Drucksache 17 / 12 793 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Christopher Lauer und Oliver Höfinghoff (PIRATEN) vom 30. Oktober 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. November 2013) und Antwort Ermittlungsmethoden der Berliner Polizei – Einsichtnahme in private Kommunikationsdaten ohne staatsanwaltschaftliche oder richterliche Anordnung? (II) – Nachfragen zur Kleinen Anfrage 17/12512 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wann ist nach Ansicht der Berliner Polizei ein Mobiltelefon „anscheinend gestohlen“ (vgl. Antwort auf Frage 1 der Kleinen Anfrage 17/12512)? (Falls der Senat der Ansicht sein sollte, dass eine Antwort im erbetenen Umfang nicht erteilt werden kann, weil es immer auf den „Einzelfall“ ankommt, bitten wir um die exemplarische Auflistung von „Einzelfällen“ aus der Vergangenheit.) Zu 1.: Ein Mobiltelefon ist dann als „anscheinend gestohlen “ (vergleiche Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 17/12512) anzusehen, wenn hierfür zum Zeit- punkt der polizeilichen Maßnahme zumindest zureichen- de tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (Anfangsver- dacht gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)). 2. Nach Ansicht des Senats besteht keine Mitwir- kungspflicht der Besitzer*in eines Mobilfunktelefons zur Abfrage der Gerätenummer (IMEI) bei einer Polizeikon- trolle (vgl. Antwort zu Frage 13c) der Kleinen Anfrage 17/12512). Kann sich demnach die Besitzer*in durch die Verweigerung der Entsperrung des Telefons der Poli- zeimaßnahme entziehen? Zu 2.: Die freiwillige Mitwirkung des Adressaten er- möglicht der Polizei eine Maßnahme mit geringerer Ein- griffstiefe, z.B. das Auslesen und Abgleichen der 15- stelligen Individualnummer International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) vor Ort mit ggf. anschließen- der Rückgabe des Handys. Bei Nichtmitwirkung des Adressaten kommt die Prüfung einer Sicherstellung in Betracht, vgl. Antwort zu Frage 13d) der Kleinen Anfrage 17/12512. Diese Maßnahme kann ggf. zwangsweise durchgesetzt werden. 3. Wie lautet die Geschäftsanweisung LPolDir Nr. 12/ 1993 über die Durchsuchung, die Beschlagnahme und Sicherung sowie die Behandlung von Asservaten im Ori- ginalwortlaut? (Bitte die Geschäftsanweisung im Origi- nalwortlaut beifügen.) Zu 3.: Die Geschäftsanweisung LPolDir Nr. 12/ 1993 über die Durchsuchung, die Beschlagnahme und Sicher- stellung sowie die Behandlung von Asservaten ist als Anlage beigefügt. 4. Wie ist die Antwort des Senats, dass eine öffentli- che Bekanntmachung „kriminalitätsbelasteter Orte“ das „Sicherheitsgefühl der Bevölkerung negativ beeinflussen würde“(Antwort zur Frage 8 der Kleinen Anfrage 17/12512) damit in Einklang zu bringen, dass der Polizei- präsident in Berlin gleichzeitig einen „Kriminalitätsatlas“ heraus gibt? Zu 4.: Der Kriminalitätsatlas bildet das Kriminalitäts- geschehen in Berlin (unterteilt in Bezirke) in seiner Ge- samtheit für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren ab. Es handelt sich um einen statistischen Rückblick, der keine zwingende Grundlage für künftige präventivpolizei- liche Maßnahmen darstellt. Die Veröffentlichung dieses Kriminalitätsatlasses war vom politischen Willen getra- gen, und Berlin folgte hiermit dem Vorbild anderer deut- scher Großstädte. Der Kriminalitätsatlas ist – wie auch die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) – retrograd ausgerichtet . Er enthält unkommentierte Daten, die keine Rück- schlüsse auf bevorstehende polizeiliche Maßnahmen zulassen. Kriminalitätsbelastete Orte gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1. a) aa) des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgeset- zes (ASOG) ergeben sich hingegen aus einer kontinuierli- chen polizeilichen Lagebeurteilung. Als Grundlage be- stimmter präventivpolizeilicher (auch taktischer) Maß- nahmen unterliegen sie einer permanenten Prüfung und Aktualisierung (siehe hierzu Antwort zur Frage 7 der Kleinen Anfrage 17/12512). Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 793 2 5. Wie ist das konkrete Verfahren zur Festlegung von „kriminalitätsbelasteten Orten“? a) Welche konkreten Stellen innerhalb der Berliner Polizei legen nach welchen Voraussetzungen fest, was ein „kriminalitätsbelasteter Ort“ ist? b) Wie lauten die genauen Kriterien, wonach die Poli- zei „kriminalitätsbelastete Orte“ festlegt? c) Ist die Senatsverwaltung für Inneres und Sport in dieses Verfahren eingebunden und wenn ja, inwiefern und welche Abteilungen und Referate sind daran beteiligt? (Falls die oben stehenden Fragen nicht im Rahmen einer Kleinen Anfrage beantwortet werden können, ist den Abgeordneten Einsichtnahme in die Unterlagen zu ge- währen, aus denen sich die erbetenen Informationen erge- ben.) Zu 5.: Die Einstufung von Kriminalitätsbrennpunkten, an denen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 ASOG erfüllt sind und an denen sich die Kriminalitätsbelastung innerhalb von drei Monaten nicht oder nur unwesentlich ändert, als kriminalitätsbelastete Orte obliegt den örtlichen Polizeidirektionen. Die Festle- gung eines Ortes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 ASOG Berlin erfolgt anhand der Häufung, Begehungsweise und Schwe- re der festgestellten Straftaten von erheblicher Bedeutung. Die Polizeidirektionen prüfen abschließend die rechtli- chen und taktischen Voraussetzungen in eigener Zustän- digkeit. Die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen hin- sichtlich des Fortbestandes bzw. der Aufhebung als kri- minalitätsbelasteter Ort erfolgt zum Ende jedes Quartals durch die jeweilige Polizeidirektion. Neueinstufungen, Änderungen oder Aufhebungen sind dem Stab des Poli- zeipräsidenten einschließlich der Entscheidungsgrundla- gen zu übersenden. Dieser informiert die Behördenlei- tung, führt die Gesamtliste aller Örtlichkeiten und verteilt diese an die Ämter und Polizeidirektionen. Die Liste ist als „VS – nur für den Dienstgebrauch“ gekennzeichnet und unterliegt somit der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Berlin vom 01.12.1992. Eine gegebenenfalls notwendige Verteilung an weitere Gliederungseinheiten wird durch die Ämter und Polizeidirektionen in eigener Zuständigkeit sicherge- stellt. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist in den Entscheidungsprozess nicht eingebunden. 6. Hat es seit Beginn der 17. Legislaturperiode Än- derungen in der Anzahl, den Kriterien bzw. dem Verfah- ren der Festlegung von „kriminalitätsbelasteten Orten“ in Berlin gegeben und wenn ja, welche waren dies? Zu 6.: Während der 17. Legislaturperiode hat sich die Anzahl kriminalitätsbelasteter Orte aufgrund von Neuein- stufungen, Änderungen und Aufhebungen nach kontinu- ierlicher Prüfung der Voraussetzungen mehrfach geän- dert. Die Kriterien für die Festlegung von kriminalitätsbe- lasteten Orten sind hingegen unverändert. 7. Wie viele Vorlagen von Polizeidirektionen auf Festlegung als „kriminalitätsbelasteter Ort“ wurden der Behördenleitung in den Jahren seit 2008 zur Entscheidung vorgelegt? (Bitte nach Jahr und Direktion aufschlüsseln.) Zu 7.: Seit 2010 wurden 14 Festlegungen eines krimi- nalitätsbelasteten Ortes der Behördenleitung vorgelegt. Im gleichen Zeitraum sind 7 Aufhebungen sowie 6 Änderun- gen (Ergänzungen bzw. Reduzierungen) zu verzeichnen. Daten vor 2010 sind nicht recherchierbar. Stand: 08.11.2013 8. Wie viele Vorlagen von Polizeidirektionen auf Festlegung als „kriminalitätsbelasteter Ort“ wurden von der Behördenleitung in den Jahren seit 2008 negativ be- schieden und warum? (Bitte nach Jahr, Direktion und Ablehnungsgrund aufschlüsseln.) Zu 8.: Keine. 9. Ist in Berlin auch eine ad-hoc-Klassifizierung als „kriminalitätsbelasteter Ort“ durch die Berliner Polizei möglich? Wenn ja, durch wen und unter welchen Voraus- setzungen? Zu 9.: Grundsätzlich kann jede Polizeibeamtin und je- der Polizeibeamte die erforderliche Identitätsfeststellung (gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 ASOG Bln), Durchsuchung einer Person (gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 ASOG Bln) und Durchsuchung von Sachen (gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 2 ASOG Bln) an Orten durchführen, an denen die tatbe- standlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 ASOG Bln vorliegen. Hiernach ist maßgebend für die Gefährlichkeit des Ortes die jeweilige auf Tatsachen be- gründete Prognose. Begründet ein besonderer Umstand eine erhebliche Gefahrenlage, kann auch ohne bereits angefallene Straftaten ein „kriminalitätsbelasteter Ort“ gegeben sein. 10. Bleibt der Senat bei seiner Auffassung (Antwort zu Frage 12, Kleine Anfrage 17/12512), dass beim IPhone 5 die IMEI auf der Geräterückseite ablesbar ist? Zu 10.: Ja. Vorlagen über Festlegung eines kriminalitätsbe- lasteten Ortes 2010 2011 2012 2013 Dir 1 - - - - Dir 2 1 1 - 3 Dir 3 2 - - Dir 4 1 - - Dir 5 5 1 - Dir 6 - - - - Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 793 3 11. Werden Polizist*innen im Umgang mit mobilen Endgeräten geschult, insbesondere wie jeweils die IMEI bei den unterschiedlichen Typen von mobilen Endgeräten während einer Kontrolle abgelesen werden kann? a) Wenn ja, wie und welchen Inhalt haben diese Schu- lungen? b) Wenn ja, in welchen Abständen werden diese Schu- lungen wiederholt? c) Wenn nein, warum nicht? Zu 11.: Es werden Schulungsmaßnahmen zum Thema „Bekämpfung der IuK (Informations- und Kommunikationstechnik ) –Kriminalität“ (jetzt Cybercrime) in der Ausund Fortbildung durchgeführt. Ein Schwerpunkt ist die ordnungsgemäße Spurensicherung von Informationstech- nik (IT-Technik). Hierzu gehört der unter den Aspekten der Beweissicherung der Informationstechnik (IT- Beweissicherung) richtige Umgang mit Mobiltelefonen, insbesondere auch die Möglichkeiten zur Ermittlung der 15- stelligen IMEI. Aufgrund der Größe der Zielgruppe – jeder/ jede ersteinschreitende Beamtin/ Beamter – findet keine zentrale Fortbildung statt, sondern es werden Multi- plikatorinnen und Multiplikatoren ausgebildet, die dezent- ral dienststellenbezogene Informationsveranstaltungen durchführen. Auffrischungskurse für bereits ausgebildete Multipli- katorinnen und Multiplikatoren befinden sich in der Vor- planung und könnten nach Zustimmung der zuständigen Gremien im Rahmen der vorhandenen Ressourcen ab 2014 realisiert werden. Berlin, den 23. Dezember 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Jan. 