Drucksache 17 / 12 756 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Höfinghoff (PIRATEN) vom 22. Oktober 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Oktober 2013) und Antwort Polizeieinsatz während der „Revolutionären 1. Mai Demonstration“ 2013 (II) - Nachfragen zur Kleinen Anfrage 17/12076 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. In der Vorbemerkung zur Antwort auf die Kleine Anfrage 17/12076 wird angeführt, dass aufgrund der Anzahl und der Detailliertheit der Fragen eine vollständi- ge Beantwortung innerhalb der Frist von drei Wochen nicht möglich sei: Wie ist es dann zu erklären, dass die Antworten auf die Kleine Anfrage vom 6. Mai 2013 erst am 15. Oktober 2103 im Abgeordnetenhaus eingegangen sind? a) Wäre es in Anbetracht der langen Wartezeit (mehr als vier Monate) auf die Antworten nicht möglich gewe- sen, diese vollumfänglich zu beantworten? b) Wie erklärt sich die lange Bearbeitungsfrist der vorstehend genannten Kleinen Anfrage von über vier Monaten? c) Wie ist es weiterhin zu erklären, dass zwischen Un- terschrift des Innensenators unter der Kleinen Anfrage (21. September 2013) und Eingang beim Berliner Abge- ordnetenhaus (15. Oktober 2013) über drei Wochen ver- gangen sind? d) Wieso wird in der Vorbemerkung entgegen der in Geschäftsordnung (§ 50 Abs. 1 GO Abghs) genannten Zweiwochenfrist von eine Dreiwochenfrist zur Beantwor- tung von Kleinen Anfragen genannt? Zu 1.: Zu a) bis c): Die Kleine Anfrage 17/12076 übertraf hinsichtlich ihres Umfanges und der Detailliertheit ihrer Fragestellungen das bei Kleinen Anfragen übliche Maß bei Weitem. Da eine sinnvolle und umfassende Bearbei- tung im vorgegebenen Zeitrahmen von vornherein aus- sichtslos erschien, wurde die Kleine Anfrage 17/12076 einer intensiven Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit ihrer grundsätzlichen Beantwortung unterzogen. Es wurde erwogen, um eine Reduzierung der Fragen oder um Ver- teilung der Fragen auf mehrere zeitlich aufeinander fol- gende Kleine Anfragen zu bitten. Nach einer senatsinter- nen Erörterung der Angelegenheit wurden in Abwägung der Argumente mit Rücksicht auf das Informationsrecht des Abgeordnetenhauses die erfragten Informationen dann recherchiert, soweit dies in vertretbarem Umfang möglich war. Zu d): Die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II) vom 15. März 2005, zuletzt geändert durch Verwaltungsvor- schrift vom 22. Mai 2012, regelt in § 32 Absatz 2 Satz 1, dass Kleine Anfragen namens des Senats grundsätzlich binnen drei Wochen mit den in dieser Zeit zu ermitteln- den Erkenntnissen abschließend schriftlich beantwortet werden. 2. Wie lautete der genaue Einsatzbefehl für die „Revolutionäre 1. Mai Demonstration“ 2013? (Bitte im Originalwortlaut beifügen. Falls die Senatsinnenverwaltung dies verweigern sollte, dann bitte die Gliederungen, Struktur, Umfang des Einsatzbefehls darlegen.) a) Welche Weisungen waren im Einsatzbefehl festge- legt und warum waren diese durch wen als Verschlusssa- che eingestuft? (In Kenntnis der Einstufung der Weisungen als Ver- schlusssache wird in diesem Falle um eine Auflistung der Titel der Weisungen gebeten.) Zu 2.: Der Befehl Nr. 1 für die polizeilichen Maß- nahmen am 1. Mai 2013 kann aufgrund übergeordneter Interessen der Allgemeinheit nicht veröffentlicht werden. Zu a): Es wurden Weisungen zur Bewältigung der Einsatzlage am 1. Mai 2013 erteilt. Diese beinhalten de- taillierte Vorgaben zum taktischen Konzept der Polizei. Eine Vorlage des Befehls oder eine darüber hinausge- hende Auskunftserteilung zu seiner Gliederung, seiner Struktur und seinem Umfang kommt auch unter Beach- tung des hochrangigen Informationsrechts von Abgeord- neten nicht in Betracht. Auskünfte und Vorlagen dürfen verweigert werden, wenn ihre Offenbarung das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl) gefährden würde (Bundesverfas- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 