Drucksache 17 / 12 602 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander J. Herrmann (CDU) vom 02. September 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. September 2013) und Antwort Sachverständige in familienrechtlichen Verfahren Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Kosten sind in den letzten 5 Jahren in fami- lienrechtlichen Verfahren für das Land Berlin und/oder die beteiligten Parteien durch die gerichtliche Beauftra- gung von Sachverständigen entstanden, bitte unterteilt nach Jahre, Verfahrenszahlen sowie Kostentragung durch Land oder Partei? Zu 1.: Eine automatisierte Abfrage ist nur für Kosten ab dem 1. Juli 2010 möglich, allerdings ist eine Differen- zierung zwischen Sachverständigen sowie Dolmetsche- rinnen und Dolmetschern sowie Übersetzerinnen und Übersetzern nicht möglich. Zudem kann eine Unterteilung der Kostentragung nach Land oder Partei sowie nach Verfahrenszahlen nicht automatisiert erfolgen. Eine inso- weit erforderliche Sonderauswertung ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmet- scher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer fallen in Berlin bei familiengerichtlichen Verfahren folgende Kos- ten an: ab 01.07.2010 2011 2012 2013 (bis einschl. 09.09.13) Amtsgericht Pankow/Weißensee 332.150,46 € 868.430,87 € 968.654,26 € 657.173,14 € Amtsgericht Schöneberg 23.178,70 € 66.551,00 € 115.204,72 € 72.918,23 € Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 333.152,67 € 672.150,86 € 603.887,64 € 373.260,55 € 2. Wie viele Sachverständige für familienrechtliche Verfahren in Berlin sind dem Senat bekannt und von den Familienrichtern auswählbar? Zu 2.: Der Senat kann die Anzahl der Sachverständi- gen für familiengerichtliche Verfahren in Berlin nicht angeben. In familiengerichtlichen Verfahren kommt eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverständigerinnen und Sachverständiger zum Einsatz. Das reicht von medizini- schen Sachverständigen etwa für eine Vaterschaftsfest- stellung über psychologische Sachverständige in Kind- schaftssachen bis hin zu Grundstückssachverständigen oder Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer im Rahmen eines Unterhaltsstreits oder einer Auseinander- setzung über den Zugewinn. 3. Welche Anforderungen müssen Sachverständige in familienrechtlichen Verfahren erfüllen, damit sie von den beiden Berliner Familiengerichten mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden können? 4. Wie wird die Einhaltung dieser Anforderungen in Berlin sichergestellt? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 602 2 Zu 3. und 4.: Die Bestimmung der Sachverständigen richtet sich nach § 404 Zivilprozessordnung (ZPO). Da- nach wählt die zuständige Richterin oder der zuständige Richter die Sachverständige bzw. den Sachverständigen in richterlicher Unabhängigkeit aus. Die zuständige Rich- terin oder der zuständige Richter entscheidet im konkre- ten Einzelfall in richterlicher Unabhängigkeit über die Eignung einer bzw. eines Sachverständigen. Da die Aus- wahl der Sachverständigen in richterlicher Unabhängig- keit ergeht, findet insoweit keine Dienstaufsicht statt. 5. Wie viele Sachverständige wurden in den letzten 5 Jahren an den beiden Berliner Familiengerichten beauf- tragt, bitte unterteilt nach Jahren? Zu 5.: Die Anzahl der bei den drei Berliner Familien- gerichten beauftragten Sachverständigen wird statistisch nicht erfasst. Eine Sonderauswertung ist mit vertretbarem Aufwand nicht leistbar. Berlin, den 26. September 2013 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Okt. 2013)