Drucksache 17 / 12 723 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 15. Oktober 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Oktober 2013) und Antwort Verpflegung im Justizvollzug Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie ist die Verpflegung der Insassen im Justizvoll- zug in Berlin geregelt? a) Gibt es für ganz Berlin einheitliche Richtlinien o- der anderweitige Vorgaben, die vorschreiben, wie und mit welchen Lebensmitteln die Insassen zu versorgen sind, und wenn ja, wie lauten diese? (Diese Richtlinien/Vorgaben bitte im Origi- nalwortlaut beifügen.) b) Sollten keine einheitlichen Vorgaben existieren, welche unterschiedlichen Vorgaben gibt es? (Diese Vorgaben bitte im Originalwortlaut beifügen.) c) Sollte es keine einheitlichen Vorgaben geben, wo- rauf sind die unterschiedlichen Regelungen zu- rückzuführen? d) Auf welcher Grundlage sind die diese Vorgaben jeweils entstanden bzw. auf welchen Studien, Er- hebungen oder wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen diese? Zu 1.: Für den Berliner Justizvollzug gibt es einheitli- che Vorgaben in der anliegenden Verpflegungsordnung für die Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin (Ver- pflO), die für alle Vollzugsarten gilt. Diese ist am 1. No- vember 2013 in überarbeiteter Fassung in Kraft getreten. Danach - wie auch nach der zuletzt geltenden Fassung - richtet sich der durchschnittliche tägliche Energiegehalt und die Mindestnährstoff- und Inhaltsstoffmengen der Kost nach den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung. Der Text ist beigefügt. 2. Welche Unterschiede gibt es bei der Verpflegung von Insassen zwischen den verschiedenen Justiz- vollzugsanstalten und worauf sind diese jeweils zurückzu- führen? (Bitte im Einzelnen darlegen.) Zu 2.: Die Verpflegungsordnung gewährleistet ein- heitliche Standards der Gefangenenverpflegung. In die- sem Rahmen haben die Küchen die Möglichkeit, anstalts- bezogene Speisepläne zu entwerfen. 3. Inwieweit wird auf spezielle Bedürfnisse von Insas- sen (ethische und religiöse Überzeugungen, Nahrungs- mittelunverträglichkeiten etc.) bei der Verpflegung Rück- sicht genommen? Zu 3.: Auf individuelle Bedürfnisse wird Rücksicht genommen. Den Insassen wird - wie in allen Vollzugsge- setzen vorgeschrieben - ermöglicht, die Speisevorschrif- ten Ihrer Religionsgemeinschaften zu befolgen. Auf Nah- rungsmittelunverträglichkeiten und gesundheitlich be- dingte Bedürfnisse wird ebenfalls Rücksicht genommen. Die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt verordnet in die- sen Fällen eine Verpflegung in Form von Sonderkost. Sonderkost kann auch in der Form verordnet werden, dass einzelne Bestandteile der Normalverpflegung ausge- tauscht werden. 4. Was versteht der Senat in diesem Zusammenhang unter dem Begriff „Extraversorgung“ (Artikel „Keine Gratis-Milch mehr für Knackis“ aus der B.Z. vom 15.10.2013)? a) Worin besteht diese in den unterschiedlichen An- stalten? b) Aus welchen Gründen wurde in der JVA Heide- ring die zusätzliche Ausgabe von Obst und Milch eingestellt? Zu 4.: Auch die Gefangenen in der JVA Heidering er- halten Milch, Milchprodukte und Obst. Traditionell wird in den Berliner Justizvollzugsanstalten zwei Liter H- Milch pro Gefangenen pro Woche ausgegeben. Dies rührt überwiegend daher, dass die Ausgabe von Milch ein ver- gleichsweise einfacher und leicht planbarer Weg ist, die Versorgung mit den in der Milch enthaltenen Inhaltsstof- fen, insbesondere mit Calcium, sicherzustellen. Dieser Bedarf kann jedoch auch mit anderen Nahrungsmitteln, insbesondere mit Milchprodukten (z. B. Käse, Joghurt) gedeckt werden. Die Betreiber der Küche der JVA Heide- ring stellen durch Verwendung einer Software sicher, dass die Bedarfe der Gefangenen vollständig gedeckt werden. Eine zusätzliche Ausgabe von zwei Litern Milch pro Woche ist daher für eine bedarfsgerechte Ernährung nicht Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 723 2 erforderlich. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass der Verzicht auf die zusätzliche Aus- gabe von Milch gerade auch dazu führen kann, dass der Speiseplan abwechslungsreicher gestaltet werden könnte, wird die Ausgabe von Milch auch in den anderen Justiz- vollzugsanstalten zurzeit kritisch geprüft. Für Gefangene und Untergebrachte ist entscheidend, dass Ihre Bedarfe an Nähr- und Inhaltsstoffen gedeckt werden. Dies ist in allen Berliner Justizvollzugsanstalten gewährleistet. Ob die erforderlichen Lebensmittel hierfür im Rahmen der tägli- chen Mahlzeiten ausgegeben werden oder ob der Weg einer zusätzlichen Ausgabe einzelner Lebensmittel ge- wählt wird, ist dabei nicht entscheidend. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass alle Gefangenen die Möglich- keit haben, zusätzliche Lebensmittel - auch Milch - über den Einkauf zu beziehen. Allerdings müssen diese Waren vom Taschengeld oder der Arbeitsvergütung bezahlt werden. Berlin, den 21. November 2013 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Nov. 2013) ka17-12723 Anlage zur KA Nr. 1712723