2014) Der Polizeipräsident in Berlin 28. Juni 1993 Dez VB 1114 - 06213 34608 Nach Verteiler LPolDir III zusätzlich: Dez TD - 230 Abdrucke ZD V A - 5 Abdrucke Dez VB 111 - 25 Abdrucke ___________________________________________________________________________ Geschäftsanweisung LPolDir Nr. 12/1993 ü b e r die Durchsuchung die Beschlagnahme und Sicherstellung sowie die Behandlung von Asservaten Diese Geschäftsanweisung gilt für die Landespolizeidirektion und ihre Gliederungseinheiten, ZD II, ZD IV und ZD V. _________________________ 64. Nachtrag - Vorschriftensammlung K - siehe FS Dez VB 1125 Nr. 455 vom 14.01.94 - siehe FS LKA 111 Nr. 045 vom 10.05.96 - siehe FS LKA 111 Nr. 98 vom 03.04.00 - siehe FN LKA St 1102 vom 07.12.07 Alle o. g. FS und das FN liegen dieser GA als Anlage bei. Gem. FS Nr. 0594, LKA 111 v. 20.12.01 sind DM-Beträge im Verhältnis 2:1 in EURO umzurechnen. I. Allgemeines Seite 1 - Regelungsrahmen 6 II. Durchsuchung 2- Begriff 6 3- Rechtsgrundlagen 6 (1) Strafverfahrensrecht 6 (2) Ordnungswidrigkeitenrecht 7 (3) Polizeirecht 7 (4) Eingeschränkte Befugnisse 7-8 4 – Anordnung 8 5- Durchführung 8-10 (1) Führung 8 (2) Hinzuziehung 8-9 (3) Zutritt 9 (4) Besonderheiten 9 a) Räumliche Einschränkung 9 b) Durchsicht von Papieren 10 6- Dienstkundliche Maßnahmen 10-12 (1) Durchsuchungsprotokolle 10-11 a) Strafverfahrensrecht 10 b) Polizeirecht 10-11 c) Abweichende Regelungen bei Einsätzen aus besonderem Anlaß 11 (2) Durchsuchungsbericht 11 (3) Information 11-12 a) Unterrichtung anderer Dienststellen 11-12 b) Informationspflicht in besonderen Fällen 12 III. Sicherstellung und Beschlagnahme Seite 7 - Begriff 12 Rechtsgrundlagen 12-15 (1) Strafverfahrensrecht 12-13 (2) Ordnungswidrigkeitsrecht 13-14 (3) Polizeirecht 14 (4) Besondere Regelungen 14-15 (5) Eingeschränkte Befugnisse 15 9 - Anordnung 15 10 - Durchführung 15-16 11 - Besonderheiten 16-19 (1) Maßnahmen beim Auffinden von Kleincomputern und Datenträgern 16 (2) Maßnahmen beim Auffinden von gefährlichen Substanzen 16-17 (3) Verfahren bei Widerspruch/Nichtanwesenheit des Betroffenen 17 (4) Verfahren bei Zufallsfunden 17 (5) Beschlagnahme von Führerscheinen (6) Sicherung des Verfalls, der Einziehung und Gewinnabschöpfung 17-18 (7) Unterrichtung anderer Dienststellen 18 (8) Beschlagnahme und Sicherstellung von Bild-/Bildtonträgern bei Einsätzen aus 18 besonderem Anlaß a) Beschlagnahme nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) 18-19 b) Sicherstellung nach dem ASOG 19 IV. Asservate Seite 12 – Begriff 19 13 – Rechtsgrundlagen 19 14 - Durchführung der Asservierung 19-33 (1) Sicherung 19-20 (2) Kennzeichnung 20-21 (3) Aufbewahrung 21-28 a) Vorläufige Aufbewahrung auf den Dienststellen 21 b) Amtliche Aufbewahrungsstellen 22 c) Aufbewahrung in besonderen Fällen 22-28 aa) Banknoten und Münzen 23-23 bb) Tiere und Pflanzen 23-24 cc) Chemische Substanzen 24-26 dd) Fahrzeuge 26 ee) Waffen 26-27 ff) Schriftstücke 27 gg) Wäsche 27 hh) Spurenträger 27 ii) Zollpflichtige Gegenstände 27 jj) Kunstgegenstände 27 kk) Sonstiges 28 (4) Nachweisführung 28-31 (5) Transport 31-32 (6) Übergabe von Asservaten 32-33 a) Gemeinsame Asservatenstelle der Justiz 32 b) Asservatenstelle der Dir VB DL 32-33 15 - Beendigung der Aufbewahrung 33-38 (1) Herausgabe 34-36 a) Zulässigkeit 34 b) Anordnung 34 c) Durchführung 34-36 (2) Notveräußerung/Verwertung 36-37 a) Zulässigkeit 36 b) Anordnung 37 c) Durchführung der Verwertung 37 (3) Vernichtung 37-38 16 – Pfändung 38-39 17 - Beweismittel als Lehrmaterial 39-40 V. Schlußbestimmungen 40 Anlage - Sachverzeichnis I. Allgemeines 1 - Diese Geschäftsanweisung regelt polizeiliche Maßnahmen bei - Durchsuchungen, - Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen (ausgenommen Fahrzeuge) und - deren Asservierung II. Durchsuchung 2 - Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen, Sachen oder Spuren zur Sicherung des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeits- verfahrens oder zur Gefahrenabwehr entsprechend den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen. 3 - Rechtsgrundlagen (1) Strafverfahrensrecht § 102 StPO Durchsuchung beim Verdächtigen § 103 StPO Durchsuchung bei anderen Personen § 104 StPO Nächtliche Hausdurchsuchung § 105 StPO Anordnung und Ausführung von Durchsuchungen § 106 StPO Hinzuziehung des Inhabers § 107 StPO Mitteilung, Verzeichnis § 108 StPO Zufallsfunde § 110 StPO Durchsicht von Papieren § 111 StPO Kontrollstellen § 111 b Abs. 2 Satz 3 StPO Durchsuchung zur Sicherstellung für Verfall, Ein- ziehung und Gewinnabschöpfung § 163 b Abs.l Satz 3 StPO Durchsuchung zur Identitätsfeststellung § 81 d StPO Untersuchung einer Frau (2) Ordnungswidrigkeitenrecht § 46 OWiG Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren § 53 Abs. 2 OWiG Anordnungskompetenz der Polizei für Durchsuchungen in Bußgeldverfahren nach derStPO § 63 Abs. 1 OWiG Anordnungskompetenz der zuständigen Verwaltungsbehörde für Durchsuchungen bei Verfahrensübernahme durch die StA (3) Polizeirecht § 21 Abs. 3 ASOG Durchsuchung zur Identitätsfeststellung § 34 ASOG Durchsuchung von Personen § 35 ASOG Durchsuchung von Sachen § 36 ASOG Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 37 ASOG Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen (4) Eingeschränkte Befugnisse a) bei Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen (Erlaß SenInn über die Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen) b) bei Parlamentsabgeordneten (§§ 46, 47 GG; Erlaß SenInn über das polizeiliche Einschreiten gegenüber Parlamentsabgeordneten, GA LPolDir über Art und Umfang polizeilicher Maßnahmen bei Vorkommnissen mit Parlamentsabgeordneten) c) bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§ 97 StPO) d) im Bundestag (Art 40 GG) e) im Abgeordnetenhaus (Artikel 37 VvB) f) in Bundeswehreinrichtungen (§ 105 Abs. 3 StPO) 4 - Anordnung (Übermittlung) Die (Übermittlung einer Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmeanordnung an eine andere Dienststelle hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Bei ausnahmsweise im Einzelfall unumgänglicher mündicher Übermittlung (nur über polizeiinterne Fernmeldemittel), ist bei der ersuchenden Stelle Rückfrage zu halten und die Übermittlung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. 5 - Durchführung (1) Führung Die Durchsuchung erfolgt grundsätzlich unter Führung der ermittelnden Dienststelle. Sofern der Führer der Durchsuchungsmaßnahmen nicht zugleich PfdE ist, ist seine Weisungsbefugnis auf die für das Ermittlungsverfahren notwendigen Maßnahmen beschränkt. (2) Hinzuziehung Bei Durchsuchungen größeren Umfanges oder in Fällen besonderer Bedeutung im Rahmen der Strafver£olgung sollte der Staatsanwaltschaft vorab Kenntnis gegeben werden, damit diese über eine Teilnahme eatscheiden kann. Auf die Hinzuziehung von Zeugen darf nur dann verzichtet werden, wenn Richter oder Staatsanwalt anwesend sind oder die Hinzuziehung nicht möglich ist. Dem Wunsch des Betroffenen, auf diese Formvorschrift zu verzichten, kann nach gewissenhafter Prüfung des Einzelfalles entsprochen werden, wenn der Beamte den Verzicht ebenfalls für geboten hält. Der Verzicht ist unter Angabe von Gründen aktenkundig zu machen. Späteren ungerechtfertigten Beschuldigungen ist durch Zeugen als objektive Beobachter wirksamer zu begegnen. Beschuldigte, Verteidiger, Sachverständige und andere am Verfahren beteiligte Personen können hinzugezogen werden, soweit dieses zur Sachaufklärung erforderlich oder nützlich ist. Bei Durchsuchungen in Behördenräumen ist grundsätzlich der Leiter der betreffenden Behörde o.V.i.A. in Kenntnis zu setzen, um ihm oder einer von ihm beauftragten Person die Möglichkeit zu geben, an der Amtshandlung teilzunehmen. (3) Zutritt a) Die gewaltsame Öffnung von Wohnungen, anderen Räumen oder Sachen ist zulässig, wenn die Durchsuchung keinen Aufschub duldet, der Inhaber der Räumlichkeiten oder Sachen bzw. dessen Vertreter - nicht oder nur mit unvertretbarem Zeitverlust herbeigeholt werden kann oder - die Öffnung verweigert wird und keine andere Möglichkeit des Öffnens oder Eindringens besteht. (1) Für die Öffnung sind Schlüsseldienste in Anspruch zu nehmen, soweit nicht bei besonderen Einsatzlagen aus taktischen Gründen oder bei Gefährdung ziviler Personen die Öffnung durch Polizeikräfte zu erfolgen hat. Diese sind bei Dir ÖS/SV -Technischer Dauerdienst unter den internen Rufnummern 60663 oder 60661 anzufordern. (2) Nach Abschluß der Durchsuchung ist bei Abwesenheit des Inhabers in geeigneter Weise für die Sicherung seines Eigentums zu sorgen. (4) Besonderheiten a) Räumliche Einschränkung Bei Durchsuchungen sind nur die tatsächlich vom Verdächtigen benutzten Räume zu durchsuchen (§ 102 StPO). Erkennbar ausschließlich von anderen Personen genutzte Räume sind nur zu durchsuchen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in diesen Räumen befindet (§ 103 StPO). b) Durchsicht von Papieren Papiere im Sinne § 110 StPO sind privates und geschäftliches Schriftgut oder Aufzeichnungen anderer Art, die wegen ihres Gedankeninhalts Bedeutung haben. Wenn die Genehmigung des Gewahrsamsinhabers zur Durchsicht der Papiere nicht vorliegt, sind Polizeibeamte nur zur Sichtung nach äußeren Kriterien befugt, soweit sie nicht als Ordnungsbehörde tätig werden (Grobsichtung). 