Drucksache 17 / 12 805 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 05. November 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. November 2013) und Antwort »Show me around« - Gruppenvorführungen vor Botschaftsdelegationen zum Zwecke der Papierbeschaffung und Abschiebung (II) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Gruppenvorführungen von ausreisepflich- tigen, ausländischen Staatsangehörigen vor Botschafts- bzw. Auslandsdelegationen zur Identitätsfeststellung bzw. Papierbeschaffung wurden seit dem Jahr 2010 vom Land Berlin vorbereitet (bitte nach Datum, Herkunftsland der Delegation und Anzahl der vorgeführten Personen auf- schlüsseln)? 2. Wo fanden die unter 1. genannten Gruppenvorfüh- rungen jeweils statt? 3. Wie viele Personen wurden bei den unter 1. ge- nannten Gruppenvorführungen jeweils vorgeführt (bitte unter Angabe, wie viele davon in Zuständigkeit des Lan- des Berlin waren)? 4. Bei welchen der unter 1. genannten Gruppenvor- führungen ergingen durch das Land Berlin Einladungen an andere Länderbehörden oder die Bundespolizei zur Vorführung von ausreisepflichtigen, ausländischen Staatsangehörigen? 5. In welcher Höhe sind für die unter 1. genannten Gruppenvorführungen Kosten für Räumlichkeiten sowie Tagesgelder, Unterkunft und Verpflegung von Delegati- onsmitgliedern vom Land Berlin übernommen worden (bitte nach Gruppenvorführung aufschlüsseln) und wo sind diese Kosten etatisiert? Zu 1. – 5.: Die erbetenen Daten werden statistisch nicht erfasst und können auch nicht mit einem vertretba- ren Aufwand ermittelt werden. Zu 5. wird mitgeteilt, dass die Kosten aus dem im Po- lizeihaushalt – Kapitel 0541 – eingerichteten Titel 54011 „Überführungen, Überstellungen“ beglichen werden. 6. Wie hoch sind die Gebühren, welche die jeweili- gen Botschafts- bzw. Auslandsdelegationen für die Identi- tätsprüfung, die Ausstellung von Passersatzpapieren, damit zusammenhängende weitergehende Nachforschun- gen etc. dem Land Berlin in Rechnung stellen? Zu 6.: Die Ausländerbehörde erfasst lediglich die Ge- samtsumme der pro Jahr an Auslandsvertretungen gezahl- ten Gebühren. Eine Differenzierung nach den jeweiligen Botschafts- bzw. Auslandsdelegationen erfolgt nicht. Auf die Beantwortung der Frage 6 der Kleinen Anfrage Nr. 17/12637 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. 7. Welche Staaten verlangen die Abgabe einer Frei- willigkeitserklärung durch die betroffenen ausländischen Staatsangehörigen (vgl. Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage Nr. 17/12637)? Zu 7.: Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen ver- langen derzeit der Iran und Kambodscha die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung im Rahmen der Passersatzpapier- ausstellung. Die Botschaft des Irak fordert eine freiwillige Antragstellung. 8. Besteht nach Ansicht des Senats eine Mitwir- kungspflicht der betroffenen ausländischen Staatsangehö- rigen zur Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung (vgl. Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage Nr. 17/12637)? Zu 8.: Verlangt die zuständige Behörde des Heimat- staates von einer Ausländerin bzw. einem Ausländer im Rahmen der Passbeschaffung eine Erklärung, dass er bereit ist, freiwillig auszureisen, so ist ihm die Abgabe dieser Erklärung grundsätzlich zuzumuten. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 10.11.2009 – BVerwG 1 C 19.08 – verwiesen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 805 2 9. Wenn nach Ansicht des Senats eine Mitwirkungs- pflicht der betroffenen ausländischen Staatsangehörigen zur Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung besteht, welche Konsequenzen hat die Nicht-Abgabe einer Freiwillig- keitserklärung für die Betroffenen? Zu 9.: Wie in der Antwort zu 8. beschrieben, ist den betroffenen ausländischen Staatsangehörigen die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung im Rahmen der Passbe- schaffung grundsätzlich zuzumuten. Die Nicht-Abgabe dieser Erklärung hat zur Folge, dass den Betroffenen, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können, die Möglichkeit einer Beschäftigung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung – BeschV –grundsätzlich versagt bleibt und sie nach § 1a Nr. 2 Asylbewerberleis- tungsgesetz – AsylbLG – nur verringerte Leistungen nach diesem Gesetz erhalten. Berlin, den 18. Dezember 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Jan. 2014)