Drucksache 17 / 12 717 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wolfgang Albers (LINKE) vom 15. Oktober 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Oktober 2013) und Antwort Viertelparität oder Mehrheit für Hochschullehrer im erweiterten akademischen Senat der TU? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie grenzen sich die Aufgaben von Akademi- schem Senat und Konzil im Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) und von Akademischem Senat und Erweitertem Akademischen Senat in der Grundordnung der TU aus der Sicht des Senats voneinander ab? Zu 1.: Die jeweiligen Aufgaben lassen sich der fol- genden Gegenüberstellung entnehmen: Gegenüberstellung der Aufgaben des Akademischen Senats und des Konzils bzw. Erweiterten Akade- mischen Senats nach den bestehenden Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes und der Grundord- nung der Technischen Universität Berlin Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Juli 2011 (Auszug) Grundordnung der Technischen Universität Berlin vom 20. November 2005 und 8. Februar 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 31.10.2012 (Auszug) § 61 Aufgaben des Akademischen Senats (1) Der Akademische Senat ist zuständig für 1. die Stellungnahme zum Entwurf des Haushalts- plans, 2. Vorschläge für die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Organisationseinheiten, 3. die Einrichtung und Aufhebung von Studiengän- gen, 4. den Erlass von Satzungen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, 5. die Aufstellung von Grundsätzen für Lehre, Stu- dium und Prüfungen, den Beschluss fachübergrei- fender Verfahrensregelungen für Hochschulprüfun- gen sowie die Stellungnahme zu Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche, 6. die Beschlussfassung über Hochschulentwick- lungspläne und Ausstattungspläne sowie Vorschläge für die Zweckbestimmung von Stellen für Hoch- schullehrer oder Hochschullehrerinnen, 7. die Beschlussfassung über die Frauenförderrichtli- nien und die Frauenförderpläne, 8. die Stellungnahmen zu den Berufungsvorschlägen der Fachbereiche, 9. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in § 9 - Aufgaben des Akademischen Senats (zu § 61 des geltenden BerlHG) (1) Der Akademische Senat ist zuständig für akademi- sche Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen, insbesondere für 1. die Stellungnahme zum Entwurf des Haushalts- plans, 2. die Stellungnahme zu den Hochschulverträgen, 3. Vorschläge für die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Organisationseinheiten sowie Stel- lungnahmen zur Errichtung, Veränderung und Aufhe- bung von Untergliederungen der Fakultäten, 4. die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen, 5. den Erlass von Satzungen in akademischen Angele- genheiten, 6. die Aufstellung von Grundsätzen einschließlich des Beschlusses fachübergreifender Verfahrensregelungen für Lehre, Studium, Prüfungen, Promotion und Habi- litation, 7. die Stellungnahme zu Studien- und Prüfungsord- nungen der Fakultäten, 8. die Beschlussfassung über Hochschulentwicklungs- pläne und Ausstattungspläne, 9. Empfehlungen für die Zweckbestimmung von Stel- len für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 717 2 Fragen der Forschung und der Förderung des wis- senschaftlichen und des künstlerischen Nachwuch- ses, 10. Anträge auf Einrichtung, Ausstattung, Entwick- lung und Zuordnung von Sonderforschungsberei- chen, 11. die Regelungen über die Benutzung der Hoch- schuleinrichtungen, 12. die Festsetzung von Zulassungszahlen, 13. die Koordinierung der Tätigkeit von Fachberei- chen und sonstigen Einrichtungen der Hochschule, 14. die Beschlussfassung über den Vorschlag zur Wahl des Leiters oder der Leiterin der Hochschule sowie der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, des Prorektors oder der Prorektorin, 15. sonstige akademische Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen, soweit keine an- dere Zuständigkeit besteht. (2) Der Akademische Senat kann zu seiner Unter- stützung und Beratung Kommissionen einsetzen. Über ihre Aufgabenstellung, Verfahren und Dauer der Einsetzung entscheidet der Akademische Senat. Die Mitglieder von Kommissionen werden jeweils von den Vertretern oder Vertreterinnen ihrer Mit- gliedergruppen im Akademischen Senat benannt. (3) Zur Unterstützung und Beratung des Leiters oder der Leiterin der Hochschule und des Akademischen Senats bildet der Akademische Senat ständige Kommissionen für 1. Entwicklungsplanung, 2. Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs, 3. Lehre und Studium, 4. Bibliothekswesen. In der ständigen Kommission für Lehre und Studium haben die Studenten und Studentinnen die Hälfte der Sitze und Stimmen. 10. die Stellungnahme zu den Berufungsvorschlägen der Fakultäten, 11. die Beschlussfassung über die Frauenförderrichtli- nien und die Frauenförderpläne, 12. Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses, 13. Regelungen über die Benutzung von Hochschu- leinrichtungen, 14. die Festsetzung von Zulassungszahlen, 15. die Stellungnahme zu Angelegenheiten von grund- sätzlicher Bedeutung. (2) Die Rechte anderer Organe bleiben unberührt. § 63 Aufgaben des Konzils (1) Das Konzil ist zuständig für die Wahl des Leiters oder der Leiterin der Hochschule sowie der Vizeprä- sidenten oder Vizepräsidentinnen bzw. des Prorek- tors oder der Prorektorin, für die Beschlussfassung über die Grundordnung, für die Erörterung des jähr- lichen Rechenschaftsberichts des Leiters oder der Leiterin der Hochschule sowie für die Stellungnah- men zu Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen. (2) Das Konzil wählt aus seiner Mitte einen Vor- stand, dem an den Universitäten, der Hochschule der Künste und der Beuth-Hochschule für Technik Ber- lin jeweils zwei Vertreter oder Vertreterinnen, an den übrigen Hochschulen jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin der Mitgliedsgruppen gemäß § 45 Absatz 1 angehören. § 12 - Aufgaben des erweiterten Akademischen Senats (zu § 63 des geltenden BerlHG) (1) Der erweiterte Akademische Senat ist zuständig für 1. die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, 2. die Wahl der Vizepräsidentinnen oder der Vizeprä- sidenten, 3. die Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten, 4. die Beschlussfassung über die Grundordnung, 5. die Erörterung und Stellungnahme zum jährlichen Rechenschaftsbericht der Präsidentin oder des Präsi- denten, 6. die Stellungnahme zu Angelegenheiten von grund- sätzlicher Bedeutung. (2) Die Rechte anderer Organe bleiben unberührt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 717 3 2. Welche der dem erweiterten Akademischen Senat der TU in der Grundordnung zugewiesenen Aufgaben verlangen nach Einschätzung des Senats eindeutig eine Mehrheit der Sitze und Stimmen für die Hochschulleh- rer/-innen und woraus leitet sich eine solche notwendige Mehrheit zwingend ab? 3. Wie müssten gegebenenfalls die Aufgaben des er- weiterten Akademischen Senats definiert werden, um eine viertelparitätische Zusammensetzung dieses Gremiums aus Sicht des Senats "rechtssicher" zu ermöglichen? 4. Für welche Entscheidungen im Rahmen der Selbstverwaltung der Hochschulen ist aus Sicht des Se- nats eine viertelparitätische Zusammensetzung der Ent- scheidungsgremien zulässig? Zu 2. bis 4.: Für eine abschließende juristische Be- wertung einzelner Regelungen des Hochschulorganisati- onsrechts oder entsprechender Regelungsvorschläge muss wegen der zu beachtenden grundrechtlichen Gewährleis- tungen insbesondere des Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz und des Art. 21 der Verfassung von Berlin das jeweilige Ge- samtgefüge der einschlägigen Bestimmungen betrachtet werden. Umgekehrt können auch Regelungsvorschläge zum Hochschulorganisationsrecht nicht isoliert an einzel- nen Bestimmungen ansetzen, ohne die Binnenorganisa- tion der betreffenden Hochschule insgesamt zu berück- sichtigen. Im Übrigen wird wegen der großen Ähnlichkeit der Fragestellungen auf die Ausführungen zu den Kleinen Anfragen 17/12 486 und 17/12 487 und die zur Kleinen Anfrage 17/12 486 übersandte Anlage verwiesen. Berlin, den 22. Oktober 2013 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Nov. 2013)