Drucksache 17 / 12 885 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 25. November 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. November 2013) und Antwort Sozialwohnungen rund um das Kottbusser Tor schon heute nicht mehr bezahlbar? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Für wie viele Wohnungen des Sozialen Woh- nungsbaus in Friedrichshain-Kreuzberg werden aktuell Mieten nach der Kostenmiete berechnet und wie hat sich deren Zahl seit dem 30.11.2010 (siehe Drs. 16/15029) verändert (bitte differenziert nach Ortteilen und Wohnan- lagen angeben)? Antwort zu 1: Aktuell sind im Bezirk Friederichshain- Kreuzberg insgesamt 13.382 Sozialmietwohnungen vor- handen, davon 12.691 im Ortsteil Kreuzberg und 691 im Ortsteil Friedrichshain. Die Anzahl der Wohnanlagen, innerhalb derer sich diese Wohnungen befinden, kann mit dem für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage vertret- baren Aufwand nicht ermittelt werden. Hierfür wäre eine Abfrage bei den Vermieterinnen und Vermietern mit einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand erforderlich. Gegenüber dem 30.11.2010 (damaliger Bestand an Sozialmietwohnungen im Bezirk insgesamt 14.000; da- von 13.146 im Ortsteil Kreuzberg und 854 im Ortsteil Friedrichshain) hat sich der Bestand um 618 Sozialmiet- wohnungen (entsprechend 4,4 %) verringert. Frage 2: Welche Art der Wohnungsbauförderung ist für die Objekte des Sozialen Wohnungsbaus in Fried- richshain-Kreuzberg zur Anwendung gekommen und in welchen Höhen bewegen sich die preisrechtlich zulässi- gen Mieten (bitte differenziert nach Ortteilen und Wohn- anlagen angeben)? Antwort zu 2: Im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg sind in allen Förderprogrammjahren Objekte des Sozialen Wohnungsbaus errichtet worden. Die Förderung erfolgte mittels öffentlicher Baudarlehen (bis Wohnungsbaupro- gramm 1968), Annuitätshilfen (Wohnungsbauprogramme 1969 - 1971), Aufwendungsdarlehen (Wohnungsbaupro- gramme 1972 - 1976), Aufwendungshilfen (Wohnungs- bauprogramme 1977 - 1986) sowie mittels Baudarlehen in Verbindung mit Aufwendungsdarlehen und -zuschüssen (Wohnungsbauprogramme 1987-1998). Die Höhe der preisrechtlich zulässigen Miete ergibt sich jeweils aus der von der / vom Verfügungsberechtig- ten aufzustellenden Wirtschaftlichkeitsberechnung. In- formationen über die aktuelle Höhe der preisrechtlich zulässigen Miete liegen der Investitionsbank Berlin aus ihren im laufenden Jahr durchgeführten Mietenprüfungen vor. In Friedrichshain-Kreuzberg sind in diesem Jahr bisher Prüfungen für 38 Objekte mit 1.900 Wohnungen durchgeführt worden. Die höchste dabei ermittelte preis- rechtlich zulässige Miete belief sich auf 8,2147 €/m² Wohnfläche monatlich. Die niedrigste preisrechtlich zu- lässige Miete lag bei 5,4834 €/m² Wohnfläche monatlich. Im Mittel lagen die geprüften zulässigen Durchschnitts- mieten bei 6,4651 €/m²Wohnfläche monatlich (Stand 26.11.13). Eine Aufbereitung dieser Daten nach Ortsteilen und Wohnanlagen war mit dem für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage vertretbaren Aufwand nicht mög- lich. Frage 3: Wie hoch sind derzeit die Ist-Mieten in den Objekten des sozialen Wohnungsbaus in Friedrichshain- Kreuzberg (bitte differenziert nach Ortteilen und Wohn- anlagen angeben)? Antwort zu 3: Die Abfrage der Investitionsbank Berlin (IBB) zum Stand der Ist-Mieten zum 01.09.2013 wurde von Verfügungsberechtigten über 11.526 Wohnungen (das sind 86,1 % des im Bezirk vorhandenen Sozialwoh- nungsbestandes) beantwortet. Die Ist-Mieten wiesen fol- gende Verteilung auf: Nettokaltmiete in €/m² Wohnfläche monatlich Zahl der Woh- nungen % der Woh- nungen bis 4,50 20 0,2 % 4,51 – 5,00 369 3,2 % 5,01 – 5,50 2.492 21,6 % 5,51 – 6,00 4.836 41,9 % 6,01 – 6,50 2.049 17,8 % 6,51 – 7,00 1.486 12,9 % 7,01 – 7,50 222 1,9 % 7,51 – 9,00 52 0,5 % Wohnungen insgesamt 11.526 100,0 % Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 885 2 Eine Aufbereitung dieser Daten nach Ortsteilen und Wohnanlagen war mit dem für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage vertretbaren Aufwand nicht möglich. Frage 4: Ist es möglich und zulässig, im gleichen Ob- jekt des Sozialen Wohnungsbaus