6 - Dienstkundliche Maßnahmen (1) Durchsuchungsprotokoll a) Strafverfahrensrecht Über die Durchsuchung, auch wenn sie von dem Betroffenen freiwillig gestattet wurde, ist ein Protokoll (Pol 940 ggf. Pol 941) zu fertigen. Von einem Vermerk über eine körperliche Durchsuchung kann Abstand genommen werden, wenn dieses an anderer Stelle festgehalten ist. Das Durchsuchungsprotokoll ist von dem Betroffenen oder seinem Vertreter, den hinzugezogenen Zeugen, sowie von den beteiligten Beamten zu unterschreiben. Lehnt der Betroffene die Unterschrift ab, ist dieses aktenkundig zu machen. Das Original des Protokolls ist zu den Ermittlungsakten zu nehmen oder der ersuchenden Stelle zuzuleiten. Dem Betroffenen sind die entsprechenden Blätter der Vordrucke Pol 940 und 941 auszuhändigen oder bei dessen Abwesenheit in den durchsuchten Räumlichkeiten zu hinterlegen (§ 107 StPO) b) Polizeirecht Bei polizeirechtlichen Durchsuchungen ist als Tätigkeitsnachweis Vordruck Pol 657 B zu fertigen. Werden Sachen oder • ohnungen durchsucht, ist daneben Vordruck Pol 940 zu fertigen. Pol 941 ist nur dann auszufüllen, wenn Gegenstände sichergestellt wurden. Die Aushändigung und Sammlung der Vordrucke hat entsprechend a) zu erfolgen. Sofern kein Durchsuchungsprotokoll gefertigt wurde, hat bei Abwesenheit des Betroffenen eine Benachrichtigung über das Öffnen und das Betreten seiner Wohnung (seines Grundstückes) durch Vordruck Pol 644 (Hinweiszettel über geöffnete Wohnungen) zu erfolgen. Dieses Verfahren gilt nicht, wenn Gegenstände nur vorübergehend einer Person zur Gefahrenabwehr abgenommen, mit dieser weitergeleitet und später zurückgegeben werden. c) Abweichende Regelungen bei Einsätzen aus besonderem Anlaß Bei Einsätzen der Geschlossenen Einheiten aus besonderem Anlaß werden im Rahmen der Beweissicherung nach dem "BEGE-Konzept" grundsätzlich keine Durchsuchungsprotokolle (Pol 940 bzw. Pol 941) gefertigt. Durchgeführte Untersuchungen werden in der Strafanzeige bzw. Ordnungswidrigkeitenanzeige (Pol 900 bzw. Pol 685), im Freiheitsentziehungsvordruck (Pol 640) oder im Beschlagnahme-/Sicherungsstellungsprotokoll (Pol 943) dokumentiert. (2) Durchsuchungsbericht Ein Durchsnchungsbericht ist zu fertigen, - bei Ermittlungen mit herausragender Bedeutung, - bei Eintreten besonderer Vorkommnisse (z.B. Verursachung eines Schadens), - wenn Hinweise erlangt werden, die rechtlich oder polizeilich bedeutsam sind, - bei Einlieferungen. Das Original des Berichtes ist zu den Ermittlungsakten, eine Durchschrift zur Kriminalakte zu nehmen. (3) Information a) Unterrichtung anderer Dienststellen Die Durchführung der Durchsuchung ist vorab, sofern der Durchsuchungszweck nicht gefährdet wird, dem Schichtleiter VB I der örtlich zuständigen Direktion bekanntzugeben, der die Mitteilung im Einsatzplan VB (Pol 1212) notiert, an die örtliche FmBz und - wenn die Durchsuchung im Westteil der Stadt durchgeführt wird, an Dez LD 21, WL Fubz (intern 35 100) oder - wenn die Durchsuchung im Ostteil der Stadt durchgeführt wird, an die örtlich zuständige NBS weiterleitet. Bei kriminalpolizeilichem Interesse sind andere Dienststellen über die Durchsuchung und deren Ergebnis zu informieren. b) Informationspflicht in besonderen Fällen Regelungen, die der Information bzw. Koordinierung der Maßnahmen unabhängig voneinander operierender Polizeikräfte in Zivil dienen, bleiben unberührt. Dieses gilt insbesondere für Durchsuchungen, die keinen Aufschub dulden und bei denen die Möglichkeit - des Zusammentreffens mit anderen Einsatzkräften oder - von Außenwirkungen der polizeilichen Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann. III. Sicherstellung und Beschlagnahme 7 - Begriff Sicherstellung ist die amtliche Verwahrung oder sonstige Sicherung einer freiwillig herausgegebenen oder herrenlosen Sache zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder zur Sicherung von Beweisgegenständen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Beschlagnahme ist die Wegnahme und amtliche Verwahrung oder sonstige Sicherstellung von Beweis-, Verfalls- oder Einziehungsgegenständen. 8 - Rechtsgrundlagen (1) Strafverfahrensrecht § 94 StPO Sicherstellung von Beweisgegenständen § 95 StPO Herausgabepflicht § 96 StPO Schriftstücke in Ämtern § 97 StPO Beschlagnahmefreie Gegenstände § 98 StPO Anordnung der Beschlagnahme § 99 StPO Postbeschlagnahme § 100 StPO Zuständigkeit § 108 StPO Zufallsfunde § 109 StPO Kennzeichnung beschlagnahmter Gegenstände § 111 a StPO Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis § 111 b StPO Sicherstellung für Verfall, Einziehung und Gewinnabschöpfung § 111 c StPO Beschlagnahme § 111 e StPO Anordnungskompetenz § 111 f StPO Vollstreckungskompetenz § 111 g StPO Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen des Verletzten § 111 i StPO Beschlagnahmeverlängerung zugunsten des Verletzten § 111 k StPO Herausgabe sichergestellter Sachen an den Verletzten § 132 Abs. 3 StVO Beschlagnahmebefugnis bei Sicherheitsleistung (2) Ordnungswidrigkeitsrecht § 22 OWiG Voraussetzungen der Einziehung § 23 OWiG Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung § 24 OWiG Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 25 OWiG Einziehung des Wertersatzes § 26 OWiG Wirkung der Einziehung § 27 OWiG Selbständige Anordnung § 28 OWiG Entschädigung § 29 a OWiG Verfall von Vermögensvorteilen § 46 OWiG Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren § 53 OWiG Aufgaben der Polizei § 63 OWiG Beteiligung der Verwaltungsbehörde (3) Polizeirecht § 38 ASOG Sicherstellung § 39 ASOG Verwahrung § 40 ASOG Verwertung, Vernichtung § 41 ASOG Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten (4) Besondere Regelungen Beschlagnahmen und Sicherstellungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr sind durch das Luftverkehrsgesetz geregelt. Die ergänzenden Vorschriften über die Bearbeitung von Verkehrsdelikten werden durch diese GA nicht berührt. Besondere Regelungen werden durch angrenzende GA getroffen: - Beschlagnahme und Sicherstellung von Druckwerken - GA über das polizeiliche Einschreiten gegen das Verteilen von Druckwerken auf öffentlichen Straßen und Plätzen - Beschlagnahme von Leichen oder Leichenteilen und an diesen befindlichen Sachen - GA über die kriminalpolizeiliche Todesermittlung - Beschlagnahme oder Sicherstellung bei Falschgeldverdacht - GA über die Bearbeitung von Falschgelddelikten - Sicherstellung von gefährlichen Stoffen - GA über polizeiliche Maßnahmen nach Verlust und Auffinden von gefährlichen Substanzen, Munition und radioaktiven Stoffen sowie von Giften und Arzneimitteln - Sicherstellung von chemischen Stoffen - GA über die Bekämpfung der Umweltkriminalität - Sicherstellung von Betäubungsmitteln - GA über die Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität - Beschlagnahme zum Zwecke der Sicherheitsleistung - GA über das Verfahren mit Sicherheitsleistungen - Beschlagnahme von Führerscheinen - GA über die Bearbeitung von Verkehrsstraftaten - Sicherstellung und Inverwahrungnahme von Fahrzeugen zur Eigentumssicherung - GA über die Behandlung von sichergestellten und beschlagnahmten Fahrzeugen - Behandlung von Fundsachen - GA über die Mitwirkung der Polizeibehörde bei der Behandlung von Fundsachen - Haftpflichtschäden - GA über die Behandlung von Haftpflichtschäden (5) Eingeschränkte Befugnisse siehe II. 3 - (4) Eingeschränkte Befugnisse 9 - Anordnung siehe II. 4 - Anordnung 10 - Durchführung Über die Begründung amtlichen Gewahrsams ist dem Betroffenen ein Durchsuchungsprotokoll (Pol 940 und 941) auszuhändigen. Dabei sind offensichtliche Schäden zu vermerken. Bei Einsätzen der Geschlossenen Einheiten aus besonderem Anlaß kommt im Rahmen der Beweissicherung nach dem "BEGE-Konzept" grundsätzlich das Beschlagnahme-/ Sicherungsprotokoll (Pol 943) anstelle der Pol 940 bzw. Pol 941 zur Anwendung. Bei der Sicherstellung von Gegenständen ist zu beachten, daß diese Spurenträger sein können. Bei der Sicherstellung von Waffen sind der Ladezustand und ggf. eine Veränderung des Zustandes aktenkundig zu machen (siehe auch - GA über die Mitwirkung der Behörde bei Fundsachen). Für jede Sicherstellung eines Fahrzeuges ist der Vordruck Pol 953 auszufüllen. Im Vordruck sind auch der Km-Stand, erkennbare Schäden und Veränderungen des ursprünglichen Zustandes, fehlende Fahrzeugteile sowie Ladungen zu erfassen und zu vermerken, ob und ggf. an wen die Ladung oder Ladungsteile ausgehändigt werden können. Da der Vordruck Pol 953 als Tätigkeitsbericht verwendet wird, sind die besonderen Voraussetzungen der Eigentumssicherung unter "Grund" in der kurzen Sachverhaltsschilderung aufzuführen. Der Betroffene ist über seine Rechte (§ 98 Abs. 2 StPO) und Pflichten (§§ 133, 136 StGB) zu belehren. 11 - Besonderheiten (1) Maßnahmen beim Auffinden von Kleincomputern und Datenträgern Zur Verhinderung versehentlicher Datenlöschung und ggf. zur Überprüfung des Datenbestandes können Dienstkräfte der Dir VB B bzw. ZD II herangezogen werden. Während der allgemeinen Arbeitszeit sind entsprechende Ersuchen zunächst an den EDV- Referenten bei der Dir VB B (int: 1630), ist dieser verhindert, an ZD II A (int: 35 915 und 35 919) oder ZD II DL (int: 35 905), außerhalb dieser Zeiten an Dez LD 111 (int: 35 212) zu richten. Bei der Anforderung sind möglichst Herstellerangaben, Typenbezeichnungen u.ä. Daten mitzuteilen. Ergeben sich bereits vor Beginn der Durchführung strafprozessualer Maßnahmen Anhaltspunkte für eine etwaige erforderliche Unterstützung, so sind die Dir VB B bzw. ZD II A vorher zu informieren. Eigene Versuche der Datenabfrage sind zu unterlassen. Auf das Merkblatt des BKA für die Beweissicherung im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsanlagen wird hingewiesen (an alle verteilt). Datenträger sind im Sinne des • 110 StPO wie Papiere zu behandeln. (2) Maßnahmen beim Auffinden von gefährlichen Substanzen Werden gefährliche Substanzen aufgefunden, sind zur allgemeinen Sicherheit im Rahmen des ersten Angriffs ausreichende Schutzmaßnahmen zu treffen (Absperrung, Eigensicherung etc.). Zur Gefahrenabwehr sind sofort die zuständigen Behörden (Feuerwehr, Umweltämter der Bezirke, Senatsverwaltungen etc.) und ggf. die polizeiliche Fachdienststelle für Umweltdelikte zu informieren. Das Hinzuziehen der Dir PTU und Dir ÖS/SV – Technischer Dauerdienst ist zu prüfen. Bei Umweltdelikten ist bei hoher oder ungewisser Gefahrenlage zur Beweissicherung die Probennahme durch die Fachdienststelle für Umweltdelikte vorzunehmen. Die Proben sind so zu verpacken und zu lagern, daß eine Gefährdung bei der Handhabung ausgeschlossen werden kann. (3) Verfahren bei Widerspruch / Nichtanwesenheit des Betroffenen Ist der Betroffene oder ein erwachsener Angehöriger bei der Beschlagnahme nicht anwesend oder erhebt er gegen die Beschlagnahme Widerspruch, so ist innerhalb von drei Tagen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme zu beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO). (4) Verfahren bei Zufallsfunden Werden anläßlich einer Durchsuchung - mit Ausnahme von Gebäudedurchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO - Gegenstände gefunden, die zwar keine Beziehung zu dem Verfahren haben, aber den Anfangsverdacht für eine andere Straftat begründen, so sind diese einstweilen zu beschlagnahmen oder sicherzustellen. Es ist ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, soweit die Gegenstände nicht Beweismittel für ein anderes, bereits bestehendes Ermittlungsverfahren sind. Auf den Bezugsvorgang ist