Drucksache 17 / 12 591 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 29. August 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. August 2013) und Antwort Datenbanken der Berliner Polizei Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Unter Datenbanken im Sinne dieser Anfrage werden IT-Verfahren verstanden, die nicht auf Standardsoftware (z.B. MS Word, MS EXCEL) betrieben werden. Datenbanken der Polizei Berlin werden zur Aufgaben- erfüllung und zur internen Verwaltungstätigkeit genutzt. Die Zielrichtung der Kleinen Anfrage wird so verstanden, dass im Folgenden nur Datenbanken aufgelistet werden, die zur polizeilichen Aufgabenerfüllung (§ 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz, ASOG) genutzt wer- den. Nicht aufgeführt werden Datenbanken, die lediglich der internen Verwaltungstätigkeit dienen. Dies sind Da- tenbanken zur Personalsteuerung, Personalverwaltung, Personalplanung und Vorgangsverwaltung. 1. Auf welche Datenbanken hat die Berliner Polizei Zugriff? (Bitte eine detaillierte Einzelauflistung nach Datenbank.) Zu 1.: Die Zentrale Datenbank der Polizei Berlin ist das Polizeiliche Landessystem zur Information, Kommu- nikation und Sachbearbeitung (POLIKS), mit dem die geschäftsmäßige Bearbeitung der vollzugspolizeilich rele- vanten Ereignisse von der Kenntniserlangung über die Vervollständigung, Verifikation und Dokumentation er- folgt. Über POLIKS hinaus werden bei der Polizei Berlin Datenbanken folgender Kategorien geführt: a) Repressive Datenbanken Dies sind automatisierte Auswertungen zu einzelnen Ermittlungskomplexen, deren Rechtsgrundlage die Vor- schriften der Strafprozessordnung (StPO) darstellen. Dies sind beispielsweise Verfahren der Telekommunikations- überwachung. b) Präventive Datenbanken, deren Rechtsgrundlage die Befugnisnormen des 2. Abschnitts des ASOG sind. Dies sind: • Bearbeitung von Fahrzeugumsetzungen (Abschaffung der Blauen Karte für Kfz-Umsetzungen und Sicherstellungen, ABAKUS) • Internetwache • Polizeieinsatzleitzentrale (PELZ 2007) • Statistische Aufbereitung von Ursachen von Ver- kehrsunfällen (VU-Urs) • Objektschutzdatenbank (OSDB) • Notrufabfrageeinrichtung (NRAbE) • Stadtweite Veranstaltungsdatenbank (VDB) c) Doppelfunktionale Datenbanken, die sowohl prä- ventiven als auch repressiven Zwecken dienen. Rechts- grundlage sind die Befugnisnormen des 2. Abschnitts des ASOG. Dies sind: • Computergestützte Anwendung der Sachbearbeitung und Auswertung (CASA) • Umweltdelikte-Informationssystem (UDIS) • Bilddatenverarbeitungs-/Fingerabdrucksystem (BIDAVIS/FABIS) • Kriminalpolizeilicher Meldedienst – Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) d) Datenbanken, die auf Grund besonderer gesetzli- cher Pflichten geführt werden. Nach der Erläuterung ist die jeweilige Rechtsgrundlage genannt. Dies sind: • Berliner Personenauskunftsstellen – Informationssystem (BEPAS) Gesetz über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen (KatSG) • Berliner Ordnungswidrigkeitenverfahren (BOWI 21) Straßenverkehrsgesetz (StVG) • Nichtverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten (NOWI) Jagdgesetz, Waffengesetz, Vereinsgesetz, Ver- sammlungsgesetz, Ordnungswidrigkeitengesetz, Berliner Pressegesetz Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 591 2 2. Hat die Berliner Polizei Zugriff auf Datenbanken anderer Bundesländer und/oder des Bundes, wenn ja, auf welche und aufgrund welcher Rechtsgrundlage jeweils? (Bitte eine detaillierte Einzelauflistung nach Datenbank.) Zu 2.: Die Polizei Berlin hat keinen Zugriff auf Da- tenbanken anderer Bundesländer. Bei den nachfolgend aufgeführten Datenbanken des Bundes hat die Polizei Berlin keinen Zugriff auf die ge- samten Daten sondern - im Rahmen der jeweiligen gesetz- lichen Regelungen - auf Teilinformationen, die für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erforderlich sind. In den Klammern ist die jeweilige Rechtsgrundlage genannt. • Zentrales Verkehrs-Informationssystem ZEVIS (Straßenverkehrsgesetz) • Ausländerzentralregister AZR (Gesetz über das Ausländerzentralregister) • Visa-Informationssystem (VIS - Zugangsgesetz) • Informationssystem Polizei INPOL (Bundeskrimi- nalamtsgesetz) • Antiterrordatei ATD (Antiterrordateigesetz) • Nationales Waffenregister NWR (Nationales Waf- fenregister Gesetz) • Rechtsextremismusdatei RED (Rechtsextremismusdateigesetz ) • Bundeszentralregister BZR (Bundeszentralregistergesetz ) Zu Detailinformationen der Systeme ZEVIS, AZR und VISA wird auf die Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage 17/12 592 verwiesen. Die Zugriffe auf diese Systeme sind aufgrund der technischen Struktur im Rah- men von strukturierten Abfragen aus dem System PO- LIKS heraus möglich. Beim BZR gibt es keinen Online- zugriff, sondern die Abfragen werden als so genannte Batch-Datei übertragen und das Ergebnis asynchron zu- rückgegeben. 3. Haben der Bund und/oder die Länder Zugriff auf die Datenbanken der Berliner Polizei oder anderer Berli- ner Behörden und wenn ja, auf welche Datenbanken, auf welcher Rechtsgrundlage, durch wen und wie ist der je- weilige Datenzugriff bzw. die Datenübermittlung ausge- staltet? Zu 3: Es bestehen keine Zugriffsmöglichkeiten des Bundes oder der Länder auf Datenbanken der Polizei Berlin. Dennoch gibt es einen automatisierten Nachrich- ten- und Informationsaustausch zwischen den Systemen POLIKS und Informationssystem Polizei (INPOL), der aber nicht die Bedeutung eines direkten Zugriffs im Sinne der Fragestellung hat. Zu der Frage, ob und welche Zugriffsmöglichkeiten auf Datenbanken anderer Berliner Behörden bestehen, können keine Angaben gemacht werden. 4. Sind dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit diese Zugriffsrechte bekannt? a) Wenn nein, warum nicht? b) Inwiefern wird der Berliner Beauftragte für Daten- schutz und Informationsfreiheit in die oben genannten Prozesse (Erteilung neuer Zugriffsbefugnisse etc. mit einbezogen bzw. darüber informiert? Zu 4.: Hinsichtlich der Datenbanken des Bundes, auf die die Polizei Berlin Zugriff hat, ist formell zunächst der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfrei- heit von der zuständigen Stelle zu unterrichten. Von hier können keine weiteren Angaben hierzu gemacht werden. Bei den Datenbanken, die von der Polizei Berlin ge- führt werden, wird gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit über die Einführung neuer Automationsvorhaben bzw. neuer oder wesentlicher Änderungen von automatisierten Datenverarbeitungen informiert. Dazu gehört gemäß § 49 ASOG die Kenntnis- gabe der Errichtungsanordnungen zu den aufgeführten Datenbanken der Berliner Polizei, in denen Zugriffsbe- rechtigungen für die betreffenden Datenbanken dargestellt sind. Berlin, den 02. Oktober 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Okt. 2013)