756 2 sungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17.6.2009, 2 BvE.3/07; juris Rnr. 128). Die Geheimhaltung von Vor- gängen, deren Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines Deutschen Landes Nachteile bereiten würde, ist ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls. Dement- sprechend bestehen keine verfassungsrechtlichen Beden- ken dagegen, dass der Schutz von Informationen und Arbeitsweisen, die ihrem Wesen nach nur verdeckt wirk- sam sein können, jeweils Gründe darstellen, die eine Geheimhaltung grundsätzlich rechtfertigen (BVerfG, Beschluss v. 27. Oktober 1999 – 1 BvR 385/90, Juris Rnr. 88; BVerfG, Beschluss v. 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06, Juris Rnr. 134; hinsichtlich der Verlässlichkeit von Geheimhal- tungszusagen auch Verwaltungsgerichtshof (VGH) Berlin a.a.O. Rnr. 105 und für die „Arbeitsfähigkeit der Verwaltung “ Rnr. 101; so auch die amtliche Begründung zu Artikel 45 Abs. 2: AvBDrs. 15/5038, S. 4). Deshalb kön- nen hier unter Abwägung aller Gründe die gestellten Fragen nicht beantwortet werden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 01.07.2009 – 2 BvE 5/06, Juris 134 f; VGH Berlin, a.a.O. Rnr. 192; Sächsischer VGH, Urteil v. 21.06.2012, S. 9). Aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) folgt die Verpflichtung des Staates, die Rechtsgüter seiner Bürgerinnen und Bür- ger und der Allgemeinheit durch Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zu schützen (BVerfG, Beschluss v. 16. Oktober 1977 = E 46, 160 ff; EGMR – Große Kammer, Urt. v. 20.12.2004 – 50385/99). Dass in Erfüllung dieser Pflicht gewalttätige Ausschreitungen mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben aller anwesenden Personen sowie Sachen von bedeutsamem Wert, wie sie am 1. Mai jeweils zu beklagen waren und auch weiter zu besorgen sind, fallen, ist offenkundig. Ebenso liegt auf der Hand, dass die dementsprechend im Befehl vorgesehenen Maß- nahmen, Kräfteansätze und Gliederungen etc. geheim gehalten werden müssen. Hiervon bleibt unberührt, was ggf. in einem konkreten Strafverfahren darzulegen ist. Dass allerdings auch insoweit regelmäßig Umfang und Gegenstand eines solchen Befehls nach § 96 Strafpro- zessordnung (StPO) (Sperrerklärung) nicht dargelegt werden und auch nicht von einer Aussagegenehmigung nach § 54 StPO erfasst sind, ist zu berücksichtigen. Für die hier erbetene Vorlage kann nichts anderes gelten. Allgemein ist für eine Darlegungspflicht folgende „Negativ-Formulierung“ des BVerfG (Beschluss v. 01.07.2009 – 2 BvE 5/06, Juris Rnr 134) bestimmend: „Es drängt sich nicht auf, dass mit der Beantwortung … eine … Offenlegung von Einzelheiten zu Arbeitsweisen, Strategien, Methoden … einherginge, die deren Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung gefährdete …“. Die aufgezeigten allgemeinen Kriterien begründen be- reits ein beachtliches hoheitliches Interesse, den einschlä- gigen Befehl nicht vorzulegen. Würde dies geschehen, wären die polizeilichen Maßnahmen in einer solchen Großlage so vorhersehbar, dass sie wirkungslos wären. Die Einsatzlagen am 1. Mai sind ein nicht alltäglich auftretendes Phänomen, bei dem die deliktische Ausprä- gung und die gefahrenträchtigen Verhaltensweisen von einzelnen Gruppierungen bestimmt werden. Welche ein- zelnen Faktoren innerhalb der Gesamtstruktur in welcher Weise miteinander verknüpft sind, lässt sich nicht zuver- lässig für den jeweils bevorstehenden Fall prognostizie- ren. Deshalb müssen die einzelnen Befehle jeweils aufei- nander aufbauen. Bei Kenntnis eines Befehls und der darin enthaltenen Weisungen können somit Rückschlüsse auf das polizeiliche Konzept am 1. Mai des nächsten Jahres gezogen werden. Durch eine Veröffentlichung des Befehls bekommen Außenstehende Kenntnisse über die dezidiert beschriebe- nen taktischen Maßnahmen und die zugrunde gelegten denkbaren Szenarien. Bei Bekanntwerden dieser Inhalte besteht