Drucksache 17 / 12 707 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE) vom 08. Oktober 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Oktober 2013) und Antwort Blindenführhundausbildung in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Die Kleine Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Se- nat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beant- worten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Ant- wort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und Kran- kenkassenverbände Berlin (ARGE) um eine Stellung- nahme gebeten. Die innerhalb der vorgesehenen Frist eingegangenen Stellungnahmen der Krankenkassen und Krankenkassenverbände Berlin (AOK Nordost, BKK Landesverband Mitte, BIG -Landesverband-) werden nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben. 1. Welche Hundeschulen bilden in Berlin Blinden- führhunde aus und benötigt man dafür eine anerkannte Genehmigung? Wenn ja, durch wen wurde bzw. wird diese erteilt? Zu 1.: Die „Stiftung Deutsche Schule für Blindenführhunde “ bildet in Berlin Blindenführhunde aus. 2. Gibt es in Berlin oder sogar in allen Bundesländern einheitliche Kriterien für eine Blindenführhundausbildung und welche sind das? 3. Wenn nein, gibt es anerkannte und akzeptierte Grundstandards zum Wohle von Mensch und Hund in dieser Ausbildung und welche sind das? Zu 2. und 3.: Derzeit werden die Vorgaben des Deut- schen Blinden- und Sehbehinderten Verbandes (DBSV) für die Auswahl und Ausbildung von Blindenführhunden sowie die Auswahl, Einarbeitung und Nachbetreuung der Führhundhalterin oder des Führhundhalters zugrunde gelegt. Es ist vorgesehen, dass der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenver- band), die Leistungserbringer und die Interessenvertreter bzw. Verbände sogenannte Präqualifizierungskriterien gemäß § 126 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erarbeiten und in Kraft setzen. Darüber hinaus gelten die Qualitätsstandards des Hilfsmittelverzeichnisses (Pro- duktgruppe 99) bereits jetzt für Blindenführhunde. 4. Über welche Qualifikationen muss ein Blinden- führhundausbilder verfügen und wo werden solche Aus- bilder in Berlin-Brandenburg geschult und beruflich aner- kannt? Zu 4.: Bei einer Blindenführhundausbilderin oder ei- nem Blindenführhundausbilder handelt es sich nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf. Die gesetzlichen Krankenkassen legen Wert darauf, ihren Versicherten Blindenführhunde von Ausbilderinnen oder Ausbildern an renommierten Blindenführhundschulen zur Verfügung zu stellen. Bei bisher nicht bekannten Führhundschulen soll- ten Entscheidungen der Krankenkassen nach Absprache mit dem DBSV erfolgen. 5. Wie und durch wen erfolgt die Finanzierung einer Blindenführhundausbildung? Zu 5.: Die Finanzierung einer Blindenführhundausbil- dung erfolgt zunächst durch die Blindenführhundschule (Ankauf bzw. Aufzucht und Ausbildung des Hundes, Tierarztkosten). Wenn die gesetzliche Krankenkasse einer versicherten Person nach Prüfung des Antrages auf Kos- tenübernahme einen Blindenhund als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V zur Verfügung stellt, werden die vorge- nannten Kosten übernommen. 6. Wie und durch wen wird eine Qualitätssicherung der Blindenführhundausbildung kontrolliert? Zu 6.: Die Qualität der Blindenführhundausbildung wird durch eine Gespannprüfung am Ende der Einarbei- tungszeit von Führhund und Führhundhalterin oder Führ- hundhalter überprüft. Hier müssen sowohl die blinde Person als auch der Hund zeigen, ob die jeweiligen Aus- bildungsinhalte beherrscht werden. An der Gespannprü- fung nehmen Vertreterinnen oder Vertreter der Kranken- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 707 2 kasse sowie vom DBSV qualifizierte Gespannprüferinnen oder Gespannprüfer teil. Die oder der Blinde selbst hat das Recht, eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen. 7. Wie wurde bzw. wird der Deutsche Blinden- und Sehschwachenverband bzw. der Allgemeine Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin mit seiner Sachkenntnis einbezogen? Zu 7.: Die gesetzlichen Krankenkassen beziehen den DBSV und den Allgemeinen Blinden- und Sehbehinder- tenverein Berlin (ABSV) in die Entscheidungsfindung bezüglich der Auswahl der Blindenführhundschulen und der Gespannprüferin oder des Gespannprüfers ein. 8. Wie lange dauert i.R. die Ausbildung eines Blin- denführhundes? Zu 8.: Die Ausbildung eines Blindenführhundes dau- ert in der Regel acht Monate. 9. Erkennen die gesetzlichen und die privaten Kran- kenkassen Blindenführhunde als Hilfsmittel an und unter welchen Voraussetzungen beteiligen sich die Kranken- kassen bzw. Sozialhilfeträger an der Finanzierung des Erwerbs und der Haltung eines Blindenführhundes? Zu 9.: Die gesetzlichen Krankenkassen prüfen im Ein- zelfall, ob die Voraussetzungen für einen Blindenführ- hund als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, übernehmen die Kran- kenkassen zusätzlich zu den Anschaffungskosten auch die Haltungskosten für den Blindenführhund. Regelmäßig entstehende Kosten (u. a. Futterkosten, Impfkosten) wer- den von den gesetzlichen Krankenkassen durch Zahlung eines monatlichen Pauschbetrages in Höhe des nach § 14 Bundesversorgungsgesetz jeweils gültigen Betrages abge- golten. In unregelmäßigen Abständen entstehende Kosten (u. a. der ambulanten oder stationären tier-ärztlichen Be- handlung) und die gegebenenfalls notwendige Erneuerung von Führgeschirr, Halsband und Leine übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen in notwendigem Umfang. Ob und inwieweit die privaten Krankenkassen Blindenführ- hunde als Hilfsmittel anerkennen und unter welchen Vo- raussetzungen sie sich an der Finanzierung des Erwerbs und der Haltung eines Blindenführhundes beteiligen, ist dem Senat nicht bekannt. Die Finanzierung eines Blindenführhundes durch den Sozialhilfeträger kommt nur nachrangig in Betracht. Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII ist eine nachrangige Leistung des Sozialhilfeträ- gers. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Leistungsträgern (z. B. Kranken- kassen, Bundesagentur für Arbeit, Integrationsamt oder Rentenversicherungsträger) bestehen. Voraussetzung für den Erhalt der Eingliederungshilfe ist der Nachweis der Bedürftigkeit (Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens; Heranziehung Unterhaltspflichtiger). Berlin, den 14. November 2013 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Nov. 2013)