Drucksache 17 / 12 901 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 19. November 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. November 2013) und Antwort Kampf gegen die Rockerkriminalität – Verschärfung des Waffenrechts Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Waffentypen und Waffenarten (Auflistung erbeten) wurden in den letzten drei Jahren von 2010 bis 2013 im Bereich der Rockerkriminalität konfisziert? Zu 1.: In den Jahren 2010 bis 2013 wurden folgende Waffen, die dem Waffengesetz (WaffG) unterliegen, sichergestellt bzw. beschlagnahmt:  Pfefferspray,  Wurfsterne,  Schlagringe,  Messer, die dem WaffG unterliegen,  Pistolen,  „Schießkugelschreiber“,  Pumpguns und  Maschinenpistolen. Eine detaillierte Auflistung der spezifischen Waffen- typen ist retrograd nicht mit einem vertretbaren Aufwand möglich. Darüber hinaus wurden sogenannte gefährliche Gegenstände, die nicht unter das Waffengesetz fallen, si- chergestellt bzw. beschlagnahmt. Dazu zählen unter ande- rem Knüppel, Stuhlbeine, Baseballschläger, Messer, Hämmer, Taschenlampen, Macheten. 2. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, den Zugang und die Verbreitung für Organisierte und Rockerkrimina- lität zu erschweren? 3. Wie schätzt der Senat die Möglichkeit ein, zu die- sem Zweck das Waffenrecht auf Bundesebene zu ver- schärfen? Zu 2. und 3.: Der legale Zugang zu Waffen ist durch das Waffengesetz geregelt. Hier ist zu unterscheiden zwischen erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaub- nisfreien Waffen wie z. B. zugelassenes Pfefferspray und bestimmte Messer, die volljährige Personen frei erwerben und besitzen dürfen. Die Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von Schuss- waffen wird nach dem Waffengesetz nur unter engen Voraussetzungen erteilt. So muss zunächst ein Bedürfnis für den Besitz der Waffe z. B. für den Schießsport oder die Jagd nachgewiesen sein. Die betroffene Person muss darüber hinaus über die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung verfügen. Die Zuverlässigkeit liegt unter anderem dann nicht vor, wenn die Person wegen bestimmter Straftaten verur- teilt ist, einer verbotenen Organisation angehört oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie werde die Waf- fe missbräuchlich verwenden. Die Waffenbehörden prü- fen die Zuverlässigkeit in jedem Einzelfall sorgfältig unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände. Dies gilt insbesondere, wenn bekannt ist, dass die Antragstelle- rin oder der Antragsteller Mitglied einer Rockergruppie- rung ist oder Bezüge zur organisierten Kriminalität auf- weist. Ob solche Erkenntnisse vorliegen, erfährt die zu- ständige Waffenbehörde im Rahmen der Zuverlässig- keitsüberprüfung durch die vorab einzuholende Stellung- nahme der örtlichen Polizeidienststellen. Darüber hinaus kann auch der Erwerb und Besitz er- laubnisfreier Waffen im Einzelfall verboten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der betroffe- nen Person die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Von dieser Möglichkeit machen die Waffenbehörden im Rah- men der gesetzlichen Vorgaben regelmäßig Gebrauch. Auch hier wird bei bekannten Mitgliedern einer Rocker- gruppierung oder Personen mit Bezügen zur organisierten Kriminalität besonders sorgfältig geprüft, ob die Voraus- setzungen für diese Maßnahme vorliegen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage sieht der Senat derzeit keine Möglichkeit, den legalen Zugang zu Waffen für Angehörige der Rockerszene und Personen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität durch gesetzgeberische Maßnahmen weiter zu erschwe- ren. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 901 2 Die Verbreitung legaler Schusswaffen hat im Bereich der Rockerszene oder der organisierten Kriminalität oh- nehin eine sehr geringe Bedeutung. In Berlin gibt es keine legale Besitzerin bzw. keinen legalen Besitzer einer er- laubnispflichtigen Schusswaffe mit bekannten Bezügen zu diesem Bereich. Problematisch ist vor allem die Verbreitung illegaler Waffen. Dazu gehören solche Waffen, die nach dem Waf- fengesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz bereits verboten sind wie Maschinenpistolen, Wurfsterne, Schlagringe und „Schießkugelschreiber“ oder erlaubnispflichtige Schusswaffen, die ohne Erlaubnis besessen werden. Bezüglich bereits verbotener Waffen besteht kein Spielraum für weitere Verschärfungen des Waffenrechts. Bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen unterliegen die Einfuhr, die Herstellung und der Verkauf nach deutschem Recht schon jetzt strengen Kontrollen. Eine weitere Ver- schärfung des Waffenrechts erscheint aus Sicht des Senats auch hier derzeit nicht Erfolg versprechend. Um die Verbreitung illegaler Waffen zu beschränken, müssten vorrangig in den Hersteller- und Ausfuhrländern die Bestimmungen verschärft werden. Auf europäischer Ebene gibt es bereits Überlegungen, hier gesetzliche Min- deststandards einzuführen (Mitteilung der Kommission: Schusswaffen und die innere Sicherheit der EU: Schutz der Bürger und Unterbindung des illegalen Handels, COM (2013) 716 final). Berlin, den 9. Januar 2014 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Jan. 2014)