die erhebliche Gefahr, dass dieses polizeitaktische Wissen genutzt wird, um gezielt gegen Polizeidienstkräfte vorzugehen. Es muss in den Blick genommen werden, dass es im- mer noch erhebliche Störerpotentiale gibt, deren Interesse am 1. Mai darin besteht, den in den letzten Jahren festge- stellten weitgehend friedlichen Verlauf in die alten „Straßenschlacht -Szenarien“ zurückzuführen. Wesentlicher Faktor für ein solches Unterfangen ist jedoch die Kenntnis und Berechenbarkeit der polizeilichen Maßnahmen. Detaillierte Veröffentlichungen der Autonomen Grup- pe u.a. zur Ausrüstung und Einsatztaktik der Polizei Ber- lin (vgl. insbesondere das entsprechende „Sonderheft“) bestätigen diese Prognose ebenso wie zahlreiche In- ternetkommentare aus der Szene heraus zur „Nachbereitung “ des 1. Mai. Wird die Funktionsfähigkeit der Polizei durch die Be- kanntgabe des Befehls eingeschränkt, ist der oben darge- stellte verfassungsrechtliche Auftrag nicht mehr hinrei- chend zu gewährleisten und die Möglichkeit, Ausschrei- tungen wirksam zu unterbinden, in nicht hinnehmbarer Weise gestört. Deshalb erstreckt sich die Geheimhaltungsbedürftig- keit auf den gesamten Befehl, so dass auch eine teilweise Veröffentlichung nicht in Betracht kommt. Der Befehl für die polizeilichen Maßnahmen am 1. Mai 2013 wurde somit folgerichtig durch den Leiter des Stabes beim Polizeipräsidenten als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und nur einem eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich gemacht. Aus den Titeln der Weisungen können Rückschlüsse auf das taktische Vorgehen der Polizei gezogen werden. Sie sind daher nicht zur Veröffentlichung geeignet. 3. Wie viele Beweissicherungs- und Dokumentati- onskraftwagen (BeDoKw) wurden bei der „Revolutionären 1. Mai Demonstration“ 2013 vorgehalten bzw. eingesetzt ? Zu 3.: Die Anzahl der eingesetzten Beweissicherungs- und Dokumentationskraftwagen wird statistisch nicht erfasst. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 756 3 4. Wie viele Räumfahrzeuge wurden bei der „Revolutionären 1. Mai Demonstration“ 2013 vorgehalten bzw. eingesetzt? Zu 4.: Es wurden sechs geschützte Sonderwagen mit- geführt bzw. vorgehalten. 5. Durch welche Polizeibehörden (Bundespolizei, Berliner Polizei, Polizeien aus anderen Ländern) wurden die unter 3. und 4. genannten Einsatzmittel vorgehalten bzw. eingesetzt? Zu 5.: Durch folgende Länder wurden geschützte Sonderwagen (SW) mitgeführt bzw. vorgehalten: Berlin zwei SW, Bremen zwei SW, Schleswig Holstein ein SW, Mecklenburg-Vorpommern ein SW. 6. In vergangenen Anfragen (Drs. 17/11573, 17/11172, 17/12183) war es dem Senat durchaus möglich, die Anzahl der jeweils eingesetzten Zivilpolizist*innen genau zu benennen. Warum war dies in der Kleinen An- frage zum Polizeieinsatz während der „Revolutionären 1. Mai Demonstration“ 2013 nicht möglich? a) Sollte der Senat in seiner Antwort darauf verweisen, dass die genaue Zahl der eingesetzten Zivilpolizist*innen aus den anderen Bundesländern sowie des Bundes nicht bekannt sein sollte, hätte dann nicht zumindest die Anzahl der Berliner Zivilpolizist*innen benannt werden müssen? b) Wie viele Berliner Zivilpolizist*innen wurden wäh- rend der „Revolutionären 1. Mai Demonstration“ 2013 eingesetzt? Zu 6.: Die polizeilichen Maßnahmen am 1. Mai 2013 wurden stadtweit getroffen. Eine Differenzierung der Anzahl der in Zivilkleidung eingesetzten Dienstkräfte im Zusammenhang mit der „Revolutionären 1. Mai Demonstration “ ist daher nicht möglich. Darüber hinaus ist bei der hohen Anzahl der einge- setzten Dienstkräfte am 1. Mai 2013 eine verlässliche Angabe über die Anzahl der in Zivilkleidung eingesetzten Dienstkräfte generell nicht möglich. Zu a): Siehe Antwort zu Frage 6. Zu b): Siehe Antwort zu Frage 6. 