Drucksache 17 / 12 680 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 24. September 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. September 2013) und Antwort Datenschutz für Antragsteller*innen bei Informationsfreiheitsanfragen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Gibt es eine Rechtsgrundlage dafür, die personen- bezogenen Daten von Antragsteller*innen nach dem In- formationsfreiheitsgesetz auch nach rechtskräftigem Ab- schluss des Verfahrens zu speichern oder an andere Stel- len weiter zu geben? 2. Wenn ja, zu welchem Zweck und wie lange ist ei- ne Speicherung zulässig und an wen können die Daten weitergegeben werden? Zu 1. und 2.: Die personenbezogenen Daten von Per- sonen, die einen Antrag auf Akteneinsicht oder -auskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellen, werden nur insofern gespeichert, als der Antrag sowie der Bescheid mit den darin enthaltenen personen- bezogenen Angaben (insbesondere Name, Anschrift und sonstige Kontaktdaten) zu den Akten genommen werden. Jede Behörde ist verpflichtet, im Rahmen der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäße Akten zu führen und alle für das Verfahren und die behördliche Entscheidung wesentlichen Vorgänge festzuhalten. Dies bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, 6.6.1983 – 2 BvR 244/83 und 310/83 – NJW 1983, 2135). Die vollständige Dokumentation des behörd- lichen Handelns dient dem Zweck, gesetzmäßiges Ver- waltungshandeln sicherzustellen und die parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns zu ermöglichen. Diese Sicherungsfunktion entfällt nicht schon dann, wenn keine Beteiligte bzw. kein Beteiligter mehr aktuelle An- sprüche gegen die Behörde erheben kann. Vielmehr sind Behördenakten – auch über den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens hinaus – so lange aufzubewahren , bis mit Sicherheit feststeht, dass die Akten ihre die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sichernde Dokumen- tationsfunktion nicht mehr erfüllen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Recht der Beteiligten des Ver- waltungsverfahrens auf informationelle Selbstbestim- mung hinsichtlich der in den Behördenakten enthaltenen personenbezogenen Daten (vgl. BVerwG, 16. 3.1988 – 1 B 153/87 – NVwZ 1988, 621). Für Akten über Anträge nach dem IFG ist die Aufbe- wahrungsfrist nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvor- schrift festgelegt. In einem solchen Fall bestimmt die aktenführende Behörde die Aufbewahrungsfrist selbst, vgl. § 61 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil (GGO I). Die personenbezogenen Daten von Antragstellenden nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind, wie alle ande- ren Bestandteile behördlicher Akten, grundsätzlich ver- traulich zu behandeln und dürfen daher nicht an Dritte weitergeleitet oder zu Einsicht überlassen werden. Etwas anderes gilt im Rahmen gesetzlicher Akteneinsichtsrech- te. So hat Jedermann gemäß § 3 Abs. 1 IFG ein Recht auf Akteneinsicht oder -auskunft. Hinsichtlich der in der Akte enthaltenen personenbezogenen Daten unterliegt das Recht auf Akteneinsicht bzw. -auskunft allerdings den Einschränkungen gemäß § 6 IFG, die dem Recht der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf informatio- nelle Selbstbestimmung Rechnung tragen. Ferner besteht ein Akteneinsichtsrecht von Abgeordneten gemäß Art. 45 Abs. 2 Verfassung von Berlin (VvB). 3. Kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, dass in Berliner Behörden eine Speicherung oder Weitergabe solcher Daten stattfindet, ohne dass eine in 1. genannte Rechtsgrundlage vorliegt? Zu 3.: Der Senat hat keine Erkenntnisse darüber, dass Berliner Behörden die personenbezogenen Daten von Antragstellenden nach dem Informationsfreiheitsgesetz in unzulässiger Weise speichern oder weitergeben. Berlin, den 18. Oktober 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Nov. 2013)