Drucksache 17 / 12 654 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Seibeld (CDU) vom 12. September 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. September 2013) und Antwort Anschlussinhaftierung für Ersatzfreiheitsstrafen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist es zutreffend, dass es in den Berliner Gefängnis- sen üblich ist, bereits Inhaftierte eine anschlussnotierte Geldstrafe im Anschluss an ihre Haft „der Einfachheit halber“ mit absitzen zu lassen? Zu 1.: Nein, das ist nicht zutreffend. Es wird je nach Fallkonstellation vielmehr wie folgt vorgegangen: a) Erfolgte die Einleitung der Vollstreckung der Geld- strafe vor Inhaftierung der verurteilten Person in einem anderen Verfahren, kommt es nur dann zu einem Auf- nahmeersuchen zwecks Überhaftnotierung zur An- schlussvollstreckung an die verwahrende Justizvollzugs- anstalt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe erfüllt sind, nach- dem die verurteilte Person schriftlich zur Zahlung aufge- fordert worden und über die Ratenzahlungsmöglichkeit und die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Leis- tung gemeinnütziger Arbeit belehrt worden ist: • Die verurteilte Person hat weder gezahlt noch Anträge gestellt, • die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe – die Vollstreckung unterbleibt wegen zu erwartender Erfolglosigkeit oder ist erfolglos geblieben und die Vollstreckung hat nicht nach § 459 d oder § 459 f der Strafprozess- ordnung (StPO) zu unterbleiben - liegen vor (§ 459 e i. V. m. § 459 c der Strafprozessordnung) und • die verurteilte Person hat sich auf Ladung nicht zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe gestellt. b) In den Fällen, in denen bei Vollstreckungseinlei- tung bereits ein Aufenthalt der zu Geldstrafe verurteilten Person in einer Justizvollzugsanstalt bekannt ist, wird die Geldstrafenvollstreckung, abgesehen von der Berücksich- tigung des anderen Aufenthaltsortes, wie zu a) in der üblichen Weise eingeleitet. Zu a) und b) ist ergänzend festzuhalten, dass jede in anderer Sache inhaftierte Person die Geldstrafe zur Ver- meidung einer zukünftigen Verbüßung der Ersatzfrei- heitsstrafe jederzeit bezahlen und auch Ratenzahlungsge- suche und Anträge auf Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit stellen kann. Sowohl die Ratenzahlungsanträge als auch die Anträge auf freie Arbeit werden grundsätzlich genehmigt. 2. Bejahendenfalls, auf wie viele Gefangene der ein- zelnen Anstalten hat sich dies in den Jahren 2012 und 2013 bezogen? 3. Hat der Senat hier bereits alternative Möglichkeiten zu dieser Praxis geprüft? 4. Welche sind dies im Einzelfall und zu welchen Er- gebnissen ist der Senat hier gekommen? Zu 2. bis 4.: Eine Beantwortung erübrigt sich wegen der verneinenden Antwort auf die Frage 1. Berlin, den 08. Oktober 2013 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Okt. 2013)