Drucksache 17 / 12 664 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Simon Weiß und Pavel Mayer (PIRATEN) vom 16. September 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. September 2013) und Antwort Kontrolltätigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten beim Berliner Verfassungsschutz Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Infor- mationsfreiheit teilt zu den Fragen 1 bis 4 Folgendes mit: 1. Wie vielen Beschwerden über die Arbeit der Ab- teilung II (Verfassungsschutz) ist der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in den Jahren seit 2010 jeweils nachgegangen und was war der zu Grunde liegende Anlass? Zu 1.: Die Anzahl der Eingaben beim Berliner Beauf- tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Se- natsverwaltung für Inneres und Sport, Abt. II (Verfas- sungsschutz) sind der nachfolgenden Tabelle zu entneh- men: 2010 3 2011 3 2012 3 2013 bisher 2 Die überwiegende Anzahl der Eingaben betraf die verzögerte Erteilung oder Nichterteilung von Auskünften nach § 31 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Berlin (VSG Bln). In § 31 Abs. 4 VSG Bln ist geregelt, wie die Überprüfung dieser Auskunftserteilung durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informations- freiheit erfolgt. In einem Fall bat der Betroffene, die Speicherpraxis beim Verfassungsschutz hinsichtlich seiner Person zu überprüfen. Hierbei konnte kein Datenschutzverstoß fest- gestellt werden, da der Berliner Verfassungsschutz die personenbezogenen Daten im rechtlich zulässigen Um- fang nach § 11 Abs. 1 des VSG Bln erhoben und gespei- chert hatte. In einem anderen Fall beschwerte sich die Betroffene darüber, dass der Polizeipräsident in Berlin ihre Daten als Anmelderin einer Demonstration an den Verfassungs- schutz weitergegeben hatte. Auch hier konnte kein Daten- schutzverstoß festgestellt werden, weil Behörden von sich aus an den Verfassungsschutz die ihnen bekannt gewor- denen Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, über Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 VSG Bln, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden, übermitteln dürfen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 VSG Bln). Diese Schwelle ist bei Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsan- waltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, der Polizei ge- senkt, da diese Behörden auch andere im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordene Informationen über Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 VSG Bln übermitteln dürfen. In diesem Zusammenhang können auch Erkenntnisse über die Teilnahme an einer Demonst- ration übermittelt werden. 2. In wie vielen Fällen hatte der Beauftragte dabei jeweils Anlass, das Handeln des Verfassungsschutzes zu beanstanden und warum? 3. In wie vielen der oben genannten Fälle hat der Verfassungsschutz entsprechend reagiert und wie? Zu 2. und 3.: Eine förmliche Beanstandung oder Män- gelfeststellung ist in dem genannten Zeitraum gegenüber dem Berliner Verfassungsschutz nicht ausgesprochen worden. Die Nichterteilung von Auskünften konnte in dem in Rede stehenden Zeitraum stets auf § 31 Abs. 2 VSG Bln gestützt werden. Die zum Teil langen Bearbeitungszeiten bei Auskunftsersuchen nach § 31 VSG Bln waren aber Gegenstand verschiedener Gespräche zwischen der dama- ligen Abteilungsleiterin und dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die zu personel- len Maßnahmen und Verfahrensbeschleunigungen geführt haben, um den Rückstau bei der Auskunftserteilung zu beseitigen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 664 2 4. Inwieweit hat der Beauftragte seit dem Jahr 2010 seine Kontrollfunktion gegenüber dem Verfassungsschutz über die unter 1-3 aufgeführten Fälle hinaus ausgeübt? Zu 4.: Der Berliner Beauftragte hat im Jahr 2012 eine erneute Kontrolle der Anti-Terror-Datei durchgeführt (vgl. hierzu den Jahresbericht 2012 des Berliner Beauf- tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Seite 48 ff.). Die aus dieser Prüfung gewonnenen praktischen Erkenntnisse wurden teilweise in dem Verfahren zu dem Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichten- diensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG) vor dem Bundesverfassungsgericht herangezo- gen. Darüber hinaus hat der Berliner Beauftragte für Da- tenschutz und Informationsfreiheit die ihm vorgelegten Dateianordnungen in dem in Rede stehenden Zeitraum nach § 16 VSG Bln überprüft und sich hierüber ins Be- nehmen mit dem Verfassungsschutz gesetzt. Entspre- chendes gilt für die vorgelegten Verwaltungsvorschriften. Aufgrund von Hinweisen des Kraftfahrt-Bundesamtes hat der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informa- tionsfreiheit im Jahr 2011 den automatisierten Abruf beim Kraftfahrt-Bundesamt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Straßenver- kehrsgesetz durch den Berliner Verfassungsschutz über- prüft. Hierbei wurden kleinere Unregelmäßigkeiten fest- gestellt, die durch eine Überarbeitung der internen An- weisungen behoben werden konnten. Regelmäßig finden zwischen dem Berliner Beauftrag- ten für Datenschutz und Informationsfreiheit und der Abteilungsleitung des Verfassungsschutzes Gespräche statt, in denen Rechtsfragen, Umsetzungsmöglichkeiten und Verfahren erörtert werden. Berlin, den 08. Oktober 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Okt. 2013)