Drucksache 17 / 12 721 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Gerwald Claus-Brunner (PIRATEN) vom 15. Oktober 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Oktober 2013) und Antwort Unregelmäßigkeiten bei der Stimmabgabe per Briefwahl zur Bundestagswahl 2013 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Wähler haben ihre Briefwahlunterlagen beantragt und ab wann wurden die Unterlagen zur Brief- wahl versandt? Zu 1.: Anlässlich der Bundestagswahl 2013 haben in Berlin 541.975 Wahlberechtigte einen Wahlschein bean- tragt. Das entspricht 21,6 % der Wahlberechtigten. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgte ab Montag, dem 5. August 2013. 2. Wie viele Wähler haben ihre angeforderten Brief- wahlunterlagen nicht genutzt? Zu 2.: Es wurden 509.121 Wahlscheine zur Briefwahl und weitere 4.771 Wahlscheine zur Wahl im Wahllokal genutzt. Unberücksichtigt sind dabei Wahlbriefe, die durch Beschluss des Briefwahlvorstandes zurückgewiesen wurden. Die Hauptursache für die Zurückweisung von Wahlbriefen sind Mängel beim Umgang mit den Wahl- scheinen (z. B. fehlende Unterschrift). Angaben über die Zurückweisung von Wahlscheinen sind nicht Teil der amtlichen Ergebnisse. Eine gesonderte Erhebung anlässlich der Bundestagswahl 2002 ergab einen Anteil von Zurückweisungen in Höhe von 1,5 % aller ausgestellten Wahlscheine. Überträgt man diesen Wert auf die Bundestagswahl 2013, wäre von rund 8.000 zurückgewiesenen Wahlbriefen auszugehen. Es blieben dann noch rund 20.000 Wahlscheine, die nicht zur Wahl genutzt wurden. 3. Wie wurde es sichergestellt, dass die von den Wählern beantragten Briefwahlunterlagen noch rechtzei- tig, d. h. mindestens zwei Tage vorher, bei den Antrag- stellern eintreffen? Zu 3.: Eine rechtzeitige Zustellung kann nicht in allen Fällen sichergestellt werden. Nach § 27 Absatz 4 Satz 1 der Bundeswahlordnung können Wahlscheine im Regel- fall bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. Entsprechende Anträge wurden auch am Freitag vor der Wahl noch bearbeitet und die Briefwahlunterlagen postalisch als Kompaktbrief über die PIN AG oder, so- weit die Zieladresse außerhalb Berlins lag, über die Deut- sche Post versandt. 4. Wie viele Fälle gibt es, in denen die Briefwahlun- terlagen dem Antragsteller nicht mehr rechtzeitig zuge- sandt werden konnten? Welche Möglichkeiten – neben dem Gang zum Wahllokal – hatten die von diesem Fall Betroffenen, den Wahlvorgang dennoch zu vollziehen? Zu 4.: Die Zahl der Fälle ist nicht bekannt. Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaub- haft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann nach § 28 Absatz 10 der Bundeswahlordnung bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wenn hiervon kein Gebrauch gemacht wird, kann die Person nicht wählen, auch nicht im Wahl- lokal. 5. Wie wird mit den potentiell verlorenen Stimmen zur Bundestagswahl, die in diesem Kontext angefallen sind, umgegangen? Zu 5.: Wahlberechtigte, für die ein Wahlschein ausge- stellt wurde, können nur unter Vorlage des Wahlscheines wählen. Wird dieser nicht vorgelegt, werden sie nicht zur Wahl zugelassen und bleiben somit auch im Ergebnis unberücksichtigt. Berlin, den 05. November 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Nov. 2013)