In der Novellierung des rbb-Staatsvertrages ist vorgesehen, dass das Statut von der Intendantin/dem Intendanten des rbb erarbeitet wird und danach vom Rundfunkrat zu genehmigen ist. 4. Wie soll der Abstimmungsprozess zwischen der rbb Intendanz und dem Rundfunkrat über die Ausgestal- tung des Freienstatuts gestaltet werden? Zu 4.: Diese Frage ist an den rbb zu richten. Es ist nicht Aufgabe des Senats, die Ausgestaltung von staats- vertraglich geregelten internen Abstimmungsprozessen zwischen den Organen und Gremien des rbb im Einzelnen vorzugeben. 5. Was sollen die Inhalte und rechtlichen Konsequenzen des vorgesehenen Freienstatuts sein? Zu 5.: Gemäß § 34 Absatz 2 n.F. rbb-Staatsvertrag soll das Statut insbesondere die Modalitäten der Wahl sowie die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Freienver- tretung regeln. Die konkrete Ausgestaltung liegt in der Gestaltungshoheit des rbb, des Rundfunkrates und der Freienvertreter. 6. Wie hat sich die Intendanz des rbb zu dieser Regelung positioniert? Zu 6.: Diese Frage ist an den rbb zu richten. Im Rah- men der Anhörung im Ausschuss für Bundes- und Euro- pangelegenheiten, Medien am 11. September 2013 hat die Intendantin des rbb, Frau Dagmar Reim, sich positiv zu der vorgesehenen Novellierung geäußert. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 573 2 7. Welche Gründe sprechen gegen eine Änderung des Staatsvertrags dahin gehend, dass arbeitnehmerähnli- che Personen auch als Beschäftigte im Sinne des § 12 a Tarifvertragsgesetzes gelten und § 34 wie folgt gefasst wird: „Für den Rundfunk Berlin Brandenburg findet das Bundespersonalvertretungsgesetz Anwendung. Abwei- chend von den §§ 75 und 77 BPersVG erstreckt sich das Recht des Personalrates zur Mitbestimmung auch auf den Fall der ordentlichen Kündigung. § 90 BPersVG (Deut- sche Welle) gilt für den rbb nicht. Abweichend von § 4 BPersVG gelten als Beschäftigte im rbb auch arbeitneh- merähnliche Personen im Sinne des § 12a Tarifvertrags- gesetz.“ Zu 7.: Die Länder haben mit der Übernahme des Bun- desrechts eine Regelung gefunden, die aus ihrer Sicht angemessen und interessengerecht ist. Dagegen wäre die Vermischung personalvertretungs- rechtlicher Regelungen des Bundespersonalvertretungsge- setzes mit abweichenden Sondervorschriften in einem Staatsvertrag von Berlin und Brandenburg über die ge- meinsame Landesrundfunkanstalt nicht systemgerecht. Das Bundespersonalvertretungsgesetz ist Ergebnis einer umfassenden Abwägung und hat sich bewährt. Exempla- risch sei auch darauf hingewiesen, dass die vorgeschla- gene Nicht-Anwendbarkeit von § 90 BPersVG aus Sicht des Senats verfassungswidrig ist. Denn aus dem Grund- satz der Programmautonomie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks folgt, dass eine personalrechtliche Mitbestim- mung für programmgestaltende Personen ausgeschlossen ist. Dem trägt § 90 BPersVG für die Deutsche Welle Rechnung. Diese Vorgabe muss erst recht für Freie Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, so dass in Frage gesteht, ob die vorgeschlagene Regelung mit Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar ist. 8. Wie soll geprüft und beurteilt werden, ob sich die Rechte der freien MitarbeiterInnen im rbb durch eine Freienstatutenregelung verbessert haben? Zu 8.: Nachdem die neuen Regelungen in § 34 Absatz 2 und §13 Absatz Ziffer 5 n.F. rbb-Staatsvertrag voraus- sichtlich zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten sein wer- den, wird das Freienstatut erarbeitet und vom Rundfunk- rat genehmigt, eine darauf basierende Freienvertretung eingerichtet und die neu geschaffenen Strukturen, Abläufe und Vereinbarung angewendet. Die in der Protokollerklä- rung zum rbb-Staatsvertrag von beiden Ländern verein- barte Überprüfung wird dann spätestens nach zwei Jahren anhand der für Evaluierungen üblichen Instrumentarien wie z.B. Anhörungen und Gutachten durchgeführt wer- den. Dazu gehört auch, ob es zu Fortschritten in Bezug auf die Rechte der Freien im rbb gekommen ist. 9. Welche Schritte sind vorgesehen, das Abgeordnetenhaus über die Ergebnisse des Abstim- mungsprozesses (laut Frage 4 und 5) zu informieren? Zu 9.: Die Senatskanzlei informiert den Ausschuss für Bundes- und Europangelegenheiten, Medien regelmäßig im Rahmen der aktuellen Viertelstunde über alle wichti- gen medienpolitischen Themen. Der Abstimmungspro- zess über das Freienstatut sowie seine konkrete Ausge- staltung liegen in den Händen der beteiligten Partner. Berlin, den 26. September 2013 K l a u s W o w e r e i t Regierender Bürgermeister (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Okt. 2013)