Drucksache 17 / 12 625 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 05. September 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. September 2013) und Antwort Wurde zur Erarbeitung eines Errichtungsgesetzes für das Berliner Institut für Gesundheitsforschung (BIG) eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist es zutreffend, dass eine Rechtsanwaltskanzlei tätig war oder noch aktiv ist, um einen Entwurf für ein Errichtungsgesetz zur Gründung des „Berliner Instituts für Gesundheitsforschung – BIG“ zu erarbeiten ? 2. Wenn ja: Welche Rechtsanwaltskanzlei hat wann welchen konkreten Auftrag erhalten? 3. Wenn ja: Wann und von wem wurde die Beauftragung beschlossen und unterschrieben? 4. Wenn ja: Welche Gründe zur Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei liegen dem Senat vor? 5. Wenn ja: Welche Rolle spielte der Senat bei der Erteilung des Auftrags und welche Rolle spielte die Bundesregierung? 6. Wenn ja: Welche Rolle spielte der Vorstand der Charité und welche Rolle spielt der Vorstand des MDC bei der Beauftragung? 7. Wenn ja: In welchem Verhältnis steht der Auftrag zur Stiftung Charité? 8. Wenn ja: Zu welcher konkreten Fragestellung hat welche Kanzlei welche Leistungen erbracht bzw. zu welchen konkreten Fragestellungen soll sie bis wann welche Leistungen erbringen? 9. Wenn ja: Welche Kosten sind für welche Leistungen bisher entstanden und mit welchen Kosten ist bis wann zu rechnen? 10. Wenn ja: Handelt es sich um die Rechtsanwaltskanzlei „F. B. D.“, die laut Drs. 17/12832 des Bundestages vom BMBF (S.10) bereits im November 2012, im Vorfeld der Zusammenführung von MDC und Charité mit der Anfertigung eines Rechtsgutachtens von der Bundesregierung beauftragt wurde? Zu 1. – 10.: Nein, es ist keine Rechtsanwaltskanzlei oder eine andere externe Beratung tätig oder ist noch aktiv, einen Entwurf für ein Errichtungsgesetz zur Grün- dung des „Berliner Instituts für Gesundheitsforschung – BIG“ zu erarbeiten. Maßgeblich für den Senat ist für die Erstellung und die Inhalte eines Gesetzentwurfs durch die zuständige Senatsverwaltung die Vereinbarung zwischen Bund und Land Berlin vom Januar 2013 zur Errichtung, Organisation und Finanzierung des BIG, in der die Eckpunkte für die institutionelle Verbindung von Charité und Max-Delbrück-Centrum (MDC) dargestellt werden. Der Senat würde es begrüßen, wenn die betroffenen Einrichtungen sich aktiv an der Vorbereitung des Gesetzesvorhabens beteiligen. Vorentscheidungen werden damit in keiner Weise getroffen. Die Gesetzesinitiative liegt bei dem Senat, die er zusammen mit dem Bund und den beteiligten Einrichtungen vorbereiten wird, und die Beschlussfassung obliegt allein dem Abgeordnetenhaus von Berlin. 11. Welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen, welche Referate und welche weiteren Stellen waren an der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beteiligt? 12.: Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 11. und 12.: Zuständig für die Bearbeitung ist der Senat, vertreten durch die federführende Senatsverwal- tung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Berlin, den 18. September 2013 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Okt. 2013)