Drucksache 17 / 12 919 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Krüger (CDU) vom 28. November 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. November 2013) und Antwort Öffentliche Toiletten im Bereich von Supermärkten Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie beurteilt der Senat die Initiative z.B. der Fa. K., beim Neubau von Supermärkten öffentliche Toi- letten einzuplanen, dauerhaft zu unterhalten und dabei auch eine behindertengerechte Toilette anzubieten? Antwort zu 1: Die Initiative, in größeren Verkaufsstät- ten Kundentoiletten anzubieten, wird begrüßt. Frage 2: Welche gesetzlichen Voraussetzungen bzw. welche Verordnungen wären nach Auffassung des Senats erforderlich bzw. müssten geändert werden, um eine ge- nerelle Pflicht zur Einplanung öffentlicher Toiletten bei Neu- bzw. Umbauprojekten von Supermärkten bzw. kaufhausähnlichen Märkten und Markthallen durchzuset- zen? Antwort zu 2: Die Bauordnung für Berlin (BauO Bln) stellt keine Qualitätsanforderungen, sondern Mindestan- forderungen und fordert daher keine Toilettenräume für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Brutto- Grundfläche bis 800 m² haben. Eine Toilettenforderung wird für kleinere Verkaufsstätten als überzogen angese- hen; kleinteiliger Einzelhandel sollte mit solchen Ausstat- tungen nicht belastet werden. An Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Laden- straßen eine Brutto-Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben und die gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln Sonderbauten sind, können im Baugenehmigungsverfah- ren besondere Anforderungen gestellt werden. Daher können nach § 52 Abs. 1 Nr. 17 BauO Bln auch Toiletten gefordert werden. Dies geschieht für Verkaufsstätten im Größenbereich zwischen 801 m² und 2000 m² jedoch nur im Einzelfall, weil man von einer nur kurzfristigen Auf- enthaltsdauer der Kunden ausgeht. Vor dem Hintergrund einer immer älter werdenden Gesellschaft könnte man jedoch ermessenssteuernd durch Einführung einer Aus- führungsvorschrift Einfluss nehmen. Für Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² Brutto- Grundfläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen (grö- ßere Verkaufsstätten) sind auf Grund der Ausführungs- vorschriften zu § 52 der Bauordnung für Berlin (AV Mus- tervorschriften) im Baugenehmigungsverfahren die An- forderungen der Muster-Verkaufsstättenverordnung der Bauministerkonferenz heranzuziehen, die jedoch keine Regelungen über Toiletten enthält. Eine Toilettenanforde- rung für den Neubau dieser größeren Verkaufsstätten könnte in Form einer Betriebsvorschrift in die Verord- nung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs- Verordnung - BetrVO) aufgenommen werden, auch wenn die Betreiber bereits heute schon aus Wettbewerbsgrün- den ein angemessenes Toilettenangebot für die Kunden bereitstellen. Sofern Kundentoiletten für Verkaufsstätten bauord- nungsrechtlich gefordert oder vom Betreiber bereitgestellt werden, muss gemäß § 51 Abs. 3 Satz 9 BauO Bln min- destens ein Toilettenraum für Menschen mit Behinderun- gen geeignet sowie barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. Berlin, den 27. Dezember 2013 In Vertretung Ephraim Gothe ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Jan. 2014)