hinzuweisen. Eine Kopie des Durchsuchungsprotokolls Pol 940 und 941 ist zu dem neu geschaffenen Vorgang zu nehmen. Dieser ist über die zuständige Fachdienststelle der Staatsanwaltschaft zu übersenden. Werden anläßlich einer Gebäudedurchsuchung, die nur zur Ergreifung des Beschuldigten erfolgen kann, Gegenstände gefunden, die in keiner Beziehung zu der laufenden Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, dürfen diese nicht in Beschlag genommen werden. Es ist lediglich der Staatsanwaltschaft Kenntnis zu geben (§ 108 S. 2 und 3 StPO). (5) Beschlagnahme von Führerscheinen Der Führerschein kann beschlagnahmt werden, wenn unter den Bedingungen des § 69 StGB mit der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO, gerechnet werden kann. Die Beschlagnahme dient dann dem Ziel der vorläufigen Entziehung oder der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Richter und bedarf somit der richterlichen Bestätigung. Ausländische Fahrausweise können bis zur Eintragung des Vermerks der Einziehung kurzfristig beschlagnahmt werden (§ 111 a i.V.m. § 94 Abs. 3 und 98 StPO). Die Beschlagnahme des Führerscheins als vorbereitende Maßnahme zur Entziehung wegen mangelnder Eignung gemäß § 4 StVG ist hier ausgeschlossen. In diesem Fall sind der Verwaltungsbehörde die Gründe mitzuteilen. (6) Sicherung des Verfalls, der Einziehung und der Gewinnabschöpfung Sind dringende Gründe dafür vorhanden, daß vorgefundene Gegenstände oder andere Vermögensvorteile verfallen oder eingezogen werden, sind sie zu beschlagnahmen (§§ 111 b ff. StPO). Die Anordnung obliegt dem Richter, bei Gefahr im Verzuge auch der Staatsanwaltschaft. Die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sind bei Gefahr im Verzuge befugt, die Beschlagnahme beweglicher Sachen anzuordnen. Die Durchführung der Beschlagnahme obliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen auch ihren Hilfsbeamten. Bei Belassung der beschlagnahmten Sachen am Ort ist die Siegelung jedes einzelnen Gegenstandes unerläßlich (§ 109 StPO). (7) Unterrichtung anderer Dienststellen Bei Sicherstellungen/Beschlagnahmen für andere Behörden (§ 4 ASOG) wird auf die unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Ordnungsbehörde besonders hingewiesen. (8) Beschlagnahme und Sicherstellung von Bild-/Bildtonträgern im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen a) Beschlagnahme nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) Eine Beschlagnahme nach dem KUG setzt voraus, daß den Bestimmungen der §§ 22 und Z3 KUG zuwider, ein Bild vorsätzlich verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird. Diese Tatbestandsmerkmale liegen zum Zeitpunkt des Filmens oder Fotografierens i.d.R. nicht vor. Fühlt ein Beamter sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, ohne daß sein dienstlicher Auftrag durch das Filmen oder Fotografieren gefährdet ist, kann er seine Rechte zivilrechtlich durchsetzen. Er kann in Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB die Vernichtung bzw. Löschung des Bildträgers verlangen, nicht jedoch dessen Herausgabe zum Zwecke der Übereignung. b) Sicherstellung nach dem ASOG Besteht im Einzelfall Anlaß zu dem Verdacht, daß Porträtaufnahmen von Polizeibeamten dazu dienen sollen, sie zu verunsichern oder in ihrer Aufgabenerfüllung zu behindern, kann der Bildträger gemäß § 38 ASOG sichergestellt werden. Dieses gilt entsprechend für Bildtonträger. Über die Sicherstellung ist dem Betroffenen gemäß § 39 Abs. 2 ASOG eine Bescheinigung unter Verwendung des Vordrucks Pol 507 auszuhändigen. Der sichergestellte Film ist mit Tätigkeitsbericht (Pol 657) unverzüglich Dez DL 214 zur Entwicklung zuzuleiten. Die Weiterbehandlung des sichergestellten Films, insbesondere die Erteilung eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), obliegt der Dienststelle, die die Sicherstellung veranlaßt hat. IV. Asservate 12 - Begriff Asservate sind beschlagnahmte, sichergestellte und in amtliche Verwahrung genommene Gegenstände. Fundsachen sind keine Asservate. 13 - Rechtsgrundlagen siehe II. 3 - und III. 8 - Rechtsgrundlagen 14 - Durchführung der Asservierung a) Sicherung Asservate sind vor Verlust, Wertminderung oder Beschädigung zu schützen. Bereits am Beschlagnahme- oder Sicherstellungsort sind sie genau zu erfassen, nach Möglichkeit zu beschreiben, zu kennzeichnen und erforderlichenfalls zu fotografieren bzw. zu verpacken. Erkennbare Mängel sind aktenkundig zu machen. Die Asservate sind in einen Zustand zu versetzen, der jede Gefährdung von Personen ausschließt. Die Beschreibungen der Asservate sind bei jeder Weitergabe beizufügen und vom Empfänger abzuzeichnen. Beweismittel als Gegenstand polizeitechnischer Untersuchungen sind nicht als Asservate zu führen. Ihr Verbleib ist mit einer Durchschrift des Untersuchungsantrages im Vorgang nachzuweisen. Nach Abschluß der Untersuchungen können die Beweismittel bzw. Teile hiervon zu Asservaten werden. Die einer einzuliefernden Person abgenommenen Gegenstände sind, soweit sie nicht als Beweismittel in Betracht kommen oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen, mit der Person weiterzuleiten (s.a. PDV 359 BR). Die Behandlung von Waffen ist in IV 14 3) c) ee) gesondert geregelt. (2) Kennzeichnung Die Asservate sind mit Vordruck Pol 947 zu kennzeichnen. Durch Verwendung des Zusatzaufklebers auf dem Asservat ist die betroffene Person zu bezeichnen. Die Anbringungsart ist nach dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit zu wählen - durch lösbare Verbindung als Anhänger, - durch Aufkleben, wobei Beschädigungen (auch mittelbar) auszuschließen sind. Falls die Anbringung am Asservat nicht möglich ist, sollte die Verpackung des Asservates so gekennzeichnet werden, daß der Vordruck über die Verschnürung, Öffnung oder den Verschluß geklebt wird, damit der Nachweis des ursprünglichen Verpackungszustandes erbracht werden kann. Diese Asservate sollten - soweit von der Beschaffenheit durchführbar - in Plastikmaterial verpackt werden, sofern keine daktyloskopische Spurensuche an ihnen mehr vorgenommen werden soll. Bei Erfordernis der daktyloskopischen Spurensuche und Sicherung sind die Gegenstände in geeigneten Papiertüten zu verpacken. Ausgenommen von der Verpackung in Plastikmaterial sind ebenfalls Mineralölprodukte (z.B. Öle, Lösungsmittel u.ä.). Für eine Verpackung und Versiegelung kommen insbesondere Geld und Gegenstände in Betracht, die einen erheblichen Wert haben, von besonderem Interesse sind (z.B. dem Schutze des § 110 StPO unterliegende Papiere) oder deren Beschreibung erhebliche Schwierigkeiten bereitet. In diesen Fällen sollte der Vordruck Pol 947 zusätzlich vom Betroffenen oder Zeugen unterzeichnet werden. Chemie-Asservate sind zusätzlich mit folgenden Angaben zu versehen: - ISVB-Nr. - Anzahl der Proben - Name des Probennehmers - Dienststelle, Rufnummer - genauer Ort der Probenentnahme - Delikt - Probennummer - Probenbezezchnung (Flüssigkeit, Erdprobe usw.) - Probeninhalt (vermuteter Stoff) (3) Aufbewahrung a) Vorläufige Aufbewahrung auf den Dienststellen Gegenstände die als Beweismittel für die polizeilichen Ermittlungen benötigt werden oder mit deren baldiger Aushändigung gerechnet werden kann, dürfen während der erforderlichen Zeit gesichert auf der Dienststelle aufbewahrt werden. Ebenso in besonderen Fällen ;z.B. Großverfahren) auf Anordnung der Referatsleiter VB mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in besonders gesicherten Räumen unter Verantwortung der ermittlungsführenden Dienststelle. Geldbeträge (kursfähige Banknoten und Münzen der Deutschen Bundesbank), soweit es sich nicht um Geld als unveränderliches Beweismittel handelt, sind unter Beachtung der Kassensicherheitsgrenze bei den bei ZD V A, ZD IV DL, Dir VB DL 33, Dir ÖS/SV DL oder Dir 1 - 7 DL eingerichteten Zahlstellen -ZSt- und Wertsachen bei der ASt Dir VB DL gegen Quittung im Asservatenbuch abzuliefern. Außerhalb der Öffnungszeiten der Zahlstellen sind Geldbeträge (unabhängig von der Kassensicherheitsgrenze), beim Dauerdienst des örtlich zuständigen Lagedienstes zu hinterlegen. Das gilt außerhalb der allgemeinen Dienstzeit auch für Wertsachen. b) Amtliche Aufbewahrungstellen Amtliche Aufbewahrungsstelle bei der Justiz ist die Gemeinsame Asservatenstelle (GASt) bei der Staatsanwaltschaft Berlin. Amtliche Aufbewahrungsstellen bei der Polizei sind die - Asservatenstelle bei Dir VB (ASt Dir VB DL) Montag und Mittwoch, 09.00 bis 15.00 Uhr Donnerstag und Freitag, 09.00 bis 14.00 Uhr - Asservatenstelle bei Dir VB R (Rauschgift) - Asservatenstelle bei Dir VB U/G I (Chemie-Asservate) Montag bis Freitag, 09.00 bis 12.00 Uhr - daneben, ohne Asservatenstelle zu sein, die entsprechenden Referate der Dir PTU (Blut- und Gewebespuren, explosionsgefährliche Stoffe). Zu den Bürodienstzeiten (Anfragen über Dir PTU DL). - Dir 1 - 7 SV VuB für die in ihrer Zuständigkeit verwahrten Gegenstände und Beweismittel zu VU-Vorgängen - Abschnitte und WSP-Wachen bei der Schutzpolizei - Dir ÖS/SV DL 4 (Kfz-Sicherstellungen) Bei Wechsel der Asservatenverwaltung hat die Übergabe durch die Asservatenstellen analog den Bestimmungen der Nr. 21 der GA ZD V über Verbleib und Verwertung beweglicher Sachen zu erfolgen. c) Aufbewahrung in besonderen Fällen aa) Banknoten und Münzen Kursfähige Banknoten und Münzen der Deutschen Bundesbank, die keine unveränderlichen Beweismittel sind und nicht unmittelbar bei Dir VB DL 33 (Zahlstelle) abgeliefert werden, sind dorthin von Hand zu Hand weiterzuleiten. Für die Einzahlung ist von der Zahlstelle eine Einzahlungsquittung unter Verwendung des fortlaufend numerierten Durchschreibequittungsblocks (Fin 189) zu erteilen. Als "Zahlungspflichtiger" ist die Person anzugeben, der das Geld abgenommen wurde. Als "Grund der Einzahlung" sind das Akten- oder Geschäftszeichen und die einzahlende Dienststelle zu vermerken. Die Quittung (Blatt 1) wird den Ermittlungsakten in einer Hülle beigefügt. Wird das Geld unmittelbar bei Dir VB DL 33 eingezahlt, verbleibt die erste Durchschrift (Einzahlschein) dort. Wird das Geld bei einer anderen Zahlstelle eingezahlt, so ist der Einzahlschein mit dem Geld an Dir VB DL 33 weiterzuleiten. Die zweite Durchschrift verbleibt jeweils im Block der annehmenden Zahlstelle. Die annehmende Zahlstelle vermerkt im Asservatenbuch der einzahlenden Dienststelle die laufende Nummer der erteilten Quittung und – sofern Zahlstellenbücher geführt werden - auch die Nummer des Zahlstellenbuches für Einnahmen (ZBE) unter Hinzufügung des Namenszeichens und der Datumsangabe. Banknoten und Münzen der Deutschen Bundesbank als unveränderliches Beweismittel sowie Banknoten und Münzen anderer Währungen sind mit der Übergabebescheinigung für Verwahrstücke (Pol 948) der ASt zuzuleiten (siehe auch 14 - (3) a)). Bei jedem Verzeichnis sind die Sorten getrennt und bis ins einzelne aufzuführen. Bei Rauschgiftsachen sind die befaßten Abteilungen der Staatsanwaltschaft von der sachbearbeitenden Dienststelle im Zuge der Vorgangsbearheitung frühzeitig auf das verwahrte Geld mit der Bitte um Verfügung besonders hinzuweisen. Auf die Verwahrung von gemäß § 38 ASOG sichergestelltem Geld sind die Verantwortlichen (§§ 12 und 13 VwVfG) von der sachbearbeitenden Dienststelle unverzüglich mit der Bitte um Verfügung hinzuweisen. Nach dem Sammlungsgesetz sichergestellte oder beschlagnahmte Geldbeträge sind mit dem Sammelbehältnis LEA II B 121 gegen Quittung zu übergeben. bb) Tiere und Pflanzen Tiere sind in der Tiersammelstelle des Landeseinwohneramtes in Berlin 46, Dessauerstr. 