Drucksache 17 / 12 891 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 25. November 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. November 2013) und Antwort Plant der Senat Änderungen an der Berufsschulverordnung (BSV)? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Plant der Senat Änderungen an der Berufsschul- verordnung (BSV)? Zu 1.: Die Berufsschulverordnung ist durch Artikel V der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für beruf- liche Schulen im Land Berlin Drs. 17/1348 geändert wor- den. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß Artikel VI zum 01.08.2013 in Kraft getreten. 2. Wenn ja, welche konkreten Änderungen an der BSV sind vorgesehen? Zu 2.: Die Verordnung zur Änderung von Vorschrif- ten für berufliche Schulen im Land Berlin vom 18. No- vember 2013 ändert die Ausbildungs- und Prüfungsver- ordnungen für die einjährige und die mehrjährige Berufs- fachschule (VO einjährige OBF und APO-BFS), für die Fachoberschule (APO-FOS), die Berufsoberschule (APO- BOS) und die Berufsschule (BSV). Die Änderungen be- rücksichtigen die schulgesetzlichen Änderungen seit dem 1. Februar 2010 und dienen darüber hinaus der Verein- heitlichung der Verordnungsvorschriften. Die Änderungen der Berufsschulverordnung betreffen insbesondere die Regelungen für den Erwerb der neuen allgemeinbildenden Schulabschlüsse (Berufsbildungsreife und erweiterte Berufsbildungsreife), den Bewertungs- schlüssel im Berufsschulunterricht und die Notenbildung im Prüfungsverfahren zum Erwerb der Fachhochschulrei- fe in den doppelt qualifizierenden Bildungsgängen. 3. Wenn ja, wie begründet der Senat diese Änderun- gen jeweils? Zu 3.: Da die neuen allgemeinbildenden Schulab- schlüsse den Hauptschulabschluss und den erweiterten Hauptschulabschluss ersetzen, waren einerseits redaktio- nelle Anpassungen (insbesondere bei den Aufnahmevo- raussetzungen für Bildungsgänge) erforderlich und ande- rerseits die Bedingungen für den zusätzlichen Erwerb der neuen Schulabschlüsse zu regeln. In den Bildungsgängen der beruflichen Schulen exis- tierten drei unterschiedliche Bewertungsschlüssel. Mit dem Ziel der Vergleichbarkeit von Abschlüssen und der Chancengleichheit bei Bewerbungen nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsganges, insbesondere zwischen Absolventinnen und Absolventen mit Fachhochschulreife (Fachoberschule und doppelt qualifizierende Bildungs- gänge der beruflichen Schulen) bei der Bewerbung um einen Studienplatz, wird in allen Bildungsgängen der beruflichen Schulen künftig einheitlich der Bewertungs- schlüssel der gymnasialen Oberstufe verwendet. Vor der Änderung der Berufsschulverordnung wurde entsprechend dem Schulgesetz (SchulG) der Landes- schulbeirat gehört und die Änderungen im Beirat Berufli- che Schulen beraten. Die Änderungen der Berufsschul- verordnung wurden vom Landesschulbeirat befürwortet und der Beirat Berufliche Schulen hat den Änderungen ausdrücklich zugestimmt. Beides sind nach dem Schulge- setz (§§ 113, 115 SchulG) Beratungsgremien der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. In beiden Gremien sind Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitge- ber und Arbeitnehmer vertreten. 4. Wenn ja, plant der Senat Änderungen an der Anla- ge 3 (Notenfindung)? Zu 4.: Ja. Die Anlage 3 der Berufsschulverordnung ist durch Artikel V der Verordnung zur Änderung von Vor- schriften für berufliche Schulen im Land Berlin Drs. 17/1348 geändert und ist rückwirkend gemäß Artikel VI mit Datum vom 01.08.2013 in Kraft getreten. 5. Wenn ja, kann der Senat bestätigen, dass mit den Änderungen der BSV Anforderungsstandards an Prüfun- gen gesenkt werden? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 891 2 Zu 5.: Nein. Die Berufsabschlussprüfung erfolgt ent- sprechend des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vor der zuständigen Stelle (Kammer). Grundlage für die Bewer- tung der Berufsabschlussprüfung ist der Bewertungs- schlüssel der Industrie- und Handelskammer (IHK). Bei der Prüfung sowie der Bewertung der Prüfungsergebnisse werden die Noten oder Vorleistungen aus der Berufsschu- le entsprechend des BBiG nicht herangezogen. Der theo- retische Teil der dualen Berufsausbildung erfolgt im Land Berlin entsprechend den jeweiligen Rahmenlehrplänen der Kultusministerkonferenz. Die dort formulierte Kom- petenzorientierung der Lernfelder bestimmt die Anforde- rungsniveaus der Lernprozesse. Im Berufsschulunterricht ist deshalb der Bewertungsschlüssel der IHK im Bil- dungsgang nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Bildungsgänge der Berufsfachschule mit Kammerprü- fung. 6. Wenn ja, bis wann sollen diese Änderung dem Abgeordnetenhaus vorgelegt werden? Zu 6.: Die entsprechenden Unterlagen wurden dem Abgeordnetenhaus am 27.11.2013 zur Kenntnisnahme zugeleitet. 7. Welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen und welche weiteren Stellen waren an der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beteiligt? 8. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 7. und 8.: Zuständig für die Bearbeitung ist der Se- nat, vertreten durch die federführende Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Berlin, den 05. Dezember 2013 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Dez. 2013)