Drucksache 17 / 12 900 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 19. November 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. November 2013) und Antwort Kampf gegen die Rockerkriminalität – Einführung einer "Rockerklausel" Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist derzeit auszuschließen, dass Liegenschaften im Land Berlin (Bezirk oder Land) veräußert wurden, wo der Käufer oder die Käuferin direkt oder indirekt Kontakte zum "Rockermilieu" pflegten und existiert ein festes Prüfverfahren dazu? Zu 1.: Nein. Bei Grundstücksverkäufen wäre aus rechtlichen Gründen und praktischen Erwägungen eine derartige Prüfung nicht möglich. Rechtlich problematisch wäre es, vor Beurkundung eines Kaufvertrages jede Inte- ressentin und jeden Interessenten im Sinne eines General- verdachts einer solchen Prüfung zu unterziehen. Aus Gleichbehandlungsgrundsätzen müsste eine solche Prü- fung auf kriminelle Hintergründe bei jeder Interessentin und jedem Interessenten erfolgen, was praktisch nicht umsetzbar wäre. 2. Gibt es momentan eine rechtliche Handhabe, dass Kaufverträge rückabgewickelt werden können, wenn der Käufer oder die Käuferin zur organisierten Kriminalität bzw. zur Rockerkriminalität gehören? Zu 2.: Nach Einschätzung des Senats wäre eine Rück- abwicklung der Kaufverträge weder aus vertraglichen Gründen noch aus gesetzlichen Gründen (BGB) durch- setzbar. Eine entsprechende Beweisführung wäre sehr anspruchsvoll und keineswegs sicherzustellen. 3. Hält der Senat es für sinnvoll, solch eine „Rockerklausel “ in Kauf und Verkaufsverträge aufzunehmen, um eine rechtliche Handhabung zu besitzen? Zu 3.: Nein. Nach Einschätzung des Senats könnte ei- ne solche Klausel eine wettbewerbsrechtlich problemati- sche Ungleichbehandlung darstellen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoßen, weil sich der Tatbestand „Rocker“ nicht rechtssicher auf einen klar definierten, illegalen Personenkreis fokussieren lässt. Die allgemeine Verwendung einer solchen Vertragsklausel würde eine nicht klar abgegrenzte und abgrenzbare Personengruppe benachteiligen. Damit verstieße sie gegen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches und wäre unwirksam. Soge- nannte „Rocker-Klauseln“ sind nicht rechtssicher gestaltbar . Eine vom Liegenschaftsfonds Berlin hierzu beauf- tragte rechtliche Stellungnahme ergab, dass solche Klau- seln nicht statthaft und rechtssicher sein dürften. Berlin, den 20. Dezember 2013 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Jan. 2014)