Drucksache 17 / 12 657 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Höfinghoff (PIRATEN) vom 16. September 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. September 2013) und Antwort Was weiß der Senat über den rechtsradikalen Verein „Die Deutschen Konservativen e. V.“? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat bzgl. des Vereins „Die Deutschen Konservativen e. V.“ sowie den Tätigkeiten dieses Vereins in Berlin vor? Zu 1.: Dem Senat liegen für Berlin über Strukturen oder Aktivitäten des Vereins „Die Deutschen Konservativen e.V.“ keine Erkenntnisse vor. 2. Ist dem Senat bekannt, dass der Verein „Die Deutschen Konservativen e. V.“ im Verfassungsschutzbericht der Bundesrepublik Deutschland 1995 als „rechtsextrem“ eingestuft wurde? Zu 2.: Dem Senat sind die Verfassungsschutzberichte des Bundesamts für Verfassungsschutz bekannt. Insofern können auch weit zurückliegende Einschätzungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) rekapituliert werden. 3. Teilt der Senat die o. g. Einschätzung des Bundes- amtes für Verfassungsschutz, dass es sich bei dem Verein „Die Deutschen Konservativen e. V.“ um einen rechtsextremen Zusammenschluss handelt? Zu 3.: Da in Berlin keine Strukturen der „Deutschen Konservativen e.V.“ bekannt sind, können Bewertungen dieses in Hamburg ansässigen Vereins nur durch die zu- ständige Sicherheitsbehörde des betroffenen Landes oder gegebenenfalls bei überregionalen Strukturen durch die zuständige Sicherheitsbehörde des Bundes vorgenommen werden. 4. Wie beurteilt der Senat den Umstand, dass der ehemalige Senator für Inneres, Herr Heinrich Lummer, als „Ehrenpräsident“ des Vereins „Die Deutschen Konservativen e. V.“ auftritt, und dass der besagte Verein mit der Tätigkeit Lummers als Senator für Inneres auf seiner Internetpräsenz wirbt? Zu 4.: Entsprechend der Antwort zu Frage 3 ist es dem Senat nicht möglich, den geschilderten Umstand zu beur- teilen. 5. Aus welchen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage kann ehemaligen Senator/innen des Landes Berlin das Ruhegehalt versagt werden? Zu 5.: § 59 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBe- amtVG), der gemäß § 15 Abs. 2 Senatorengesetz (SenG) auf versorgungsberechtigte ehemalige Senatsmitglieder sinngemäß anzuwenden ist, sieht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in bestimmter Höhe oder aufgrund von bestimmten Straftatbeständen den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter und damit den Verlust der Versorgungsbezüge vor. Außerdem kommt die Kürzung oder vollständige Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme gegenüber ehema- ligen Senatsmitgliedern in Betracht (§§ 10 Satz 2, 21 Abs. 3 SenG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Disziplinargesetz - DiszG). 6. Sieht der Senat die Mitgliedschaft eines ehemaligen Senators in einem rechtsradikalen Zusammenschluss als einen der Gründe, weswegen diesem das Ruhegehalt versagt werden kann? Wenn ja, wie verfährt das Land Berlin im Falle Lummer? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 657 2 Zu 6.: Die aktive Betätigung in einer rechtsextremen Organisation kann grundsätzlich ein Dienstvergehen dar- stellen. Darüber hinaus kann eine Pflicht zur Distanzie- rung von rechtsextremen Kreisen bestehen, wenn eine dem Disziplinarrecht unterliegende Person in deren Nähe gerät. Disziplinarmaßnahmen sind nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG). Einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten wird nach § 13 Abs. 2 Satz 2 DiszG das Ruhegehalt aber- kannt, wenn sie oder er als noch im Dienst befindliche Beamtin oder im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, mithin wenn sie oder er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgül- tig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 3. Berlin, den 18. Oktober 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Nov. 2013)