21- 27 (Gelände Tierheim Lankwitz) unterzubringen, sofern der Verbleib beim letzten Gewahrsamsinhaber nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. In Ausnahmefällen können Tiere auch bei anderen geeigneten Einrichtungen untergebracht werden. Die Entscheidung der zuständigen Behörde über den weiteren Verbleib ist beschleunigt herbeizuführen. Verbleiben die Tiere nicht in der Tiersammelstelle, ist der Gewahrsamsinhaber bei der Sicherstellung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung und auf das Verfügungsverbot hinzuweisen. Zum Transport der Tiere zur Tiersammelstelle ist der Hunde- und Katzenfang des LEA um Amtshilfe zu bitten. Die Transportfahrzeuge sind während der üblichen Dienstzeit über LEA II B 125 (Tel.: 509 07 81, App.. 21), außerhalb der Dienstzeit sowie an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen über Dez LD 1 - Dd - (int: 35 249) anzufordern. Ein Einlieferungsbeleg ist dem Bediensteten des Tierfangs zu übergeben. Auf die GA LPolDir über den Umgang mit Tieren wird verwiesen. Bei Pflanzen ist, soweit nach Art und Anzahl erforderlich, eine Lagerung bei einem Gartenbauamt anzustreben, ggf. sind die Pflanzen zu verwerten oder zu vernichten. cc) Chemische Substanzen (1) Chemie-Asservate im Sinne dieser GA sind Proben von festen und flüssigen gefährlichen und umweltgefährlichen Stoffen, die: - giftig, - ätzend, - reizend, - explosionsgefährlich, - brandfördernd, - hochentzündlich oder - leicht entzündlich sind; - sonstige schädigende Eigenschaften besitzen, welche geeignet sind, die natürliche Beschaffenheit von Wasser, Boden oder Luft, von Pflanzen, Tieren oder des Naturhaushaltes derart zu verändern, daß dadurch erhebliche Gefahren oder erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit herbeigeführt werden; darüber hinaus - sonstige unbekannte Stoffe, bei denen eine Umweltgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann und - Substanzen oder Gegenstände mit gefährlichen Eigenschaften ionisierender Strahlen. Ausgenommen sind Rauschgift bzw. deren chemische Ausgangsstoffe. Chemie-Asservate sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit gefährlichen Stoffen (GefahrstoffVO) zu lagern und in jedem Fall gesondert per Kurier zu transportieren und unmittelbar im Chemie-Asservatenlager abzugeben. Sie werden grundsätzlich nur in folgenden Behältnissen angenommen und gelagert: Braunglasflaschen mit Schraubverschluß 1.000 ml 500 ml 250 ml Polyäthylenflaschen mit Schraubverschluß 1.000 ml 500 ml 250 ml 100 ml Petrieschalen für Kleinstmengen. Zum Abschluß der Bürodienstzeiten ist täglich durch die Lagerverwaltung der Wache des Abschnitts 32 eine Bestandsübersicht zu übergeben. Radioaktive Substanzen oder Gegenstände sind durch die Dir ÖS/SV - Technischer Dauerdienst zur Zentralstelle zur Behandlung und Beseitigung radioaktiven Abfalls des Landes Berlin (ZRA) beim Hahn-Meitner-Institut (HMI) Glienicker Straße 100 14109 Berlin zu verbringen. Das Bergen und Transportieren radioaktiver Substanzen erfolgt grundsätzlich nur auf Anordnung der zuständigen Ordnungsbehörde. Wässerige Proben sind umgehend dem Landesuntersuchungsinstitut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen Berlin (LAT) Invalidenstrsße 60, 10557 Berlin zur Untersuchung zu übergeben. Dem Sprengstoffgesetz unterliegende Stoffe sind nach Weisung des Entschärfers der Dir PTU A 3 (int.. 1432) Kriegsmaterial und Druckgase nach Weisung des Feuerwerkers der Dir PTU E 2 (int.. 60 756-11) zu behandeln. Beide sind außerhalb der allgemeinen Dienstzeit über Dez LD -Dd- (int.. 35 212) zu erreichen. dd) Fahrzeuge Das Verfahren zur Sicherstellung und Inverwahrnahme von Fahrzeugen ist in der entsprechenden GA LPolDir gesondert geregelt. ee) Waffen Schuß-, Hieb- und Stichwaffen sowie Munition unter 50 Schuß sind direkt der ASt zuzuführen. Scharfe Munition in einer Menge ab 50 Schuß ist bei der Dir PTU E 2 (Sprengplatz Grunewald) zu asservieren. Gleichzeitig ist die Fachdienststelle zu benachrichtigen. Schußwaffen sind zu entladen. Auf der Übergabebescheinigung für Verwahrstücke (Pol 948) ist dies zu vermerken. Für das Verfahren beim Auffinden von Schußwaffen, Munition und Sprengstoffen, an denen ein strafrechtliches Interesse nicht besteht, gelten besondere Regelungen (GA über das Waffenwesen). ff) Schriftstücke Schriftstücke, auch Legitimationspapiere, die als Beweismittel dienen, sind zu den Ermittlungsakten zu nehmen. Sofern sie wegen erheblichen Umfangs nicht mitgeführt werden können, sind diese Beweismittel mit der Übergabebescheinigung (Pol 948) bei der ASt abzugeben. gg) Wäsche Wäsche ist in trockenem Zustand abzuliefern, schmutzige Wäsche in Plastikbeuteln einzuschweißen. hh) Spurenträger Spurenträger, die im Anschluß an die polizeitechnische Untersuchung asserviert werden, sind zu kennzeichnen und so zu verpacken, daß eine Veränderung, Beschädigung oder völlige Unbrauchbarmachung der Spur vermieden wird. ii) Zollpflichtige Gegenstände Zollpflichtige Gegenstände sind, soweit sie nicht als Beweismittel in Betracht kommen oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen, an das zuständige Hauptzollamt abzugeben. jj) Kunstgegenstände Kunstgegenstände von besonderem Wert sind, soweit sie als Beweismittel von Bedeutung sind und sich im Gewahrsam eines Geschädigten befinden, bei diesem zu belassen. Die Asservate sind durch die Anbringung des Vordrucks Pol 947 als beschlagnahmt zu kennzeichnen. Soweit sich solche Gegenstände zuletzt im Gewahrsam eines Tatverdächtigen befunden haben und die umgehende Aushändigung an den rechtmäßigen Eigentümer nicht erfolgen kann, ist eine schriftliche Entscheidung der StA über die Aushändigung oder Aufbewahrung (ggf. in den staatlichen Museen) einzuholen. kk) Sonstiges Läßt die Beschaffenheit der Sachen die Unterbringung in den Asservatenstellen nicht zu (z.B. unangemessene Kosten, zu umfangreiche oder sperrige Sachen, o.ä.), sind die Asservate auf andere geeignete Weise so aufzubewahren, daß der amtliche Gewahrsam gesichert wird, wobei zunächst eine Verwahrung durch die DL der örtlichen Dir in Betracht zu ziehen ist. Die amtliche Inverwahrungnahme erfolgt in derartigen Fällen ohne Kostenentstehung nach Zustimmung des bisherigen Gewahrsamsinhabers durch die Versiegelung von Räumen oder Behältnissen in der Weise, daß unter vorhersehbaren Umständen, ohne Verletzung der amtlichen Siegel, eine Veränderung der Asservate nicht erfolgen kann und keine Bedenken gegen den bisherigen Gewahrsamsinhaber bestehen. Sofern eine Sicherstellung in der vorbezeichneten Art nicht möglich ist, muß nach kurzfristiger Sicherung der Asservate die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Durchführung der amtlichen Inverwahrungnahme herbeigeführt werden. Bei polizeirechtlich sichergestellten Sachen kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden, wenn die amtliche Verwahrung unzweckmäßig erscheint oder die Beschaffenheit der Sachen eine Inverwahrungnahme nicht zuläßt. Werden die sichergestellten Sachen durch einen Dritten auf Verlangen des Berechtigten verwahrt, wird ein Schadensausgleich wegen etwaiger Wertminderung durch die Polizeibehörde nicht gewährt. (4) Nachweisführung a) Asservate sind grundsätzlich in Asservatenbüchern (Pol 944) nachzuweisen. ASt Dir VB DL führt ein gesondertes Asservatenbuch (Pol 945). Die Asservatenbücher sind in gebundener Form zu führen und so zu sichern, daß Blätter nicht unbemerkt entfernt, hinzugefügt oder ausgewechselt werden können. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren. Aus zweckdienlichen Gründen können innerhalb einer Dienststelle zwei (I und II) Asservatenbücher geführt werden oder mehrere untergliederte Dienststellen gemeinsam ein oder zwei Asservatenbücher führen. Die Kriminalinspektionen VB I der örtlichen Direktionen führen kein Asservatenbuch; sie übergeben anfallende Asservate unverzüglich an die jeweilige Fachdienststelle. In das Asservatenbuch sind grundsätzlich unverzüglich alle Gegenstände einzutragen, die in amtlichen Gewahrsam genommen wurden; unabhängig davon, ob sie später an die StA weitergeleitet oder dem Betroffenen bzw. Geschädigten zurückgegeben werden. Eintragungen dürfen nur mit urkundenechter Tinte oder Kugelschreibermine entsprechend DIN 16554 vorgenommen werden. Streichungen und sonstige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben. Sie sind von dem Asservatenbuchführer mit Namenszeichen und Datum zu bescheinigen. Ausgenommen von der Eintragungspflicht sind - Gegenstände, die als Beweismittel beim Vorgang bleiben, außer Geld und Wertsachen, - Schriftstücke und Legitimationspapiere, - Beweismittel als Gegenstand polizeitechnischer Untersuchungen, - Kraftfahrzeuge, Anhänger und FmH, - die einer einzuliefernden Person abgenommenen Gegenstände, die weder als Beweismittel in Betracht kommen, noch der Einziehung unterliegen, - Tiere, - verderbliche oder der Wertminderung unterliegende Gegenstände, die der Einziehung unterliegen; an ihrer Stelle ist der aus der Notveräußerung resultiernde Geldbetrag in das Asservatenbuch einzutragen; - Asservate bei den A, WSP-Wachen und örtlichen Lagediensten (siehe auch 14 (3) a)), wenn sie innerhalb von 24 Stunden weitergeleitet werden, - in Verwahrung genommene oder beschlagnahmte Führerscheine, - Asservate, die