Drucksache 17 / 12 608 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Ole Kreins (SPD) vom 30. August 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. September 2013) und Antwort Fahrzeitgarantie der BVG- ein Beispiel für die Berliner S-Bahn? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Die Kleine Anfrage betrifft teilweise Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Frage zukommen zu lassen und hat daher die BVG AöR um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird nachfolgend gekennzeichnet wiedergegeben. Frage 1: Unter welchen Voraussetzungen gewährt die BVG AöR Fahrgästen Entschädigungsleistungen oder Kompen-sationsleistungen für verspätete oder ausgefal- lene Verkehrsmittel? Antwort zu 1.: Die BVG AöR teilt hierzu mit: „Die BVG AöR gewährt ihren Kundinnen und Kunden Ent- schädigungsleistungen im Rahmen der Kundengarantien, sobald die Betroffenen aufgrund eines nachweislichen Verschuldens der BVG ihr Reiseziel um mehr als 20 Minuten verspätet erreichen. Tritt die Verspätung in der Zeit von 05:00 Uhr bis 23:00 Uhr auf, erhält der Fahrgast als Entschädigung einen Einzelfahrschein (immer Berlin ABC - also im Regelfall etwa 33 % über dem eigentlichen Fahrpreis), in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr auch die Taxikosten bis zu 25,- EUR. Abonnementkunden können sich den Wert des Einzelfahrscheins auf ihr ABO- Konto gutschreiben lassen. Sollten Kunden den Fahr- schein nicht benötigen, kann er (ggf. gegen Bargeld) an jeder BVG-eigenen Verkaufsstelle umgetauscht werden. Darüber hinaus erstattet die BVG Reinigungskosten, wenn sich Kunden nachweislich in unseren Fahrzeugen beschmutzen.“ Frage 2: Handelt es sich hierbei um eine freiwillige Leistung oder einen vertraglich vereinbarten Standard? Wurde diese Leistung im derzeit gültigen Verkehrsvertrag fixiert? Antwort zu 2.: Die BVG AöR bietet freiwillig seit 1997 die in Antwort zu Frage 1 beschriebenen Kundenga- rantien auf Kulanzbasis an. In dem seit 2008 gültigen Verkehrsvertrag zwischen dem Land Berlin und der BVG AöR wird hierzu festgehalten: „Ausgehend von den bestehenden BVG-Kundengarantien wirkt die BVG in Um- setzung des Nahverkehrsplanes […] aktiv an der Erarbeitung einer Fahrgastcharta der in Berlin tätigen Ver- kehrsunternehmen mit, die einheitliche Fahrgastrechte für den gesamten Berliner ÖPNV formulieren soll.“ Frage 3: Wie ist das Antragsverfahren zur Entschädi- gung von Fahrgästen geregelt? Sind webbasierte oder fernmündliche Antragsstellungen möglich? Antwort zu 3.: Die BVG AöR teilt hierzu mit: „Hierzu sind die Garantie-Flyer in Druckform oder elektronisch auf der BVG-Website erhältlich. Eine fernmündliche Antragsstellung ist bei der Erstattung von Taxi- oder Reinigungskosten nicht möglich, da hier die entsprechen- den Quittungen von den Kunden abgefragt werden.“ Frage 4: Wird die Fahrzeitgarantie derzeit beworben? Wenn ja wie? Antwort zu 4.: Die BVG AöR teilt hierzu mit: „Die Garantien werden im Internet dauerhaft beworben. Dazu gehören das Kontaktformular, die Bedingungen und der Garantie-Flyer. Darüber hinaus bewirbt die BVG AöR die Garantien in unregelmäßigen Abständen in der Kunden- zeitschrift BVG-plus.“ Frage 5: Wie hoch waren die Entschädigungsleistun- gen in den Jahren 2010, 2011 und 2012? Wie hoch war die durchschnittliche Entschädigungshöhe für die ge- nannten Jahre? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 608 2 Antwort zu 5.: Die BVG AöR teilt hierzu mit: „Die Entschädigungsleistungen betrugen im Jahr 2010: 5.760,- EUR, 2011: 5.250,- EUR und 2012: 3.501,- EUR.“ Frage 6: Kann der Bürokratieaufwand für die BVG AöR beziffert werden? Wenn ja, wie hoch ist dieser? Antwort zu 6.: Die BVG AöR teilt hierzu mit: „Die Bearbeitung erfolgt im Rahmen des regulären Beschwer- demanagements. Eine Zuordnung der Kosten auf die Bearbeitung der Entschädigungsleistungen ist nicht mög- lich.“ Frage 7: Ist seitens der Senatsverwaltung für Stadt- entwicklung und Verkehr eine Weiterführung bzw. Wei- terentwicklung dieser Entschädigungsleistung geplant? Frage 8: Können die o.g. Regelungen der Fahrzeitga- rantie als Beispiel für eine nutzerfreundliche und büro- kratiearme Entschädigungspraxis, auch bei der Aus- schreibung des Teilnetzes der Berliner S-Bahn (Ring+Zubringer) implementiert werden? Antwort zu 7. und 8.: Der Senat misst der Weiterent- wicklung der Fahrgastrechte als wichtiges Element eines attraktiven öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) eine hohe Bedeutung bei. Ein Teilbereich der Fahrgast- rechte sind die Entschädigungsleistungen für verspätete oder ausgefallene Fahrten. Neben den kulanzbasierten Entschädigungsleistungen der BVG bestehen gesetzliche Regelungen, die auf der europäischen Fahrgastrechtver- ordnung (VO (EG) 1371/2007) basieren. Diese gelten auch im VBB-Gebiet, aber nur im Eisenbahnverkehr (einschließlich Regional- und S-Bahnverkehr). Zur Aus- weitung der Entschädigungsregelungen auf alle anderen Verkehrsunternehmen im VBB-Gebiet sind einheitliche verbundweite Lösungen zu finden. Nur so wirken diese für die gesamte Reisekette und nur so werden sie für die Fahrgäste verständlich. Dementsprechend wurde der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) beauftragt, gemeinsam mit den Aufgabenträgern und Verkehrsunter- nehmen eine Konzeption für die verbundweite Einführung von Fahrgastrechten im VBB-Gebiet zu entwickeln. Berlin, den 27. September 2013 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Okt. 2013)