Drucksache 17 / 12 819 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 06. November 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. November 2013) und Antwort Standards der Not- und Sammelunterkünfte für Flüchtlinge in Berlin (II) – Ausstattung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Standards (Zahl der Toiletten und Duschen, Zahl der Kochstellen, Zahl der Spülbecken, Ausstattung der Schlafräume, regelmäßiger Wechsel von Bettwäsche und Handtüchern durch den Betreiber, Vorhandensein von Gemeinschaftsräumen mit Fernsehen und Internetzu- gang) gelten in den Notunterkünften, solange noch kein schriftlicher Vertrag zwischen dem Landesamt für Ge- sundheit und Soziales (LAGeSo) und dem Betreiber ge- schlossen wurde (bitte ggf. nach Notunterkunft aufschlüs- seln)? Zu 1.: Für die sogenannten Notunterkünfte werden - unabhängig vom Verfahrensstand des schriftlichen Ver- tragsabschlusses – im Grundsatz die gleichen Qualitätsstandards angestrebt wie bei den Gemeinschaftsunter- künften. Allerdings ist in den Notunterkünften im Regel- fall nur eine schrittweise Implementierung möglich. In einigen Notunterkünften lassen die baulichen Vorausset- zungen auch gar keine vollständige Umsetzung zu. Gleichwohl ist auch in diesen Einrichtungen eine men- schenwürdige Unterbringung gewährleistet. Die schrittweise Umsetzung der Qualitätsanforderun- gen findet in Abstimmung zwischen den Betreibern und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) statt. 2. Welche Vereinbarungen gelten in a) Notunterkünf- ten und b) Sammelunterkünften für die Zahl der Wasch- maschinen und Trockner (bitte nach Unterkünften auflis- ten) und weshalb fehlen hierzu Festlegungen in den Min- deststandards? Zu 2.: Es gibt keine verbindlichen Standards für die Anzahl der Waschmaschinen und der Trockner. Zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Unterkunft gehört, dass durch die Betreiberin oder den Betreiber sichergestellt wird, dass die Bewohnerinnen und Bewohner ihre Wä- sche waschen können. Für die Organisation dieser Aufga- be ist die Betreiberin oder der Betreiber verantwortlich. Diese Verantwortung bezieht die Verpflichtung ein, eine dafür notwendige Anzahl an Geräten vorzuhalten. Diesbezügliche Festlegungen wurden nicht in die Qualitätsstandards aufgenommen, weil die Anzahl der Geräte von deren Leistungsfähigkeit und der Organisation des Prozesses abhängt und dem LAGeSo bisher – bis auf wenige, nicht repräsentative Ausnahmen - insoweit keine Probleme bekannt geworden sind. 3. Wie kontrolliert das LAGeSo konkret die/den/das mit den Betreibern von Not- und Sammelunterkünften für Asylsuchende (vertraglich) vereinbarte a. Zahl der Toiletten, Duschen, Kochstellen, Spülbe- cken, Waschmaschinen und Trockner, b. Ausstattung der Schlafräume c. regelmäßigen Wechsel von Bettwäsche und Hand- tüchern durch den Betreiber sowie d. Vorhandensein von Gemeinschaftsräumen mit Fernsehen und Internetzugang? Zu 3.: Das LAGeSo kontrolliert die in der Fragestel- lung genannten und andere vereinbarte Leistungen im Vorfeld einer Eröffnung durch Begehungen und Einsicht- nahmen sowie gemeinsame Absprachen zu den Planungs- unterlagen. Während des Betriebes finden unangemeldete Begehungen statt, in deren Verlauf unter anderem auch die oben von a bis d genannten Ausstattungen in Augen- schein genommen und überprüft werden. 