Drucksache 17 / 12 850 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Lars Oberg (SPD) vom 01. November 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. November 2013) und Antwort Einzug von Führerscheinen in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Warum wird es Berliner Polizeibeamten untersagt, in anderen Bundesländern eingezogene Führerscheine von Berliner Bürgerinnen und Bürgern entgegenzunehmen und an die jeweils einziehende Landesbehörde zu versen- den? 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird die Entge- gennahme der Führerscheine verweigert? Vorbemerkung: Der Senat geht bei der Fragestellung davon aus, dass sie sich auf die Vollstreckung von wirksam als Nebenfol- ge von z. B. im Bußgeldbescheid verhängten Fahrverbo- ten aus anderen Bundesländern bezieht. Zu 1. und 2.: Eine derartige Serviceleistung Berliner Polizeidienststellen findet u.a. mangels Zuständigkeit und Erfordernis nicht statt. Die sich aus einer solchen Maßnahme ergebenden Personal- und Sachkosten (u.a. erhöhte Portokosten durch Versenden per Einschreiben) müsste das Land Berlin tragen, wenn dieser zusätzliche Bürgerservice durchge- führt werden sollte. Grundsätzlich wird in einem Bußgeldbescheid die Abgabe bzw. Übersendung des Führerscheins nach Ein- tritt der Wirksamkeit des Fahrverbotes durch die ausstel- lende Bußgeldbehörde oder – sinngemäß – im Strafverfahren das anordnende Gericht, dorthin verlangt bzw. angeordnet. Die Daten des Führerscheins sowie der Zeit- raum der Vollstreckung des Fahrverbotes sind an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zu melden. Insofern sind Betroffene bei einem Fahrverbot grundsätzlich gehalten, ihren Führerschein eigenständig an die anordnende Stelle zu senden oder dort abzugeben. Die Bußgeldstelle der Polizei Berlin verwahrt Führer- scheine aus Anlass eines Fahrverbotes auswärtiger Buß- geldbehörden nur dann, wenn keine Kosten entstehen und die Daten des Führerscheins sowie der Vollstreckungs- zeitraum telefonisch der auswärtigen Bußgeldbehörde mitgeteilt werden können. Diese Voraussetzung ist durch Betroffene im Vorfeld zu klären. Eine Rechtsgrundlage wäre nur dann erforderlich, wenn es sich um einen „Eingriff“ in die Grundrechte der Bürgerinnen bzw. Bürger handeln würde. 3. Hält der Berliner Senat es für vertretbar, dass Bür- gerinnen und Bürger auf eigene Kosten in andere Bundes- länder reisen müssen, um dort einen eingezogenen Füh- rerscheine den jeweiligen Behörden zu übergeben? Zu 3.: Der Senat empfiehlt von Fahrverboten Be- troffenen, im Bedarfsfall den aufwandsarmen Postweg zu nutzen. 4. Liegen Meldungen über Auseinandersetzungen vor, in die Berliner PolizeibeamtInnen auf Grund dieser Rege- lungen mit Berliner BürgerInnen verstrickt wurden? Zu 4.: Nein. 5. Wie hoch ist die Anzahl der durch die Durchset- zung dieser Praxis entstandenen Beschwerden über Poli- zeibeamtInnen in Berlin? Zu 5.: Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 22. No- vember 2013 wurden zu dieser Thematik insgesamt drei schriftliche Beschwerden bei der Polizei Berlin registriert. Mündliche bzw. telefonische Beschwerden werden statis- tisch nicht erfasst. Berlin, den 18. Dezember 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Jan. 2014)