vom Gericht für die Verwertung bei der Polizeibehörde freigegeben worden sind. Als Nachweis dienen die Freigabeschreiben, die innerhalb eines Jahres fortlaufend zu numerieren und aufzubewahren sind. Die auf einem Annahmebeleg (Pol 948, 949, 941 Blatt 3) aufgeführten und fortlaufend numerierten Asservate sind unter einer Position in das Asservatenbuch einzutragen. Die eingetragenen Positionen sind innerhalb eines Jahres fortlaufend zu numerieren; die römische Zahl, die das Asservatenbuch ggf. kennzeichnet, ist der laufenden Nummer voranzustellen. Umfaßt eine Position zahlreiche Asservate, sind nur die zuerst aufgeführten (etwa 3 - 4) unter der betreffenden Position einzutragen. Anstelle der Eintragung der übrigen Asservate ist ein Hinweis auf dem betreffenden Beleg anzubringen, der in einem Belegordner zum Asservatenbuch aufzubewahren ist. Geldbeträge sind als Gesamtsumme einzutragen, sofern sie nicht als unveränderliches Beweismittel von Bedeutung sind. Bei Geldbeträgen ab 1.000 DM ist die Angabe des DM- Betrages in Buchstaben zu wiederholen. Bei Aushändigung der Asservate an den Empfangsberechtigten ist von dem aushändigenden Beamten unter der mit Vor- und Familiennamen zu vollziehenden Unterschrift des Empfängers die Nummer des Personalausweises einzutragen. Wenn der Empfänger mit dem von der Verwahrung Betroffenen nicht personengleich ist, muß die Wohnanschrift hinzugefügt werden. Werden Asservate von einer sachbearbeitenden Dienststelle übernommen und an den Berechtigten ausgehändigt, ohne daß der Berechtigte im Asservatenbuch quittiert, ist eine gesonderte Quittung als Anlage zum Asservatenbuch zu nehmen. Die Annahmebelege der ASt sind innerhalb eines Kalenderjahres fortlaufend zu numerieren und getrennt nach Jahren abzuheften. Die Asservatenbücher sind mit Ablauf des 31. Dezember eines Jahres abzuschließen. Der Abschluß ist nach Abgabe, Aushändigung, Verwertung bzw. Vernichtung aller eingetragenen Asservate wie folgt zu bestätigen: "Die im Jahr 19.. unter den Positionen - ggf. I bzw. II - Nr. 1 - ... eingetragenen Asservate sind sämtlich abgegeben, ausgehändigt, verwertet bzw. vernichtet worden: Für die Richtigkeit: Geprüft : ...................................... .................................... (Asservatenbuchführer) (Dienststellenleiter)” Kann diese Bestätigung bis zum 31. März des folgenden Jahres nicht abgegeben werden, ist dem Dienststellenleiter ein Vermerk mit Angabe der Positionen vorzulegen, bei denen über die Asservate noch nicht verfügt worden ist. Für die alsbaldige Verfügung über die Asservate ist zu sorgen. Die Bestätigung des Jahresabschlusses ist zu gegebener Zeit nachzuholen. Die Führung der Asservatenbücher bei den ASt wird mindestens einmal innerhalb von drei Jahren von ZD V A geprüft. (5) Transport - Die Asservate sind für den Transport zweckmäßig und sicher zu verpacken, um eine Verletzungsgefahr durch Asservate möglichst auszuschließen. - Der Transport hat kostensparend zu erfolgen. Stehen polizeieigene oder andere kostenlose Transportmittel nicht zur Verfügung und ist der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzweckmäßig, dürfen private Transportmittel in Anspruch genommen werden. Die Kostenrechnung, die mit der Begründung der Notwendigkeit der Kosten, der Bezeichnung des Kostenträgers und vom Dienststellenleiter mit der Bescheinigung "Sachlich richtig" zu versehen ist wird Dir VB DL 33 - ZSt - zur Bezahlung aus dem festen Vorschuß übersandt. Dir VB DL 33 - ZSt - erhält die verauslagten Beträge bei der nächsten Ausgaberechnung von ZD V A - ZSt - zurück. Chemie-Asservate sind ausschließlich persönlich oder per Kurier zu transportieren. (6) Übergabe von Asservaten a) Gemeinsame Asservatenstelle der Justiz Asservate, die im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht mehr benötigt werden, sind mit Ausnahme von Bargeld und Chemie-Asservaten nach Eingang des Justizaktenzeichens unmittelbar an die Gemeinsame Asservatenstelle bei der StA abzugeben, da hierdurch auch die Inanspruchnahme der Polizei als Drittschuldner ausgeschlossen werden kann. Hierzu ist der Vordruck G 27 mit drei Durchschriften zu benutzen. Wird bei der Abgabe der Asservate eine quittierte Durchschrift des Vordrucks G 27 ausgehändigt, ist diese zum Vorgang zu nehmen; die Entlastung der abliefernden Dienststelle erfolgt durch Quittung im Asservatenbuch. Asservate, die als Beweismittel in Betracht kommen, sollen spätestens unmittelbar nach endgültiger Abgabe der Ermittlungsvorgänge an die Justizbehörden an die Gemeinsame Asservatenstelle bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin Turmstraße 91, 10559 Berlin, Montag in der Zeit von 09.00 - 13.00 Uhr, abgegeben werden. b) Asservatenstelle der Dir VB DL Ablieferungszeiten: ASt Dir VB DL Montag und Mittwoch 09.00 - 15.00 Uhr Dienstag geschlossen Donnerstag und Freitag 09.00 - 14.00 Uhr Bei Abgabe von Asservaten an die ASt Dir VB DL, A und WSP-Wachen sind neben dem Asservatenbuch der Vordruck Pol 948, ggf. die vorgesehenen Durchschriften des Vordrucks Pol 941 vorzulegen. Die Asservate sind auf den Vordrucken im Durchschreibeverfahren aufzutragen, wobei die einzelnen Gegenstände fortlaufend zu numerieren und Geschäftszeichen und Name des Beschuldigten zu vermerken sind. Der nach der letzten Eintragung freibleibende Raum ist zu sperren. Bei umfangreicher Abgabe von Asservaten sind Anlagen oder als Verzeichnis beigefügte Kopien des Beschlagnahmeprotokolls mit dem Vordruck fest zu verbinden. Die übernehmende Dienstkraft der ASt quittiert auf der Durchschrift des Vordruckes Pol 948 ggf. auf den dafür vorgesehenen Durchschriften des Vordrucks Pol 941. Das jeweils vorgesehene Blatt ist als Ablieferungsbestätigung zu den Ermittlungsakten zu nehmen. Die Entlastung der abliefernden Dienststelle erfolgt durch die Quittung im Asservatenbuch. Die StA ist für die Abgabe der sich bei ihr befindenden Asservate an die jeweiligen Empfänger zuständig. Die zuletzt mit dem Vorgang befaßten Sachbearbeiter haben durch Ausfüllen der Rückseite des Blattes 1 a des Vordruckes Pol 900 ff. sicherzustellen, daß die Asservate aufbewahrenden Dienststellen die Aktenzeichen erfahren. I5 - Beendigung der Aufbewahrung Die Aufbewahrung endet durch - Herausgabe - Verwertung - Vernichtung Bei Beendigung der Aufbewahrung ist der Zusatzaufkleber "Betroffener" aus datenschutzrechtlichen Gründen vom Asservat zu entfernen. (1) Herausgabe a) Zulässigkeit Gegenstände, die für das Verfahren als Beweismittel nicht mehr benötigt werden, sind an den Berechtigten zurückzugeben, wenn - der Verletzte, dem die Sachen durch die Straftat entzogen wurde, bekannt ist; - Ansprüche Dritter der Herausgabe nicht entgegenstehen (siehe auch § 111 b StPO). Die Polizei darf die Rückgabe nur mit Zustimmung des letzten Gewahrsamsinhabers (i.d.R. Tatverdächtiger) durchführen, wenn nicht die Ansprüche des Verletzten unzweifelhaft festgestellt sind - die Sachen für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden oder das Verfahren mangels Tatverdacht eingestellt wird Chemie-Asservate dürfen nur dann an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben werden, wenn es sich nicht um besonders berwachungspflichtigen Abfall i.S.d. Abfallgesetzes handelt. b) Anordnung Die Entscheidung, daß die Sache nicht mehr benötigt wird, trifft im Vorverfahren - bei polizeilich sichergestellten Sachen im Rahmen des ersten Zugriffs (§ 1b3 StPO) die sachbearbeitende Polizeidienststelle (entsprechende Verfügungen sind zu siegeln), - sonst die Staatsanwaltschaft Im Hauptverfahren trifft diese Entscheidung das mit der Sache befaßte Gericht. Die Herausgabe von Sachen, die zur Gefahrenabwehr sichergestellt wurden, erfolgt gemäß § 41 ASOG. c) Durchführung Die Aushändigung an den Berechtigten oder dessen Bevollmächtigten erfolgt gegen Quittungsleistung. Bei Quittungsverweigerung ist die Aushändigung von zwei Beamten zu bescheinigen. Bestätigt der Empfangsberechtigte die Rückgabe mit einem Zusatz, ist dieser von dem Ausgabebeamten zu erläutern. . Verzichtet der Empfangsberechtigte auf das Vorzählen der einzelnen Teile des Asservates, hat dies trotzdem in Gegenwart eines zweiten Beamten zu geschehen. In Ausnahmefällen können die sachbearbeitenden Beamten gegen Vorlage eines Aushändigungsersuchens, aus dem der Grund der Maßnahme und Name des Abholers hervorgeht, Asservate von der ASt zwecks Aushändigung abverlangen. Die Übernahme der Asservate mit Begleitvordruck Pol 948 oder Pol 941 ist der ASt vom Abholer gesondert zu quittieren. Bei Aushändigung an den Berechtigten wird der die Verwahrstücke begleitende Vordruck Pol 948 oder Pol 941 als Quittung benutzt und der ASt zurückgereicht. Die Unversehrtheit eines versiegelten Paketes oder die Vollständigkeit des Inhaltes bescheinigen bei der Rückgabe gemeinsam je ein Beamter der ASt und der zuständigen Dienststelle auf Bl. 1 des Vordrucks Pol 948, ggf. auf der Durchschrift des Vordrucks Pol 941. Bundesmünzen und Bundesbanknoten, die durch eine rechtswidrige Tat abhandengekommen sind, dürfen dem durch die rechtswidrige Tat Verletzten nur ausgehändigt werden, wenn sie als unveränderliches Beweismittel nicht mehr benötigt werden, Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen (§ 111 Buchst. k StPO) und eine Einverständniserklärung des Beschuldigten vorliegt. Geld, welches aus dem Verkaufserlös von Sachen stammt, die durch rechtswidrige Taten erworben wurden, darf nur nach gerichtlicher Entscheidung ausgehändigt werden. Die Überweisung oder Barauszahlung erfolgt erst nach Anweisung von Dir VB DL bzw. Dir VB c. Der entsprechende Auszahlungsantrag ist von dem zuständigen Dienststellenleiter mit dem Zusatz, daß die Auszahlung vorbehaltlich einer Pfändung vorgenommen werden soll, Dir VB DL (ggf. über Dir VB c) zuzuleiten. Verfügungen von anderen Behörden oder Polizeidienststellen über die Aushändigung von Geld sind der einzahlenden Dienststelle vorzulegen. Ist eine Aushändigung an den Berechtigten nicht möglich, sind die Gegenstände unter Beifügung eines entsprechenden Berichtes bei der ASt (nicht GASt) zur Aushändigung zu hinterlegen. Der letzte Gewahrsamsinhaber ist von der Freigabe solcher Asservate unter Angabe des Aufbewahrungsortes und einer ausreichend bemessenen Frist zur Abholung aufzufordern. Diese Frist ist in dem Bericht zu vermerken. Erfolgt die Abholung innerhalb dieser Frist nicht, ist durch die ASt eine Abholungsaufforderung mit angemessener Frist und der Erklärung, daß nach erfolglosem Fristablauf Eigentumsaufgabe eintritt, mit Postzustellungsurkunde zu übersenden. Werden die Gegenstände innerhalb der Frist nicht abgeholt oder erklärt der Berechtigte seine Weigerung zur Rücknahme oder seinen Verzicht, oder ist der letzte Gewahrsamsinhaber nicht zu ermitteln, ist die Behörde berechtigt, diese Gegenstände zu verwerten. Ist die Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber nicht möglich, ohne daß erneut die Voraussetzung für eine Sicherstellung eintreten würde, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die ASt geben die Sachen, die nicht anbringlich sind, mit Vordruck LEA 2711 und dem Bericht der Dienststelle bzw. der Verzichtserklärung zur Verwertung an das Fundbüro ab. Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des BGB zu hinterlegen. (2) Notveräußerung/Verwertung a) Zulässigkeit Die Veräußerung der Asservate ist zulässig, wenn - ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht, - ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist, - sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden können, daß weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind und sie keine Beweisgegenstände sind. b) Anordnung Die Anordnung zur Notveräußerung trifft - im Vorverfahren die StA und, nur wenn eine Entscheidung der StA nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden kann, ein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft, - im Hauptverfahren das zuständige Gericht. c) Durchführung der Verwertung Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben. Die Verwertung erfolgt durch Versteigerung nach § 979 Abs. 1 BGB i.V.m. § 383 Abs. 3 BGB. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so können die Sachen freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sachen. Läßt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so können die Sachen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. Die Bestimmungen des § 111 Buchst. 1 StPO (Notveräußerung) sind zu beachten. Der an Stelle der Sachen eingetretene Erlös ist bei der zuständigen Zahlstelle einzuzahlen. Die Quittung ist zum Vorgang zu nehmen. Die zuständigen Behörden sind auf die Hinterlegung mit der Bitte um baldige Verfügung besonders hinzuweisen. Das Fundbüro trifft bei den zur Verwertung eingelieferten Sachen die gemäß § 983 BGB erforderlichen Maßnahmen. (3) Vernichtung Die im Urteil ausgesprochene oder durch die zuständige Dienststelle verfügte Vernichtung von Asservaten ist durch die Dienststelle auszuführen, bei der sie lagern, soweit nicht nach anderen Bestimmungen andere Stellen zuständig sind. Asservate werden vernichtet, wenn - sie nicht verwertet werden können - sie unanbringbar sind, im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden. Bei geeigneten Asservaten ist vor der Entscheidung über die Vernichtung die Polizeihistorische Sammlung, Dez P 5222, zwecks weiterer Verwendungsfähigkeit zur Ausstellung bzw. Funduspflege zu konsultieren. Über die Vernichtung ist ein Protokoll (zweifach) zu fertigen; Urschrift und Durchschrift sind von den ausführenden Beamten und Zeugen zu unterschreiben. Die Urschrift ist dem Ermittlungsvorgang beizufügen; die Durchschrift verbleibt bei der Dienststelle, die das Asservatenbuch führt. Werden Asservate durch Angehörige der asservierenden Dienststelle vernichtet, genügt anstelle eines Vernichtungsprotokolls ein entsprechender Vermerk im Asservatenbuch, der von der ausführenden Dienstkraft und einer weiteren Dienstkraft als Zeuge zu unterschreiben ist. Die Aufbewahrung von Chemie-Asservaten ist mit der schriftlichen Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Vernichtung beendet. Die Anordnungen sind im Asservatenbuch durch Vernichtungsdatum und Unterschrift nachzuweisen und mit dem Vermerk der fortlaufenden Nummer des Asservatenbuches abzulegen. Die Entsorgung wird nach Antrag durch die BSR Freiheit 24 13597 Berlin vorgenommen. 16 - Pfändung (1) Die Pfändung von Asservaten bedarf eines schriftlichen Gerichtsbeschlusses. Die Anbringung von Siegeln ist nicht zu gestatten. Handelt ein Gerichtsvollzieher entgegen dieser Regelung, ist das Pfändungsprotokoll mit einem Bericht sofort der Direktionsleitung vorzulegen. (2) Alle Pfändungsbeschlüsse, vorläufigen Zahlungsverbote, einstweiligen Verfügungen, Arrestbefehle und Überweisungsbeschlüsse sind sofort der Dienststelle zuzuleiten, bei der sich die Asservate oder Verwahrgelder befinden. Diese hat die Pfändung pp. im Verwahr- bzw. Asservatenbuch zu vermerken und auf dem Einzahlungsschein oder der Aufbewahrungsliste in roter Schrift aufzutragen, sendet dann den Beschluß der bearbeitenden Dienststelle zu, die weitere Entscheidungen bei den befugten Behörden einzuholen hat (z.B. § 111 g StPO). (3) Bei Pfändung von Geldbeträgen ist der Beschluß der Dir VB DL 33 -ZSt- zuzuleiten. Diese vermerkt die Pfändung in ihren Büchern, notiert auf dem Beschluß die Höhe des verwahrten Betrages, die Handbuchseite und -nummer, das Geschäftszeichen der Zahlstelle, im Handbuch bereits vermerkte Pfändungen und leitet den Beschluß an die bearbeitende Dienststelle zurück. Dir VB DL gibt darüber hinaus die notwendigen prozessualen Erklärungen ab. (4) Die Herausgabe gepfändeter Sachen oder Gelder kann in der Regel erst stattfinden, wenn eine entsprechende Verfügung der für das Strafverfahren zuständigen Gerichtsbehörde eingegangen ist. In Zweifelsfällen sind die Akten über die Pfändung der Direktionsleitung vorzulegen. 17 - Beweismittel als Lehrmaterial (1) Bei allen Asservaten ist von der sachbearbeitenden Dienststelle - ggf. nach Rücksprache mit den beteiligten Dienststellen, wie Dez P 422, ZD IV, Dez VB, Dir VB c, zu prüfen, ob sie sich für die Ausstellung der Polizeihistorischen Sammlung oder für polizeiliche Lehr- oder Ausbildungszwecke eignen. Zutreffendenfalls ist dies im Vorgang zu vermerken und die StA zu bitten, die Einziehung der Gegenstände zugunsten der Polizei zu beantragen. Eine Kopie hiervon erhalten die interessierten Dienststellen. (2) Die Entscheidung des Gerichts bzw. der StA über die endgültige Verwendung des Asservats wird den beteiligten Dienststellen mitgeteilt. Diese sprechen untereinander ggf. den Verbleib des Originals ab. Wird das Asservat nicht der Polizei zur Verfügung gestellt, so können die interessierten Dienststellen um kurzfristige Überlassung bitten, um die Gegenstände nachzubilden oder zu fotografieren. V. Schlußbestimmungen Diese Geschäftsanweisung tritt am 28. Juni 1993 in Kraft. Sie tritt am 27. Juni 2003 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsanweisung werden aufgehoben und sind zu vernichten: a) GA LPolDir Nr. 25/1987 über die Durchsuchung b) GA LPolDir Nr. 27/1987 über die Beschlagnahme und Sicherstellung c) GA LPolDir Nr. 13/1987 über die Behandlung von Asservaten sowie die zugehörigen GA zur Änderung dieser GA. Saberschinsky Beglaubigt Anlage zur GA LPolDir Nr. 12/1993 vom 28. Juni 1993 Sachverzeichnis Stichwort Blatt Stichwort Blatt Abgabe (von Asservaten) 33 Einschränkungen (räumliche) 9 Ablieferungsbestätigung 33 Eintragungspflicht 29 Aktenzeichen 33 Entziehung (Fahrerlaubnis) 17 Annahmebeleg 30 Arzneimittel 14 Asservate 19 Asservatenbuch 23, 28 Asservatenstelle 22, 32 Fahrzeuge 15, 16, 26 Aushändigen 10, 30 Falschgeld 14 Aushändigungsersuchen 35 Feuerwerker 26 Filme 18 Formvorschrift 8 Fotografieren 18 Banknoten 22, 23, 35 Führerschein 15, 17, 30 Befugnisse 7 Fundsachen 15, 19 Behördenräume 9 Benachrichtigung 11 Berechtigter 34, 35 Beschlagnahme 12 Gebäudedurchsuchung 17 Beschlagnahmeort 20 Gefahrenabwehr 11 Beschuldigte 9 Gegenstände (verderbliche) 29 Betäubungsmittel 15 Geld 21, 23, 30 Betreten (von Wohnungen) 9, 10 Gifte 14 Betroffener 8, 16, 37 Beweismittel 20, 21, 29 Haftpflichtschäden 15 Hinterlegen 10 Chemie-Asservate 21, 24, 32 Hinzuziehen 8 34, 38 Datenabfrage 16 Information 12 Datenbestand 16 Datenlöschung 16 Datenschutz 33 Datenträger 16 Kennzeichnung 20 Diplomaten 7 Kosten 31 Drittschuldner 32 Kraftfahrzeuge 29 Druckwerke 14 Kriegsmaterial 62 Durchsuchung 6, 8 Kunstgegenstände 27 Durchsuchungsbericht 11 Durchsuchungsprotokoll 10 Stichwort Blatt Stichwort Blatt Leichen 14 Tätigkeitsbericht 16 Tätigkeitsnachweis 10 Tiere 23, 29 Tiersammelstelle 23 Mängel Transport 31 Münzen 22, 23, 35 Munition 14 Notveräußerung 29 Übermittlung 8 Untersuchung (polizeitechnische) 20, 29 Öffnung (von Wohnungen) 9, 11 Ordnungsbehörde 18 Vernichtung 37 Verpackung 20 Versteigerung 37 Papiere 10 Verteidiger 9 Parlamentsabgeordnete 7 Verwahrung 28 Pfändung 38 Verzicht 36 Pflanzen 24 Proben 24, 26 Quittung 23, 24 Wäsche 27 Waffen 15, 26 Weigerung (zur Rücknahme) 36 Widerspruch 17 Rauschgift 25 Wertsachen 21 Richter 8 Wohnung 9, 10 Sachen 10 Zahlstellen 22 Sachverständiger 9 Zahlungspflichtiger 22 Schlüsseldienste 9 Zeugen 8 Schriftstücke 27, 29 Zollpflicht 27 Sicherheitsleistung 15 Sicherstellung 12, 19 Sicherstellungsort 20 Sicherung (des Eigentums) 9 Siegelung 18 Sprengstoffgesetz 26 Spurenträger 15, 27 Staatsanwalt 8 Stoffe (chemische, radioaktive, 14, 15, 25 gefährliche, radioaktive) Substanzen (radioaktive, 14, 26 gefährliche) Abschrift Dez TD 121 - 00645 18. Januar 1994 3 47 12 zur WHa - I. 1. a - I. 3. b Abschrift +eee brblpp fs4 nr 455 1401 1305= 01 alle pdst= Betr.: Umgang mit Sprengstoffen und expolosionsgefährlichen Stoffen hier: Unfall eines Entschärfers der Dir PTU Vorg.: 1. FS Nr. 274 Dir PTU vom 07.12.93 2. FS Nr. 537 Dez VB 1125 vom 12.01.94 Das FS Nr. 537 Dez VB 1125 vom 12.1.94 muß richtigerweise wie folgt lauten: Im Zusammenhang mit o.a. Unfall ist es erforderlich, nochmals auf die besonderen Sorgfaltspflichten im Umgang mit Sprengstoffen und explosionsgefährlichen Stoffen hinzuweisen. Bei Fund oder Verdacht auf derartige Stoffe ist - ausnahmslos - der diensthabende Entschärfer bzw. Feuerwerker (bei militärischen Sprengstoffen) über Dez LD 11 zu alarmieren (siehe GA LPolDir Nr. 6/1992 - dortige Nr. 23 ff). Dieser entscheidet über die weiteren zu treffenden Maßnahmen, insbesondere über die Notwendigkeit der sofortigen Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe bzw. deren Abtransport. Soweit aus Gründen der Gefahrenabwehr vertretbar, ist durch den Entschärfer/Feuerwerker in jedem Fall Kontakt mit der sachbearbeitenden Dienststelle aufzunehmen, die ggf. notwendige Abstimmungen mit der Staatsanwaltschaft vornimmt. Im übrigen sind die Bestimmungen der - GA LPolDir Nr. 12/1993 - (Durchsuchung, Beschlagnahme, Sicherstellung, Behandlung von Asservaten) und des LF 385 (Tatortarbeit) zu beachten, wonach durch zweckmäßige und sichere Verpackung Verletzungsgefahren durch Asservate möglichst auszuschließen sind. Des weiteren ist bei Stoffen bzw. Objekten, von denen eine Gefahr ausgehen könnte, sowohl auf der Verpackung als auch auf dem Untersuchungsantrag ein deutlicher Hinweis auf diese Gefahr anzubringen. Dieses Fernschreiben ist allen Dienstkräften in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und zu den genannten Geschäftsanweisungen zu nehmen. Das FS Nr. 537 LPolDir, Dez VB 1125 - 06902 vom 12.1.1994 ist zu vernichten= Berlin Dez VB 1125, 06902 Regoscheweski EKHK 140194+ F.d.R.d.A.: Hardtke LSA 123 – 00645 10. April 2000 3 48 17 Abschrift für WHa I. 1. a +eee brlka11 nr 0098 0304 1332= br 01 alle kp 02 alle sp 03 berlin lps 04 berlin lpva= Betr.: Gültigkeitsdauer richterlicher Untersuchungsanordnungen - BVerfG vom 27.5.1997, 2 BVG 1992/92 (NJW 1997, Heft 33, S. 2165) - Gemäß des o.a. Beschlusses verliert ein Durchsuchungsbeschluss spätestens nach Ablauf eines halben Jahres seine rechtfertigende Kraft. Nach Ablauf dieser Frist bedarf die Durchsuchungsermächtigung einer erneuten richterlichen Prüfung. Werden während dieses Zeitraumes von der mit der Vollstreckung beauftragten Behörde Durchsuchungsbeschlüsse zwecks Änderung (neue Adresse o.