4. Ist es zutreffend, dass die Betreiberverträge der Notunterkünfte regelmäßig unter „Inhalt und Umfang der Leistungspflicht“ die Klausel enthalten: „Für den Betrieb und die Ausstattung der Notunterkunft gelten die Quali- tätsanforderungen für vertragsgebundene Einrichtungen in der jeweils geltenden Fassung (Anlage) eingeschränkt. Diese werden mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) abgestimmt.“? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 819 2 a. Ist demnach - wie laut Flüchtlingsrat Berlin von privaten Betreibervertreter*innen behauptet wird - rechtlich ein beliebiges Abweichen von den ver- traglichen Mindeststandards nach unten erlaubt - oder um es mit den Worten des Heimleiters eines privaten Betreibers zu sagen: „Was Standard ist, bestimme ich!“? b. Welche Standards gelten ggf. stattdessen, und wo, durch wen und in welcher Form wird dies konkret festgehalten? Zu 4.: Die in der Fragestellung unter Verweis auf den Flüchtlingsrat Berlin zitierten Aussagen können vom Senat weder verifiziert noch – sollten sie authentisch sein – bestätigt werden. Richtig ist vielmehr, dass – wie bereits in der Antwort zu 1. dargestellt wurde - die jeweils für die betroffene Einrichtung präzisierte Umsetzung der Qualitätsanforde- rungen in Abstimmung zwischen den Betreiberinnen oder Betreibern und dem LAGeSo erfolgt und hierüber somit keinesfalls einseitig durch die Betreiberinnen und Betrei- ber entschieden werden kann. 5. Wie beurteilt der Senat die Auskunft des Flücht- lingsrates Berlin, dass die vereinbarten Standards sowohl in Sammel- als auch in Notunterkünften in vielen Berei- chen erheblich unterschritten werden? Zu 5.: Der Begriff „Sammelunterkünfte“ findet in Berlin keine Anwendung, da er auf die von der Berliner Un- terbringungsleitstelle (BUL) beim LAGeSo akquirierten Ein-richtungen nicht zutrifft. Die Qualitätsanforderungen sind in den Gemein- schaftsunterkünften in der Regel erfüllt oder sogar überer- füllt. 6. Wie häufig kam es in den Jahren 2012 und 2013 zu stichprobenartig durchgeführten Begehungen von Not- und Sammelunterkünften, bei denen die Einhaltung der Mindeststandards nachgehalten wurde (vgl. Antwort zu Frage 2 und 3 der Kleinen Anfrage 17/12406)? Zu 6.: Im Jahr 2012 fanden zwölf Begehungen statt. Im Jahr 2013 fanden bislang 16 Begehungen statt. Zu anlassbezogenen Begehungen oder Begehungen, die im Zusammenhang mit Verhandlungen vor Ort stattfanden, wurden in der Vergangenheit keine Statistiken geführt. 7. Werden Kürzungen der an die Betreiber ausgezahl- ten Tagessätze vorgenommen, wenn in einer Sammelun- terkunft z.B. deutlich weniger Sanitäranlagen oder Koch- stellen als vereinbart installiert wurden oder die vertrag- lich vereinbarten Gemeinschaftsträume mit Fernsehmög- lichkeit oder Internetzugänge für die Bewohner/innen nicht bereit stehen? Wenn nein, warum nicht? 8. Wie häufig kam es in den Jahren 2012 und 2013 aus welchen Gründen und in welcher Höhe zu Kürzungen der an die Betreiber welcher Not- und Sammelunterkünfte ausgezahlten Tagessätze (bitte einzeln nach Kürzungs- summe, Betreiber, Not-/Sammelunterkunft und Grund auflisten)? Zu 7 und 8.: Kürzungen der Tagessätze wurden bisher nicht vorgenommen. Wie in der Antwort zu 1. beschrie- ben wurde, stimmen beide Vertragspartnerinnen und Vertragspartner die (im Regelfall lediglich vorübergehen- den) Abweichungen von den Qualitätsanforderungen miteinander ab. Deswegen handelt es sich hier auch nicht um eine geschuldete, aber nicht erbrachte Leistung, die zu einer Minderung der Zahlungen berechtigen würde. Berlin, den 06. Januar 2014 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Jan. 2014)