Drucksache 17 / 12 836 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 12. November 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. November 2013) und Antwort Wie geht es mit dem Flughafen Tegel nach dessen Schließung weiter? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Der Beantwortung der Kleinen Anfrage wird vorange- stellt, dass es keine dreiseitigen Verträge zwischen der Flughafengesellschaft, der Bundesanstalt für Immobilien- aufgaben und dem Land Berlin gibt. Das jeweilige Ver- tragsverhältnis besteht nur bilateral zwischen dem jewei- ligen Grundstückseigentümer und der Berliner Flugha- fengesellschaft (BFG). Die nachfolgenden Angaben be- ziehen sich auf die landeseigenen Flächen und damit auf die Vertragsverhältnisse zwischen der Flughafengesell- schaft und dem Land Berlin. 1. Welche vertraglichen Regelungen bestehen zum Komplex Altlasten auf dem Gelände des Flughafens Tegel und deren Beseitigung zwischen der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH, dem Land Berlin und der Bundesrepublik Deutschland? Zu 1.: Nach der vertraglichen Regelung, deren Folge- rungen von der Flughafengesellschaft und dem Land Berlin gleich verstanden werden, ist festgelegt, dass die Flughafengesellschaft das Land Berlin von jeglicher öf- fentlich- oder privatrechtlicher Haftung und allen Kosten im Zusammenhang mit nachgewiesenen oder vermuteten Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen des Bo- dens oder des Grundwassers umfassend freistellt, soweit diese Altlasten von der Flughafengesellschaft selbst, ihren Mietern oder sonstigen Nutzern des Flughafens oder Drit- ten verursacht worden sind. Die Altlasten sind bezogen auf das Bundesbodenschutzgesetz und nicht auf Kampf- mittelrückstände. Die Regelung gilt ab Übernahme der Flächen durch die Flughafengesellschaft, also ab 01.11.1974 bzw. weitere Flächen ab 01.01.1998. 2. Um welche Art von Altlasten handelt es sich? Zu 2.: Auf den Flächen des Flughafens Tegel sind Alt- lasten gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) durch die Vornutzung der Flächen und durch den zivilen Flugverkehr verursacht worden. Darüber hinaus wurde im Rahmen diverser Arrondierungen, insbesondere durch den Bau des Flughafens Anfang der 1970er Jahre, Boden flächendeckend verschoben bzw. große Bereiche mit Bauschutt aufgefüllt, aus denen Sulfat eluiert. Punktuell wurden auch Bodenverunreinigungen aus Mineralölen (MKW), PAK und Schwermetallen festgestellt, von denen jedoch keine Gefahr ausgeht. Im jahrelang durchgeführten Grundwassermonitoring konnten keine relevanten Belas- tungen des Grundwassers nachgewiesen werden. Die Fläche des Flughafens Tegel wird im Bodenbelastungska- taster des Bezirks Reinickendorf geführt. Neben den möglicherweise flächenhaft ausgeprägten Schadstoffbelastungen im Boden existieren durch die zivile Nutzung des Geländes auch lokale Kontaminations- schwerpunkte. Diese befinden sich überwiegend in dem Bereich der Flughafengebäude und wurden bislang soweit saniert, dass keine Gefahr von ihnen ausgeht. Im Rahmen der Neubebauung und Umnutzung des Flughafengeländes sollen im Boden verbliebene Restschäden durch Sanie- rungsmaßnahmen beseitigt werden. 3. In welcher Höhe werden sich die Kosten zur Besei- tigung von Altlasten auf dem Gelände des Flughafens Tegel voraussichtlich bewegen und in welcher Höhe wer- den Kosten für das Land Berlin anfallen? Zu 3.: Zu den Kosten für die Beseitigung der Altlasten können bislang keine Angaben gemacht werden, da sich der Umfang der Sanierungen nach den Ergebnissen der im Rahmen der Bebauungsplanung durchzuführenden Bo- den- und Grundwasseruntersuchungen und den festgesetz- ten Nutzungen richten wird. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 836 2 4. Welche vertraglichen Regelungen bestehen zum Themenkomplex Rückbau der Flughafenanlage Tegel zwischen der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH, dem Land Berlin und der Bundesrepublik Deutschland? Zu 4.: Die unterirdischen Tankanlagen sind zu reini- gen und stillzulegen. Die oberirdischen Tanks sind durch die Flughafengesellschaft zurückzubauen. Weitere Rück- bauverpflichtungen bestehen nicht. 5. Wann läuft das Erbbaurecht der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH für das Flughafengebäude Tegel aus? Zu 5.: Das Erbbaurecht ist zum 31.12.2011 durch Zeitablauf erloschen. Aktuell erfolgt die Nutzung aller landeseigenen Gebäude- und Freiflächen bis zur Schlie- ßung des Flughafens im Rahmen eines schuldrechtlichen Verhältnisses. 6. Für welche weiteren Flächen neben dem Flugha- fengebäude Tegel bestehen zwischen der Flughafen Ber- lin Brandenburg GmbH, dem Land Berlin und der Bun- desrepublik Deutschland Erbbaurechtsverträge und wann laufen diese jeweils aus? Zu. 6.: Es bestehen keine Erbbaurechte. 7. Bestehen Untererbbaurechte an Teilen des Termi- nalgebäudes und/oder weiteren Flächen des Flughafens Tegel? Wenn ja, für wen und wann laufen die jeweiligen Verträge jeweils aus? Zu 7.: Es bestehen keine Untererbbaurechte. 8. Trifft es zu, dass Urheberrechte der Planungsgesell- schaft des Terminalgebäudes des Flughafens Tegel beste- hen? Wenn ja, wie wird bei der Neugestaltung des Ge- bäudekomplexes nach der Einstellung des Flughafenbe- triebs damit umgegangen? Zu 8.: Ja, es bestehen Urheberrechte und insbesondere das Urheberpersönlichkeitsrecht der Planungsgesellschaft. Inwieweit Änderungen am Gebäudekomplex das Urhe- berrecht tangieren, lässt sich derzeit nicht abschließend beantworten. Im Wesentlichen hängt diese Frage auch von den derzeit noch nicht im Einzelnen feststehenden Änderungen am Bauwerk ab. Im Rahmen der Neugestaltung des Gebäudekomple- xes wird auf diese Urheberrechte des Architekten ggf. Rücksicht zu nehmen sein. Dabei ist anhand der konkret geplanten Umbaumaßnahmen zwischen dem Integritätsin- teresse des Urhebers und dem Recht des Eigentümers an der Umgestaltung abzuwägen. 9. Wird die ursprüngliche Planungsgesellschaft auch an der Umgestaltung des Gebäudekomplexes zu dessen Nachnutzung beteiligt sein? Wenn ja, in welcher Form und in welchem Umfang? 10. Haben Sie dem noch etwas hinzuzufügen? Zu 9. und 10.: Sämtliche Planungsaufträge werden un- ter Anwendung der vergabe- und haushaltsrechtlichen Vorgaben vergeben. Wie bereits in der Antwort zu Frage 8 dargelegt, ist derzeit nicht abschließend zu beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die ursprüngliche Pla- nungsgesellschaft bereits aufgrund des urheberrechtlichen Integritätsinteresses den dann ggf. beabsichtigten Ände- rungen zustimmen und somit beteiligt werden muss. Berlin, den 12. Dezember 2013 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Dez. 2013)