Drucksache 17 / 12 693 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Behrendt (GRÜNE) vom 26. September 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. September 2013) und Antwort Zahlstellen in den Knästen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Nach welchem Verfahren können Gefangene sich ihr Geld auszahlen lassen? Gibt es einen Höchstbetrag? Gibt es feste Öffnungszeiten der Zahlstellen? Zu 1.: Innerhalb der Anstalten ist der Besitz von Bar- geld grundsätzlich nicht gestattet. Mit Genehmigung der Anstaltsleitung kann es jedoch insbesondere im offenen Vollzug Ausnahmen geben. Barauszahlungen erfolgen zu Ausgängen und Urlauben auf schriftlichen Antrag und bei Entlassungen unmittelbar. Höchstbeträge sind außer bei gestattetem Bargeldbesitz im offenen Vollzug nicht fest- gesetzt. Die Anstalten haben für ihre Zahlstellen feste Öffnungszeiten bestimmt. 2. Von wem wird die Auszahlung konkret wahrge- nommen? Zu 2.: Die Auszahlungen erfolgen während der Öff- nungszeiten der Zahlstellen durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Zahlstellen. In den Nebenbereichen der Justizvollzugsanstalten des Offenen Vollzuges Berlin und der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin sowie außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen Auszahlungen je nach Organisationsstruktur der Anstalt durch entspre- chend befugte Dienstkräfte der Auszahlungsstellen, der Zentralen oder der Vollzugsgeschäftsstelle. 3. Existieren in allen Haftanstalten Zahlstellen? Zu 3.: Mit Ausnahme der Jugendarrestanstalt Berlin sind in allen Berliner Haftanstalten Zahlstellen eingerich- tet. 4. Zahlen auch Mitarbeiter/innen, die nicht in der Zahlstelle arbeiten in den Haftanstalten Geldbeträge aus und in welchen Fällen geschieht das? Zu 4.: Auszahlungen werden auch von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vorgenommen, die nicht in der Zahlstelle arbeiten (vgl. auch Antwort zu 2.). Das ist der Fall, wenn Inhaftierte außerhalb der Öffnungszeiten der Zahlstelle aufgrund von Lockerungen oder der Entlassung auf den Besitz von Bargeld angewiesen sind oder sie der Zahlstelle nicht vorgeführt werden sollen, weil sie in einem anderen Bereich untergebracht sind. 5. Wie wird die Auszahlung dokumentiert? Zu 5.: Die Auszahlung wird durch die Unterschrift des Empfängers auf dem entsprechenden Beleg und die Bu- chung im Programm BASIS-Web dokumentiert. 6. Wie wird die Sicherheit des Bargeldes in den Jus- tizvollzugsanstalten gewährleistet? Trifft es zu, dass Mit- arbeiter/innen das Bargeld in Teilanstalten oder Bereichen mit ihren Privatfahrzeugen transportieren? Zu 6.: Bargeld wird gemäß den Kassensicherheitsbe- stimmungen aufbewahrt. Die entsprechenden Räume und Behältnisse entsprechen den Festlegungen der Kassensi- cherheitskommission. Der Transport von Bargeld zwi- schen den Anstalten und den Banken erfolgt entsprechend den Kassensicherheitsbestimmungen durch Geldtrans- portunternehmen. Im Ausnahmefall kann es unter Beach- tung der Kassensicherheitsbestimmungen vorkommen, dass Bargeld von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zahlstelle in Privatfahrzeugen transportiert wird. 7. Wie oft musste Inhaftierten zusätzliche finanzielle Hilfe gewährleistet werden, weil das Überbrückungsgeld oder Eigengeld nicht ausreichten? Zu 7.: Diese Fälle werden statistisch nicht erhoben. Nach Einschätzung der Anstalten handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, die sowohl der Anzahl als auch der Höhe der ausgezahlten Beträge nach zu vernachlässi- gen sind. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 693 2 8. Trifft es zu, dass Gelder der zweckgebundenen Konten auch für medizinische Zwecke der Inhaftierten verwendet werden? Zu 8.: Inhaftierte verfügen entsprechend den gesetzli- chen Bestimmungen nur über ein Hausgeldkonto, ein Eigengeldkonto und ggf. ein Überbrückungsgeldkonto. Sofern eine Beteiligung der Inhaftierten rechtlich vorge- sehen ist und Haus- und Eigengeld nicht in vollem Um- fang ausreichen, kann die Anstaltsleitung die Inanspruch- nahme des zweckgebundenen Überbrückungsgeldes ge- mäß § 51 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes anordnen. Berlin, den 14. Oktober 2013 Thomas Heilmann ………………………….. Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Nov. 2013)