unterschiedlich hohe Ist- Mieten zu verlangen und wenn ja, auf welcher Grundla- ge? Antwort zu 4: Das Kostenmietrecht des Sozialen Wohnungsbaus regelt lediglich die zulässige Höchstmie- te: Demnach darf die / der Verfügungsberechtigte die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete; § 8 Absatz 1 Satz 1 Woh- nungsbindungsgesetz). Bei der Ermittlung der Kostenmie- te ist von dem Mietbetrag auszugehen, der sich für die öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit aufgrund der Wirtschaftlichkeitsbe- rechnung für den Quadratmeter Wohnfläche durchschnitt- lich ergibt (Durchschnittsmiete; § 8 a Absatz 1 Satz 1 Wohnungsbindungsgesetz). Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat die Vermieterin / der Vermieter die Miete für die einzelnen Wohnungen unter angemesse- ner Berücksichtigung ihres unterschiedlichen Wohnwer- tes, insbesondere von Lage, Ausstattung und Zuschnitt zu berechnen (Einzelmiete). Der Durchschnitt der Einzelmie- ten muss der Durchschnittsmiete entsprechen (§ 8 a Ab- satz 5 Sätze 1 und 2 Wohnungsbindungsgesetz). Rechtlich sind Verfügungsberechtigte nicht daran ge- hindert, z.B. bei geringer Nachfrage nach den angebote- nen Wohnungen, auch eine geringere als die preisrecht- lich zulässige Miete zu verlangen. oder z.B. den jährli- chen Subventionsabbau bzw. Anstieg der Bedienung der Aufwendungsdarlehen um 0,1278 €/m² mtl. nicht im vollem Umfang an die Mieterschaft weiterzugeben. In dem Maße, wie Verfügungsberechtigte die preisrechtlich zulässige Miete nicht ausschöpfen, leisten sie insoweit Verzichte bei der Verzinsung des Eigenkapitals. Inwie- weit derartige Verzichte wirtschaftlich tragbar sind oder zu wirtschaftlichen Problemen des Förderobjektes führen, hängt von den konkreten Bedingungen des Einzelfalls ab. Frage 5: In welchen Objekten und Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus in Friedrichshain-Kreuzberg liegen die Ist-Mieten über den Kappungsgrenzen des Mietenkonzeptes 2013 (bitte differenziert nach Ortteilen und Wohnanlagen angeben)? Antwort zu 5: Im Mietenkonzept 2013 ist bei Woh- nungen in Großsiedlungen des Sozialen Wohnungsbaus, deren Miete die Kappungsgrenze von 5,50 €/m² Wohnfläche monatlich erreicht bzw. überschreitet, der zum 01.04.2013 anstehende planmäßige Förderungsabbau um 0,1278 €/m² ausgesetzt (bzw. bei Erreichen des IstMietenwertes von 5,50 €/m² Wohnfläche monatlich gekappt ) worden. Im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg sind die Großsiedlungen Mariannenplatz, Mehringplatz, Was- sertorplatz und Werner-Düttmann-Platz in das Mieten- konzept einbezogen. In diesen Siedlungen wurde der planmäßige Förderungsabbau gemäß Angabe der Investi- tionsbank Berlin bei 1.125 Wohnungen in 22 Förderob- jekten ausgesetzt. Frage 6: Wie gedenkt der Senat sicherzustellen, dass Ist-Mieten über den Kappungsgrenzen des aktuellen und des ab 1.1.2014 geltenden Mietenkonzeptes entsprechend den geltenden Sätzen der Wohnaufwendungenverordnung (WAV) gesenkt werden? Antwort zu 6: Eine solche Regelung ist vom Senat nicht beabsichtigt. Vielmehr soll im Mietenkonzept 2014 bis 2017 im Jahr 2014 die Kappungsgrenze 5,50 €/m² Wohnfläche monatlich beibehalten werden. Für die Jahre 2015 bis 2017 soll die Kappungsgrenze bei 5,70 €/m² festgelegt werden. Frage 7: Wie kann sichergestellt werden, dass die Mit- tel der Sozialen Wohnhilfe (Hilfe bei Mietschulden) auch auf Sozialwohnungen ausgeweitet werden, die über den WAV-Sätzen liegen? Antwort zu 7: Die Voraussetzungen für die Übernah- me von Mietschulden für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II sind in § 22 Absatz 8 Sozialgesetzbuch (SGB) II geregelt. Für Leis- tungsempfängerinnen und Leistungsempfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII regelt § 36 SGB XII die Übernahme von Mietschulden. Beide Vorschriften knüpfen jeweils an den individuellen Lebensumständen und Wohnverhältnissen und nicht daran an, ob es sich bei der Wohnung, für deren Anmietung Mietschulden aufge- laufen sind, um eine mietpreisgebundene oder nicht miet- preisgebundene Wohnung handelt. Berlin, den 23. Dezember 2013 In Vertretung Gothe ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Jan. 2014)