Drucksache 17 / 12 857 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Marion Platta (LINKE) vom 14. November 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. November 2013) und Antwort Grundstück seit über 100 Jahren hinreichend erschlossen und baureif, die Stadt hat trotzdem seit Jahrzehnten Grünfläche mit Zweckbestimmung Kleingartenfläche als Ziel beschlossen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Trifft es zu, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ein neues Gutachten in Auftrag geben will bzw. schon beauftragt hat, um festzustellen, ob die für Grundsatzangelegenheiten (Baurecht) zuständige Fachverwaltung die Erschließungssituation für das Grundstück, auf dem sich die Kleingartenanlage Oeyn- hausen seit 1904 unverändert befindet, richtig beurteilt hat? Antwort zu 1: Richtig ist, dass der Senat eine Rechts- expertise zu folgenden Fragen einholt: „1. Liegen für das Gelände der Kleingartenkolonie Oeynhausen im Bezirk Charlottenburg-Wilmers- dorf von Berlin (mehrere Grundstücke) die bau- planungsrechtlichen Voraussetzungen des § 30 des Baugesetzbuchs (insbes. öffentlich-rechtliche Er- schließung) zur Errichtung von Wohngebäuden der Baustufe III/3 des Baunutzungsplans i. V. mit der BO 58 vor? 2. Findet für den Fall der Festsetzung eines Bebau- ungsplans mit der Ausweisung als private Grünflä- che, Zweckbestimmung private Dauerkleingärten, auf der zu 1. genannten Fläche im Falle der Gel- tendmachung eines Geldentschädigungsanspruchs oder eines Übernahmeverlangens die entschädi- gungsrechtliche Reduktionsklausel des § 42 Abs. 3 (Siebenjahresfrist) i. V. mit Absatz 9 BauGB An- wendung oder ist § 42 Abs. 2 BauGB anzuwen- den? Sollte die Regelung des § 42 Abs. 3 BauGB anwendbar sein, ist zu klären, wann die Siebenjah- resfrist abgelaufen ist.“ Frage 2: Wie hoch wären bzw. sind die Kosten eines solchen Gutachtens und werden diese Gutachten grund- sätzlich aus öffentlichen Mitteln finanziert? Antwort zu 2: Die Expertise wird nach dem Zeitauf- wand vergütet; die Kosten werden voraussichtlich ca. 7.500 bis 10.000 € betragen. Frage 3: Nach welchen Kriterien wird die Erstellung von Gutachten dieser Art in Auftrag gegeben, auch dann, wenn schon eine Fachverwaltung Feststellungen zum jeweiligen Sachverhalt getroffen hat? Antwort zu 3: Solche Leistungen werden immer dann in Auftrag gegeben, wenn noch sehr schwierige rechtliche Fragen unklar sind oder – wie hier – zwischen Bezirksamt und Senat nicht im Konsens stehen. Berlin, den 28. November 2013 In Vertretung E p h r a i m G o t h e ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Dez. 2013)