Drucksache 17 / 12 799 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 04. November 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. November 2013) und Antwort Überwachung von Schülerinnen und Schülern: Detektoren zur Feststellung von aktivierten Mobilfunkgeräten auch in Berlin? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Bereits im Dezember 2012 berichtete die Lokal- presse in Schleswig-Holstein über den Einsatz technischer Hilfsmittel (insb. Detektoren) an Schulen zur Feststellung von aktivierten Mobilfunkgeräten. Im April 2013 sind ähnliche Fälle in Köln bekannt geworden (vgl. Artikel „Mit dem Smartphone in die Abi-Prüfung“ im Tagesspiegel vom 11.04.2013). Am 31.10.2013 entschied der Bil- dungsausschuss im Landtag Schleswig-Holstein einen Antrag der Piratenfraktion (Drs. 18/625) zu unterstützen, der die Landesregierung beauftragt, den Einsatz von De- tektoren an allgemeinbildenden Schulen zu untersagen, da es für diesen keine Rechtsgrundlage gibt und da der Einsatz von Überwachungstechnik einem Generalver- dacht gegen jegliche Schülerinnen und Schüler unterliegt. Stattdessen sollen pädagogische Maßnahmen eingesetzt werden. a) Wie bewertet die Senatsverwaltung für Bildung den Einsatz von technischen Geräten zur Feststellung von aktivierten Mobilfunkgeräten an allgemeinbildenden Schulen? b) Wie bewertet die Senatsverwaltung die Entschei- dung des Bildungsausschusses des Landtags Schleswig- Holstein, den Einsatz dieser Geräte zu untersagen? Zu 1.: a) Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft gibt pädagogischen Maßnahmen den Vor- zug und lehnt den Einsatz von Überwachungstechnik in Prüfungen und im Unterricht ab. b) Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft teilt die Auffassung, dass technische Über- wachungsmaßnahmen im Verhältnis zu Schülerinnen und Schülern einer Rechtsgrundlage bedürfen und dass ohne eine solche Rechtsgrundlage der Einsatz der Geräte zu untersagen ist. 2. Sind der Senatsverwaltung für Bildung Berliner Schulen bekannt, in denen Detektoren zum Einsatz kom- men, die dem Zweck dienen, den Gebrauch von Mobil- funkgeräten zu prüfen und ggf. zu untersagen? a) Wenn ja, um wie viele und um welche Schulen handelt es sich? b Wenn ja, kommen ISMI-Catcher, Netzstörgeräte und/oder Standby-Scanner zum Einsatz? c) Wenn ja, welche Geräte welcher Firmen kommen in welchen Schulen zum Einsatz? d) Welchen Preis haben diese Geräte und wer trägt diese Kosten? Zu 2.: Der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft sind solche Schulen nicht bekannt. 3. Auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Voraussetzungen können allgemeinbildenden Schulen in Berlin technische Hilfsmittel (z.B. Detektoren) einsetzen, um aktivierte Mobilfunkgeräte aufzuspüren? Zu 3.: Eine solche Rechtsgrundlage existiert im Land Berlin nicht. 4. Im Artikel „Mit dem Smartphone in die AbiPrüfung “ (Tagesspiegel, 11.04.2013) wird behauptet, es gelte in Berliner Schulen die „Regel“, dass im Unterricht „Handys“ nur auf Anweisung der Lehrkräfte verwendet werden dürfen. Welchem Gesetz, welcher Verordnung oder welchem Rundschreiben liegt diese „Regel“ zugrunde ? Zu 4.: Es gehört zu den Grundlagen einer ungestörten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schulen, Mobil- funkgeräte im Unterricht nicht ohne Erlaubnis der unter- richtenden Lehrkraft benutzen zu dürfen. Hierfür bedarf es keiner speziellen rechtlichen Regelung. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 799 2 5. Im gleichen Artikel wird erwähnt, es gäbe an Berli- ner Schulen die Praxis, dass Lehrkräfte Schülerinnen und Schülern bei Nichteinhaltung der genannten „Regeln“ ihr Eigentum, d.h. ihre Handys, Smartphones oder weiteren technischen Geräte wegnehmen und diese einbehalten können. Auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Voraussetzungen können Lehrkräfte zu dieser Maßnahme greifen? Zu 5.: Gemäß § 62 Absatz 2 Nr. 6 des Schulgesetzes können als erzieherische Maßnahme Gegenstände vo- rübergehend eingezogen werden. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes, dass die Unterrichts- und Erziehungs- arbeit durch die Benutzung des Gegenstandes gestört wird. 6. Welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen und welche weiteren Stellen waren an der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beteiligt? 7. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 6. und 7.: Zuständig für die Beantwortung der Kleinen Anfrage ist der Senat von Berlin, vertreten durch die fachlich betroffene Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Berlin, den 25. November 2013 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Dez. 2013)