Drucksache 17 / 12 576 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Joschka Langenbrinck (SPD) vom 21. August 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. August 2013) und Antwort Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen gemäß § 9 Bewachungsverordnung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Hat ein Bezirksamt von Berlin, das eine Wach- schutzfirma beauftragen will, gemäß § 9 Abs. 2 der Ver- ordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) – die zum „Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Falle eines krimi- nellen Eingriffes eine besondere Gefahr für die Allge- meinheit ausgehen kann, beauftragt werden sollen“ vorsieht , dass die zuständige Behörde „deshalb zusätzlich bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienst- lichen Informationssystems veranlassen“ kann und dass dies „auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson “ gilt – das Recht, die Namen der Wachpersonen, die die Wachschutzfirma für diesen Auftrag einzusetzen gedenkt, von dem Gewerbetreibenden zu erhalten, um die Wachpersonen anschließend beim Berliner Verfassungs- schutz auf die im § 9 BewachV genannten Zuverlässig- keitsausschlusskriterien hin überprüfen zu lassen? 2. Wie verläuft diese Zuverlässigkeitsprüfung? Zu 1. und 2.: Handelt das Land Berlin, vertreten durch ein Bezirksamt, (zivilrechtlich) als Auftraggeber und somit Vertragspartner eines Bewachungsunternehmens, ist es im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nicht be- rechtigt, eine Datenabfrage nach § 9 Absatz 2 Satz 2 der Bewachungsverordnung (BewachV) zu veranlassen. Nach dieser Vorschrift obliegt es nur der zuständigen Behörde und steht in deren Ermessen, im begründeten Einzelfall eine Abfrage bei der zuständigen Landesbe- hörde für Verfassungsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens zu stellen, welche mit den genannten besonders gefahrenträchtigen Bewachertätigkeiten betraut werden sollen. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist da- bei die örtlich zuständige Gewerbebehörde. Diese erteilt die nach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungs- gewerbes. Des Weiteren überwacht und kontrolliert sie unter anderem fortlaufend, dass der Bewachungsunter- nehmerinnen und Bewachungsunternehmer seine gewer- berechtlichen Verpflichtungen erfüllt, wozu auch das Vorliegen seiner Zuverlässigkeit sowie die seiner mit Bewachungsaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehört. Hat das Bewachungsunternehmen seinen Sitz in Ber- lin, ist hierfür grundsätzlich das jeweilige bezirkliche Ordnungsamt zuständig. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonal wird von diesem in der Regel wie folgt durchgeführt: Da der Gewerbetreibende gemäß § 34a Absatz 1 Satz 5 GewO mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur zuverlässige Personen beschäftigen darf, hat er diese vor einem beabsichtigten (erstmaligen) Einsatz gemäß § 9 Absatz 3 BewachV dem zuständigem Ordnungsamt als Erlaubnisbehörde unter Übersendung der in § 9 Absatz 1 Satz 1 BewachV genannten Unterlagen (Prüfungszeug- nisse, Unterrichtungsnachweise etc.) zu melden. Das Ordnungsamt führt sodann die Zuverlässigkeitsüberprü- fung durch. Hierfür holt es für die gemeldeten Personen eine un- beschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 9 Bundeszentralregisterge- setz (BZRG) ein. Ergeben sich Verdachtsmomente für eine Unzuverlässigkeit der gemeldeten Personen, ermittelt das Ordnungsamt von Amts wegen weiter den Sachver- halt und holt gegebenenfalls zusätzliche weiterführende Informationen und Auskünfte ein. Möglich ist zum Bei- spiel die Anforderung einer Auskunft bei der Polizei aus dem polizeilichen Informationssystem. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 576 2 Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 BewachV be- stimmt des Weiteren, dass die erforderliche Zuverlässig- keit in der Regel solche Personen nicht besitzen, die Mit- glied einer verbotenen Partei oder Vereins sind oder die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Ergeben sich hier entsprechende Verdachtsmomente und soll die gemeldete Person mit Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, bei denen im Falle eines krimi- nellen Eingriffes eine besondere Gefahr für die Allge- meinheit ausgehen kann, betraut werden, kann das Ord- nungsamt nach seinem Ermessen eine Abfrage an die jeweils örtlich zuständige Landesbehörde für Verfas- sungsschutz stellen. Bestätigt sich nach Abschluss der Sachverhaltser- mittlung der Verdacht einer Unzuverlässigkeit zur Wahr- nehmung von Bewachungsaufgaben, kann nach § 34a Absatz 4 GewO dem Gewerbetreibenden untersagt wer- den, diese Person mit Bewachungsaufgaben zu betreuen. Die Überprüfung kann erneut vorgenommen werden, wenn nach bereits erfolgter Aufnahme der Beschäftigung durch die Wachperson dem Ordnungsamt Anhaltspunkte für deren Unzuverlässigkeit bekannt werden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die gewerberechtli- chen Erlaubnisbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten Bewachungsunternehmen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fortlaufend gewerbe- rechtlich überwachen und hierbei insbesondere auch wie dargestellt tätig werden, wenn ihnen Verdachtsmomente für eine Unzuverlässigkeit bekannt werden. Eine – wie in der Fragestellung implizierte - verdachtsunabhängige Datenabfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz ist dabei jedoch nicht möglich und würde insbesondere auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. 3. Welche Bezirksämter von Berlin haben den § 9 BewachV in der Vergangenheit in Anspruch genommen bzw. nehmen ihn in Anspruch, um die Wachpersonen welches Gewerbetreibenden und welches Schutzobjektes einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen? 4. Kann ein Bezirksamt von Berlin auch während der Vertragslaufzeit diese Meldungen von Wachpersonen verlangen, die bei dem Gewerbetreibenden beschäftigt sind, mit dem das Bezirksamt den entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat? 5. Welche rechtliche Handhabe steht den Bezirksäm- tern von Berlin zur Verfügung, wenn sich ein Gewerbe- treibender dem § 9 BewachV widersetzt und unter wel- chen Umständen wäre ein bestehender Vertrag seitens des Bezirksamtes rechtssicher kündbar? Zu 3. bis 5.: Die Zuverlässigkeitsüberprüfung obliegt – wie dargestellt - nicht dem Land Berlin, vertreten durch ein Bezirksamt als Auftraggeber des Bewachungsunter- nehmens, sondern der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 34a Absatz 1 GewO. Im Rahmen von (zivilrechtlichen) Vertragsverhältnissen werden deshalb keine Datenabfra- gen beim Landesamt für Verfassungsschutz veranlasst. Auf die Ausführungen zu 1. wird insofern verwiesen. Berlin, den 23. September 2013 In Vertretung Henner B u n d e ............................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Okt. 2013)