Drucksache 17 / 12 686 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Hakan Taş und Uwe Doering (LINKE) vom 26. September 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. September 2013) und Antwort Datensammeln durch automatisches Kfz-Kennzeichenscanning Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Geräte zur automatischen Erfassung von Kfz-Kennzeichen stehen der Berliner Polizei zur Verfü- gung? Zu 1.: Es stehen zwei Automatische Kennzeichenlese- systeme (AKLS) zur Verfügung. 2. Welche diesbezüglichen Anschaffungen sind für die Zukunft geplant? Zu 2.: Die Beschaffungsmaßnahmen (IPLA) für das Jahr 2015 sehen die Anschaffung einer Nachfolgegeräte- generation vor. 3. Wie oft wurde das Instrument des automatischen Kennzeichenscannings in den Jahren 2010 - 2012 von der Berliner Polizei eingesetzt (bitte aufschlüsseln nach Da- tum, Ort, Einsatzzweck, Rechtsgrundlage), und in wel- chen Fällen erfolgte der Einsatz verdeckt? Zu 3.: Es gab bislang nur im Jahr 2011 zwei Einsätze des AKLS. In einem Fall erfolgte der Einsatz in Amtshilfe für die Polizei Brandenburg aufgrund eines Entführungs- falls auf gefahrenabwehrrechtlicher Grundlage (§ 36 Brandenburgisches Polizeigesetz, BbgPolG) am 10. Feb- ruar 2011. Im zweiten Sachverhalt wurde das automatische Kennzeichenlesesystem zur Aufklärung eines Mordes auf Grundlage der allgemeinen Eingriffsermächtigung der Strafprozessordnung am 3. November 2011 in Berlin verdeckt eingesetzt. 4. Wie viele Datensätze wurden dabei jeweils erfasst und wie viele gespeichert? Zu 4.: Es liegen keine gespeicherten Informationen hierzu vor. Eine retrograde Bezifferung der erfassten Fälle ist demnach nicht möglich. 5. Mit welchen weiteren Datensätzen wurden die er- fassten Daten jeweils abgeglichen? Zu 5.: In Berlin erfolgte im Rahmen der Auswertung ein Abgleich mit den polizeilichen Auskunftssystemen: Polizeiliches Landessystem zur Information, Kommuni- kation und Sachbearbeitung (POLIKS), Zentrales Ver- kehrsinformations-System (ZEVIS) und Kraftfahrzeug- Zulassungswesen (KVA). 6. In welchen Fällen führte der Einsatz dieses In- struments zur Aufklärung und Verfolgung einer Straftat? Zu 6.: In beiden in der Antwort zu Frage 3 genannten Fällen führte das Einsatzmittel nicht zur Aufklärung der zu Grunde liegenden Straftat. 7. Teilt der Senat die Auffassung des Berliner Beauf- tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, dass es für die Erfassung und Speicherung von Kfz- Kennzeichendaten einer konkreten gesetzlichen Ermäch- tigung bedarf und deshalb eine solche Maßnahme im Land Berlin mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig ist (vgl. Datenschutzbericht 2009, S. 59)? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 686 2 Zu 7.: Für die Erfassung und Speicherung von Kfz- Kennzeichendaten bedarf es einer gesetzlichen Ermächti- gung. Bislang erfolgt der Einsatz von AKLS zu präven- tiven Zwecken auf der Grundlage der allgemeinen Rege- lung zum Einsatz technischer Mittel in § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgeset- zes Berlin (ASOG Bln). Danach ist der Einsatz zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen werden soll, die vorbeugende Bekämpfung der Straftat auf andere Weise aussichtslos erscheint und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird derzeit jedoch für den Einsatz von AKLS eine spezi- elle gesetzliche Ermächtigung im ASOG Bln erarbeitet. (Geplant ist eine Regelung, die weitestgehend § 36a des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) entspricht, da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Rege- lung als positives Regelungsbeispiel hervorgehoben hat. Mit der Ergänzung des Berliner Polizeirechts um eine an § 36a BbgPolG orientierte Befugnisnorm wird für den Einsatz von AKLS eine spezielle, normenklare und ver- hältnismäßige Regelung geschaffen, die insgesamt die im Urteil des BVerfG dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt.) Berlin, den 02. Dezember 2013 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Jan. 2014)