ä.) der Staatsanwaltschaft/dem Gericht zurückgesandt, werden diese Beschlüsse mit neuem Datum (ggf. auch mit neuer Geschäftsnummer/Az.) der Behörde (Polizei) zurückgegeben. Dieses neue Datum ist dann ausschlaggebend für den Beginn der Fristsetzung, d.h. dass das ursprüngliche Datum des nun nicht mehr existierenden früheren Beschlusses keinen Einfluss mehr auf die halbjährige Gültigkeitsdauer hat. Dieses Fs ist zur GA LPolDir Nr. 12/1993 über die Durchsuchung, die Beschlagnahme und Sicherstellung sowie Behandlung von Asservaten zu nehmen. Berlin, LKA 111, Regoschewski EKHK 030400+ F.d.R.d.A. Abschrift LSA 123 - 00645 15. Mai 1998 3 48 17 Abschrift für WHa I. 1. a + eee brblpp fs4 nr 045 1005 0923= 01 alle pdst 02 seninnroem 3 (roem 3 b nachr)= Betr.: GA LPolDir Nr. 12/1993 über die Durchsuchung, die Beschlagnahme und Sicher- stellung sowie die Behandlung von Asservaten hier: Nr. 14 (3) c (cc) Chemische Substanzen - Wässerige Proben - Die Passage „Wässerige Proben sind umgehend dem ...LAT.. zur Untersuchung zu übergeben“ ist ersatzlos zu streichen. Diese Proben sind ab sofort, wie alle anderen Proben mit chemischen Substanzen gemäß o.a. GA im Chemie-Asservatenlager (LKA 32 - 022) abzugeben, da das LAT in der bisherigen Struktur nicht mehr existiert und die Nachfolgeinstitution „Berliner Betrieb für zentrale gesundheitliche Aufgaben“ nun nicht mehr kostenlos für andere Berliner Behörden Untersuchungen vornimmt. LKA 32 - 022 entscheidet dann im Einzelfall i.V.m. der sachbearbeitenden Dienststelle über evtl. notwendige Untersuchungen, die dann von LKA 3, LKA PTU oder Fremdinstitutionen durchgeführt werden. Im Kopf der GA LPolDir Nr. 12/1993 ist auf dieses Fs hinzuweisen= Berlin LKA 111, Schenk L LKA 100596+ F.d.R.d.A.: Pietzker Bereich: brlkast1 131127:0712]brlkast1.1197029487535.p3 Vorrangstufe: EINFACH Gesendet: 07.12.2007 13:11:27 Von: be berlin lka st 1 Bereich 1: be 01 alle pdst 02 berlin zse roem 4 c (ZSE IC C 44 nachr.) Bereich 2: Bereich 3: Betreff: Asservierung von Geldbeträgen Nachricht: Geschäftsanweisung LPolDir Nr. 12/1993 über die Durchsuchung, die Beschlagnahme und Sicherstellung sowie die Behandlung von Asservaten FN LKA St 1 vom 14.09.2005 - brlkast1 0951:1409 Die GA LPolDir Nr. 12/1993 über die Durchsuchung die Beschlagnahme und Sicherstellung sowie die Behandlung von Asservaten befindet sich in umfassender Überarbeitung. Eine Neufassung wird voraussichtlich in der 1. Hälfte des Jahres 2008 herausgegeben. Bzgl. häufig anlässlich von Prüfungen der Asservatenbücher festgestellter Mängel wurden alle PDSt bereits mit der Bezugs- FN vom 14.09.2005 auf die wesentlichen Grundsätze bei der Behandlung von Asservaten hingewiesen. Eine besondere Sorgfalt ist stets beim Umgang mit in behördliche Verwahrung gelangtem fremden Geld (mögliche Anlässe: Asservierung, Sicherheitsleistung, Fundsache usw.) geboten. Aus gegebenem Anlass wird daher das in der GA beschriebene Verfahren bei der Asservierung von Geldbeträgen wie folgt und mit sofortiger Wirkung modifiziert. Die nachstehende Regelung ist sinngemäß auch bei der Entgegennahme von Sicherheitsleistungen oder Fundsachen anzuwenden. Für jede Asservierung von Geldbeträgen ist ab sofort – ungeachtet der Betragshöhe, Währung (Banknoten oder Münzen) - usw. der Vordruck „Pol 950 – Geldtüte“ verbindlich zu verwenden. Die Vordrucke sind bei ZSE IV C 44 vorrätig und bestellbar. Es handelt sich dabei um einen Papierumschlag im Format DIN A 5 mit Rubriken für ... 1. Vorgangsdaten (Vorg.- nr., Name, Vorname des Betroffenen) 2. zwei Felder für den eingelegten Geldbetrag in Zahlen und in Worten 3. Rubrik für die sicherstellende Dienstkraft (Name in Druckbuchstaben, Amtsbez., Dienststelle, Datum) 4. Feld „verpackt“, hier: Name in Druckbuchstaben, Amtsbez., Dienststelle,Unterschrift und Datum (verpackende Dienstkraft) 5. Feld „geprüft“, hier: Name in Druckbuchstaben, Amtsbez. Dienststelle,Unterschrift und Datum eines zweiten Mitarbeiters/in 6. Sechs Übergabe-/Übernahmerubriken (Zusätze wie unter 5.) zzgl. Unterschrift 7. eine Rubrik für den öffnenden Mitarbeiter . Die Geldtüte ist in ihrer aktuellen Druckauflage mit folgenden Sicherheitsvorkehrungen versehen: • Selbstklebender Verschluss- Streifen Rückseite oben, • Sicherheitsschlitze Unterseite. Nach dem Verpacken des Geldes ist die Tüte durch Aufkleben des Vordrucks Pol 947 (Asservatenaufkleber rot) auf dem oberen und unteren Verschlussfalz zu sichern. Um Beachtung folgender Grundsätze wird gebeten: 1. In die „Geldtüte“ (Vordruck Pol 950) sind sämtliche in Verwahrung genommenen Geldbeträge(auch Geld als Untersuchungsgegenstand/ Spurenträger für LKA KT, als Sicherheitsleistung, Fundsache, als Verwahrstück im Rahmen von Pfändungen, usw.) – ohne Rücksicht auf Währungen, Noten oder Münzen – einzulegen. 2. Das Versenden der Geldtüte (Pol 950) mit der Dienstpost ist ausdrücklich untersagt. 3. Bei jedem Umgang mit Geld ist ein striktes 4- Augen- Prinzip zu wahren: Geld ist immer im Beisein eines/-r zweiten Mitarbeiters/in zu zählen, zu verpacken und zu transportieren. 4. Geldbeträge sind getrennt nach Sorten und mit Stückelung aufzuschlüsseln. Gegebenenfalls (z.B. erhöhter Platzbedarf bei mehreren Sorten usw.) ist das sichergestellte Geld in Teilbeträgen auf mehrere Geldtüten aufzuteilen, die als „Geldtüte 1 von x“ (x = Gesamtsumme der Geldtüten) zu nummerieren sind. 5. Alle Übernahmerubriken sind komplett mit Unterschrift, lesbarem Namen, Amtsbezeichnung, Dienststelle und Datum, ggf. unter Zusatz der Uhrzeit zu versehen. Soweit das Geld für eine Untersuchung bei LKA KT in Betracht kommt, ist die Geldtüte zur Vermeidung von Spurensetzung/- beeinträchtigung vor dem Verpacken des Geldes zu beschriften. 6. Alle Übergaben der Geldtüte erfolgen stets verschlossen. 7. Bei jeder Übernahme ist die Unversehrtheit der Geldtüte und der angebrachten zusätzlichen Sicherungen (Asservatenaufkleber, Siegelmarken) durch den übernehmenden Mitarbeiter zu prüfen, die Geldtüte anschließend im Beisein der Überbringer zu öffnen und ihr Inhalt gemeinsam zu zählen. Dem/den übergebenden Mitarbeitern ist eine Empfangsbestätigung zu erteilen, die als Original zum Vorgang zu nehmen ist (Kopie in Geldtüte). (Muster: Siehe Anlage, Vordruckerstellung folgt in Kürze). 8. Jede Geldtüte wird nur einmal verwendet. Nach jeder Übernahme und Zählen ist eine neue Geldtüte zu verwenden. 9. Weitere Anlässe für eine Öffnung der Geldtüte sind bspw. • Aushändigung an den Berechtigten, • Asservierung von Geld als „unveränderlichem“ Beweismittel (z.B,. Spurenträger nach der Untersuchung), das als solches erhalten und nicht durchmischt werden darf, • Einzahlung in der Zahlstelle (nur sofern das Geld kein „unveränderliches“ Beweismittel darstellt), • Untersuchung von Geld als Spurenträger bei LKA KT. 10. Bei Öffnung der Geldtüte ist die Rubik „geöffnet“ auszufüllen, die ggf. leeren „Übernommen“- Rubriken sind durch Streichungen zu entwerten. 11. Geöffnete Geldtüten sind immer zum Vorgang zu nehmen. Eine überarbeitete Version der Geldtüte wird parallel in Druckauftrag gegeben. Sobald die Neudrucke eingetroffen sind, sind nur noch diese zu verwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind noch die alten Fassungen der Geldtüte zu verwenden und ggf. entsprechend durch Zusätze „Beweismittel – nicht einzahlen!“, „Verwahrgeld“, „Sicherheitsleistung“, „Fundsache“, „Pfändungsstück“) zu ergänzen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verfahrensregelungen kann arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ausdrücklich wird hier weiterhin darauf hingewiesen, dass sichergestellte Geldbeträge immer in das Asservatenbuch einzutragen sind, unabhängig davon, ob sie später an die StA weitergeleitet oder dem Betroffenen bzw. Geschädigten zurückgegeben werden. Sofern der Verlust von in Verwahrung genommenem Geld festgestellt wird, ist unverzüglich der Dienstvorgesetzte auf dem Dienstweg zu informieren und die Einleitung eines Strafermittlungsverfahrens zu prüfen. Diese FN ist allen Mitarbeitern im Vollzugsdienst zur Kenntnis zu geben. SB: Gollnik, EKHK, LKA St 1102, int.: 909111, Fax: 909199 Übergabeprotokoll für Geldbeträge Anlage zum Pol 950 (Geldtüte) Original: Vorgang Kopie: Geldtüte Dienststelle Datum POLIKS - - Apparat Sachbearbeiter Zum o.g. Vorgang wurden folgende Geldbeträge - vorgezählt- übergeben (gesondert mit Stückelung nach Sorten, bei besonderem Beweiswert (Spurenträger) auch Seriennummer(-n). Nicht benötigte Zeilen bitte entwerten. Anzahl Banknoten Wert Währung Seriennnr.: Gesamtwert € sonst. Währung Summe Gesamtbetrag (sofern nicht mehrere Währungen) Münzgeld (Gesamtbetrag) übergeben: übernommen: ______________________________________ ______________________________________ Unterschrift (Name, Datum) Unterschrift (Name, Datum) übergeben: übernommen: ______________________________________ ______________________________________ Unterschrift (Name, Datum) Unterschrift (Name, Datum) ka17-12793 KA 1712793 Anlage