Drucksache 17 / 12 632 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio Reinhardt und Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 06. September 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. September 2013) und Antwort Berliner Behörden auf der Suche nach Liebe (III) – Praxis der „Scheineheermittlungen“ bei binationalen Ehen und Partnerschaften in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wo und in welcher Form werden die Protokolle der Anhörungen der Ehepartner*innen im sog. Überprü- fungsverfahren, ob eine „Scheinehe“ vorliegt, gespeichert ? Zu 1.: Die Protokolle werden zur Ausländerakte ge- nommen. Sollte diese elektronisch geführt werden, wer- den sie eingescannt und die Originale in Ordnern aufbe- wahrt, falls sie in einem eventuellen Strafverfahren benö- tigt werden sollten. a. Wie lange werden diese Protokolle gespeichert? Zu a.: Die Protokolle werden Bestandteil der Akte. Eine Durchschrift erhält das Ehepaar. Es gelten - in Ab- hängigkeit vom jeweiligen Sachverhalt - die in § 68 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) genannten Löschfris- ten. b. Wer hat Zugriff auf die in den Protokollen gespei- cherten Informationen? Zu b.: Zugriff auf die in den Protokollen gespeicherten Daten haben die zuständige Sachbearbeitung, im Fall eines Strafantrages die Strafverfolgungsbehörde, das Strafgericht und das Verwaltungsgericht sowie die Be- troffenen und deren Vertreterinnen und Vertreter im Rahmen des Akteneinsichtsrechts. c. In welche Datenbanken fließen aus den Anhörun- gen der Ehepartner*innen gewonnene Erkenntnisse ein (bitte vollständig auflisten)? Zu c.: Die aus den Anhörungen gewonnenen Erkennt- nisse dienen als Hilfe bei der Entscheidung über die An- träge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Soweit die Erkenntnisse Anlass für den Erlass eines aufenthaltsbeen- denden Bescheides sind und in diesem auch erwähnt werden, sind diese Angaben auch im Ausländerzentralre- gister (AZR) gespeichert, dem der Text des Bescheides zu übersenden ist. 2. Gibt es Vorgaben dazu, welche Fragen im Rahmen einer Anhörung der Ehepartner*innen im sog. Überprü- fungsverfahren gestellt werden können und welche nicht (wenn ja, bitte im Originalwortlaut beifügen)? 3. Wie und durch welche Maßnahmen wird in den Anhörungen der Ehepartner*innen sichergestellt, dass dabei nicht in unverhältnismäßiger Art und Weise deren Privat- und Intimbereich ausgeforscht wird? Zu 2. und 3.: Die im Einzelfall durchgeführte Anhö- rung orientiert sich an der Entschließung des Rates der Europäischen Union - 97/C 382/01 - vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen, in der Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe aufgezählt sind. Die Fragen beziehen sich auf den norma- len Lebensbereich, das Kennenlernen und das familiäre Umfeld. Die Berliner Ausländerbehörde forscht nicht in unverhältnismäßiger Art und Weise den Privat- und In- timbereich der Antragstellerinnen und Antragsteller aus. 4. Wer führt die Anhörungen der Ehepartner*innen im Überprüfungsverfahren durch? Zu 4.: Die Anhörung führt die mit der Entscheidung betraute Sachbearbeitung durch. a. In welcher Art und Weise sind diese Mitarbei- ter*innen – insbesondere in datenschutzrechtlichen Belangen – geschult? Zu a.: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aus- länderbehörde werden - wie alle Beschäftigten des Landes Berlin - mit Beginn ihrer Tätigkeit auf die Einhaltung des Datenschutzes gemäß § 8 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) verpflichtet. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 632 2 b. Gibt es Schulungsmaterial für diese Mitarbei- ter*innen (wenn ja, bitte im Originalwortlaut beifügen)? Zu b.: Es gibt kein Schulungsmaterial. c. Gibt es Weisungen, Richtlinien oder Hinweise für diese Mitarbeiter*innen (wenn ja, bitte im Originalwort- laut beifügen)? Zu c.: Die o. g. Entschließung des Rates der Europäi- schen Union - 97/C 382/01 - vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen bildet die Grundlage für die Anhörung, ob keine Scheinehe vorliegt. 5. Gab es in den Jahren seit 2008 im Zusammenhang mit der Praxis der „Scheineheermittlungen“ bei binationalen Ehen und Partnerschaften in Berlin Eingaben und Beschwerden beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit? Wenn ja, wie viele, welcher Sachverhalt lag jeweils zugrunde und mit welchem Er- gebnis (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Zu 5.: Beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gab es seit 2008 keine Eingaben oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Praxis der "Scheineheermittlungen" bei binationalen Ehen und Part- nerschaften. Berlin, den 25. Oktober 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Nov. 2013)