Drucksache 17 / 12 918 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Krüger (CDU) vom 28. November 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. November 2013) und Antwort Wohnungsräumungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Seniorinnen und Senioren mussten im laufenden Jahr ihre Wohnungen bei den städtischen Woh- nungsbaugesellschaften räumen (Zwangsräumungen), weil sie ihre Miete nicht (mehr) zahlen konnten? 2. Wie viele davon waren Bezieherinnen bzw. Bezie- her der Grundsicherung im Alter? 3. Wie viele Seniorinnen bzw. Senioren zu 1) bzw. zu 2) waren (sind) schwerbehindert? 4. Stellt der Senat für die über 65-Jährigen ein Auf- wachsen der Zahlen bei Zwangsräumungen im Vergleich zu den letzten Jahren fest und können ggf. dafür Ursachen genannt werden? 5. In welchem Umfang stehen dem Senat entspre- chende Zahlen auch für den Wohnungsbestand privater bzw. genossenschaftlicher Vermieter zur Verfügung? 6. Welche Strategien verfolgt der Senat zur Vermei- dung von Wohnungsverlust bei Seniorinnen und Senio- ren, im Besonderen bei den Grundsicherungsempfängern nach dem SGB XII? Zu 1. - 6.: Die erbetenen konkreten Daten liegen dem Senat nicht vor. Die Strategie zur Vermeidung von Wohn- raumverlust ist bei allen Transferleistungsempfangenden gleich ausgerichtet und unterscheidet im Kern nicht nach Personenkreisen. Die Strategie fußt auf zwei Eckpfeilern. Zum einen soll dem Wohnraumverlust dadurch vorge- beugt werden, dass Mietschulden erst gar nicht entstehen. Dies ist unter Ziffer 10.1 im Kapitel „Mietschulden – Prävention“ der seit 01. September 2013 in Kraft getretenen Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leis- tungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) (Amtsblatt für Berlin Nr. 38, Seite 1768) geregelt, die die bundesgesetzlichen Neuregelungen zur Direktüberweisung von Mieten an die Vermieterin oder den Vermieter durch den Träger in § 22 Absatz 7 SGB II und § 35 Absatz 1 SGB XII aufgreift. Sind im Einzelfall dennoch Mietschulden entstanden, ermöglicht schon der Bundesgesetzgeber die Übernahme von Mietschulden, um einen deswegen drohenden Woh- nungsverlust zu vermeiden. In Ziffer 10.2 der AV- Wohnen ist die nähere Ausgestaltung der Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft geregelt. Besonderes Augenmerk legt die aktuelle AV-Wohnen mit der neu eingefügten Ziffer 1 Abs. 2 darauf, dass Leis- tungsberechtigte nach dem SGB XII – alte Menschen, erwerbsgeminderte Personen und Menschen mit Behinde- rung – möglichst in ihrer angestammten Wohnumgebung verbleiben können. Dieser Grundsatz, der den folgenden speziellen Regelungen der AV-Wohnen vorangestellt wurde, ist bei allen Entscheidungen, die im Zusammen- hang mit den Kosten für Unterkunft und Heizung im Bereich des SGB XII getroffen werden, von den bezirkli- chen Sozialämtern zu beachten. Berlin, den 13. Januar 2014 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Jan. 2014)