7. Wie viele Mitarbeiter*innen des Mobilen Einsatz- kommandos (MEK) waren bei der Revolutionären 1. Mai Demonstration 2013 im Auftrag des Polizeilichen Staats- schutzes (LKA 5) anwesend? (Bitte nach Dezernaten aufschlüsseln.) Zu 7.: Zu dieser Demonstration waren keine Dienst- kräfte des Mobilen Einsatzkommandos im Auftrag des Polizeilichen Staatsschutzes anwesend. 8. Wie konnte sich der Senat bei 1637 eingesetzten Dienstkräften der Berliner Polizei sichere Kenntnis dar- über verschaffen, dass alle Dienstkräfte, bis auf eine, die individuelle Kennzeichnung trugen? Zu 8.: Es gab eine klare Weisungslage zur individuel- len Kennzeichnung uniformierter Dienstkräfte. Neben dem in der Kleinen Anfrage Nr. 17/12076 beschriebenen Verstoß gegen diese Anweisung ist der Polizei Berlin keine Abweichung bekannt geworden. 9. Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Aus- kunftsverweigerung des Senates in Bezug auf die Tätig- keiten des Verfassungsschutzes (Abteilung II) im Zu- sammenhang mit der „Revolutionären 1. Mai Demonstration “ 2013? Zu 9.: Informationen über die Arbeit der Verfassungs- schutzbehörde, insbesondere Einzelheiten zu operativen Einsätzen, wären als Verschlusssachen des Geheimhal- tungsgrades VS – Vertraulich nach § 5 Absatz 1 der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Berlin (VSA) einzustufen und können nicht im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage veröffentlicht werden. Die Antwort kann in der nächsten Sitzung des zuständigen Fachausschusses erteilt werden. Rechts- grundlage sind die §§ 50 Absatz 2, 54 Absatz 1 und 2 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses in Verbin- dung mit § 9 Absatz 1 der Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses. 10. Wie ist nach Ansicht des Senates eine parlamenta- rische Kontrolle bzw. eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit von Kameraeinsätzen bei polizeili- chen Großlagen möglich, wenn nach Aussage des Senats eine Einzelauswertung der Aufzeichnungen „mit einem vertretbaren Arbeits- und Zeitaufwand nicht möglich“ sei? a) Welche Anforderungen werden an die Dokumenta- tion von polizeilichen Kameraeinsätzen gestellt und wo und in welcher Form ist dies geregelt? Zu 10.: Bei Vorlage einer Vorgangs-/Bearbeitungs- nummer oder Benennung eines konkreten Sachverhalts ist eine einzelfallbezogene gerichtliche Überprüfung mög- lich. Die Überprüfung der Gesamtheit der Kameraeinsätze ist bei der Dimension des in Rede stehenden Einsatzes mit einem vertretbaren Arbeits- und Zeitaufwand dagegen nicht möglich. Zu a): Polizeiliche Kameraeinsätze sind schriftlich zu dokumentieren. Das speziell geschulte Bedienpersonal der Polizei Berlin füllt dazu abhängig von der Art des Kame- raeinsatzes eine vorbereitete Unterlage für Übersichtsauf- nahmen oder Bild- und Videoaufzeichnungen aus. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 756 4 Die Dokumentation beinhaltet unter anderem: - Einsatzanlass, - Datum, - Uhrzeit, - Ort, - Dienststelle und - aufnehmende Dienstkraft. 11. Erhält die Berliner Polizei alle während der „Revolutionären 1. Mai Demonstration“ 2013 entstandenen Videoaufzeichnungen, die von Unterstützungskräften des Bundes und/oder der Länder angefertigt wurden? Zu 11.: Ja. 12. Wie viele Camcorder wurden von der Berliner Po- lizei während der „Revolutionären 1. Mai Demonstration“ 2013 mitgeführt? Zu 12.: Siehe Antwort zu Frage 29 der Kleinen Anfra- ge Nr. 17/12076 13. Wie ist nach Ansicht des Senates eine parlamenta- rische Kontrolle bzw. eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit von Kameraeinsätzen bei polizeili- chen Großlagen möglich, wenn eine detaillierte Beant- wortung von Fragen zu den genauen Umständen von Kameraeinsätzen (Siehe Fragen 30., 30. a. und 30. b. der Kleinen Anfrage Polizeieinsatz während der „Revolutionären 1. Mai Demonstration“ 2013, Drs. 17/12076) laut Senat mit einem „vertretbaren Arbeits- und Zeitaufwand nicht möglich“ sei? Zu 13.: Siehe Antwort zu Frage 10. Berlin, den 09. Januar 2014 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Jan. 2014)