Drucksache 17 / 12 813 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Silke Gebel (GRÜNE) vom 07. November 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. November 2013) und Antwort Will der Senat die Umweltzone aufweichen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie wird sich der Senat zu dem Beschluss mit der Drucksachennummer 1038/IV der Sitzung der BVV-Mitte vom 24.10.2013 verhalten, die Umweltzone aufzuweichen und eine pauschale Ausnahmeregelung an die Gruppe der Schausteller zu erteilen? Antwort zu 1: Der Senat hat mit dem Luftreinhalte- plan 2011-2017 beschlossen, Ausnahmeregelungen ab 2015 weitestgehend auf die Ausnahmen des Anhang 3 der 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu begrenzen. Pauschale Ausnahmeregelung für Fahrzeu- ge von Schaustellern entsprechen nicht diesem Beschluss und werden daher nicht unterstützt. Sachlich sind beson- dere Regelungen für Schaustellerfahrzeuge zudem unbe- gründet. Diese Fahrzeuge werden bereits bevorzugt be- handelt und als Sonderfahrzeug eingestuft. Damit können vereinfacht Einzelausnahmen erteilt werden, die zudem mehrfach verlängerbar sind. Trotzdem wurden im Jahr 2012 nur drei Einzelausnahmen und im Jahr 2013 gar keine Einzelausnahme beantragt und genehmigt. Grund hierfür ist, dass es sich bei den Fahrzeugen in der Regel um Sattelzugmaschinen oder Lkw handelt, die problemlos mit einem Partikelfilter auf die grüne Plakette nachgerüs- tet werden können. Für nachrüstbare Sonderfahrzeuge wird keine Einzelausnahme erteilt, denn es gilt das Prin- zip „Nachrüstung vor Ausnahme“. Frage 2: Wie will der Senat mit dem zweiten Teil des Beschluss umgehen, dass der Bezirk Mitte auch ohne den Senat eine pauschale Ausnahmegenehmigung erteilen will? Antwort zu 2: Der Senat ist der Auffassung, dass die Erteilung einer pauschalen Ausnahmeregelung für Schau- stellerfahrzeuge durch den Bezirk Mitte nicht zulässig ist. Zwar sind die Bezirke zuständig für die Erteilung von Einzelausnahmen für die Umweltzone, müssen aber dabei auch die Festlegungen des Berliner Luftreinhalteplans beachten. Denn die Maßnahmen des Luftreinhalteplans müssen nach § 47 Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz von allen zuständigen Trägern der öffentlichen Verwal- tung durchgesetzt werden. Ein Erlass einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für Schausteller widerspricht dem Luftreinhalteplan und ist damit ohne Zustimmung der für die Luftreinhalteplanung zuständigen Senatsver- waltung nicht zulässig. Die Bedingungen für die Erteilung von Einzelausnahmen wurden von der Senatsverwaltung in Form eines Leitfadens festgelegt, der auch vom Bezirk Mitte zu beachten ist. Dieser enthält keine generelle Aus- nahme für Schaustellerfahrzeuge. Frage 3: Sieht der Senat auch die Gefahr, dass andere Interessensgruppen nachziehen und dieselbe Forderung stellen, so dass die Umweltzone damit weiter aufgeweicht wird? Antwort zu 3: Diese Gefahr wird auch vom Senat ge- sehen. Bereits in der Vergangenheit wurden derartige Forderungen von anderen Interessengruppen gestellt, z.B. für Reisebusse. Der Senat lehnt aus Gründen des Gleich- behandlungsgrundsatzes Sonderregelungen für einzelne Interessengruppen ab. Berlin, den 02. Dezember 2013 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Dez. 2013)