Drucksache 17 / 12 797 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE) vom 04. November 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. November 2013) und Antwort Ausbildung und Anerkennung von Hunden als Behindertenbegleithund in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Definition gibt es im Land Berlin für einen Behindertenbegleithund, der im gültigen Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin unter § 13 Aus- nahmeregelungen aufgeführt ist? Zu 1.: Zur Durchführung des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin gelten als Behinderten- begleithunde Hunde, die dazu bestimmt und auf Grund einer speziellen Ausbildung dazu befähigt sind, Menschen mit dauerhaften körperlichen oder geistigen Einschrän- kungen oder Erkrankungen im Alltag zu unterstützen. Eine darüber hinausgehende allgemeinverbindliche Defi- nition für Behindertenbegleithunde gibt es im Land Berlin nicht. 2. Welche Hundeschulen bilden in Berlin Behinder- tenbegleithunde aus und bedarf es dafür einer anerkannten Genehmigung? Wenn ja, durch wen wurde bzw. wird diese erteilt? 3. Gibt es in Berlin oder in anderen Bundesländern einheitliche Kriterien für eine Behindertenbegleithunde- Ausbildung und welche sind das? 4. Wenn nein, gibt es anerkannte und akzeptierte Grundstandards zum Wohle von Mensch und Hund in dieser Ausbildung und welche sind das? 5. Über welche Qualifikationen muss ein Behinder- tenbegleithund-Ausbilder verfügen und wo werden solche Ausbilder in Berlin–Brandenburg geschult und beruflich anerkannt? 6. Wie und durch wen erfolgt die Finanzierung einer Behindertenbegleithund-Ausbildung? 7. Wie und durch wen wird eine Qualitätssicherung der Behindertenbegleithund-Ausbildung kontrolliert? 8. Welche Vertretungen von Menschen mit Behinde- rungen wurden und werden dabei einbezogen? 9. Wie lange dauert i. R. die Ausbildung eines Be- hindertenbegleithundes? Zu 2. bis 9.: In Ermangelung einer allgemeinverbind- lichen Definition sowie allgemein-verbindlicher Quali- tätsstandards für einen Behindertenbegleithund liegen dem Senat für die Beantwortung der Fragen 2 bis 9 keine validen Informationen vor. Dem Grunde nach dürfte es sich bei einem Behindertenbegleithund um ein Hilfsmittel - wie auch der Blindenführhund eines ist - im Sinne des § 33 SGB V handeln, das bisher jedoch nicht in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V aufgenommen wurde. Aus behindertenpolitischer Sicht erwägt der Senat sich dafür einzusetzen, dass der Spitzenverband der Gesetzli- chen Krankenversicherung (GKV) prüft, ob der Behinder- tenbegleithund in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V aufgenommen werden kann. In diesem Kontext wären auch die Qualitätsanforderungen an das Hilfsmittel - was sich bei einem Behindertenbegleithund insbesonde- re auf die Ausbildung des Tieres beziehen dürfte - zu konkretisieren. Im Übrigen verweist der Senat auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/12707, die sich auf die Blindenführhundausbildung in Berlin bezieht. 10. Wer finanziert die Anschaffung und den Unterhalt eines Behindertenbegleithundes, gibt es hier z.B. im Rahmen des Persönlichen Budgets nach dem SGB IX Unterstützungsmöglichkeiten? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 797 2 Zu 10.: Hierzu verweist der Senat auf die Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage 17/12707, die sinngemäß auch für den Behindertenbegleithund, sofern er im Einzel- fall als Hilfsmittel anerkannt wird, zutrifft. Darüber hin- aus kann zudem unter sehr engen Voraussetzungen eine Kostenübernahme durch einen beruflichen Rehabilitati- onsträger für ein Hilfsmittel, welches der Teilhabe am Arbeitsleben dient (vgl. § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX), in Betracht kommen. Die Möglichkeit der Ausführung die- ser Teilhabeleistungen in Form eines Persönlichen Bud- gets besteht. Berlin, den 03. Dezember 2013 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Dez. 2013)