Drucksache 17 / 12 931 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) vom 05. Dezember 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Dezember 2013) und Antwort Gremienzugehörigkeit von schulischen Gremienvertretern Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welchem Fall verlieren Elternvertreter ihre Zu- gehörigkeit zu Schulgremien a) in der Schule, b) im Bezirk, c) im Land Berlin? Zu 1.: Das Ende der Amtszeit ist in § 117 Abs. 5 Schulgesetz geregelt und endet demnach mit der Neuwahl des Gremiums, spätestens mit Ablauf der für die Einberu- fung des neu zu bildenden Gremiums bestimmten Frist. Darüber hinaus endet die Amtszeit z.B. auch durch Nie- derlegung des Amtes. a) Mit dem Ende der Zugehörigkeit zu der jeweiligen Schule endet die Zugehörigkeit zu dem Gremium auf Ebene der Schule gemäß § 117 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Schulgesetz. b) Die Mitgliedschaft im Bezirksausschuss und Be- zirkschulbeirat endet, wenn die Schülerin oder der Schüler an eine Schule eines anderen Bezirks oder an eine berufliche Schule wechselt. c) Die Mitgliedschaft im Landesausschuss oder Lan- desschulbeirat endet, wenn die Schülerin oder der Schüler an eine berufliche Schule wechselt. Zu der Frage der Beendigung der Mitgliedschaft in den bezirklichen Gremien und den Landesgremien wurde das Schreiben vom 8.11.2010 herausgegeben, das als Anlage beigefügt ist. 2. Trifft es zu, dass Gremienvertreter bezirklicher Gremien in Landesgremien Mitglied bleiben, auch wenn ihr Kind a) die Schule, von der der Elternteil entsandt wurde, verlassen hat b) keine Schule des Bezirks, von dem der Elternteil entsandt wurde, mehr besucht c) ein OSZ im Bezirk oder im Land Berlin im allge- meinbildenden Teil besucht? Zu 2.: a) Ja. b) Ja. c) Nein. Oberstufenzentren (OSZ) fassen gemäß § 35 Schulgesetz alle beruflichen Schularten (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Schulgesetz) organisatorisch zusammen. Einen rechtlich selbstständigen „allgemein bildenden Teil“ gibt es in den OSZ daher nicht. 3. Falls 2 b) mit "Ja" beantwortet wurde: Wie wird fortan sichergestellt, dass die bezirklichen Interessen auch dann im Landesgremium vertreten werden, wenn der ehemalige bezirkliche Vertreter keinen Einblick mehr in die bezirkliche Schulsituation hat, weil sein Kind keine Schule in Trägerschaft des jeweiligen Bezirks mehr be- sucht? Zu 3.: Die Landesausschüsse dienen der Wahrneh- mung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe gegenüber der für das Schulwesen zuständigen Senats- verwaltung sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat (§114 Abs. 1 Schulge- setz). Der Landesschulbeirat berät die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in Angelegenheiten, die für die Entwicklung der Schulen und ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 115 Abs. 1 Schulgesetz). Für die sachbezogene überbe- zirkliche Arbeit in den Landesgremien ist die Zugehörig- keit zu einem bestimmten Bezirk, anders als für die Arbeit in den bezirklichen Gremien (vgl. Antwort zu 1. b) nicht konstitutiv. Der Gesetzgeber überlässt es der Autonomie des entsendenden Gremiums hier ggf. tätig zu werden: Sofern ein Bezirksausschuss es für erforderlich hält, dass eines seiner Mitglieder das Mandat in den Landesgremien wahrnimmt, besteht die Möglichkeit der Abwahl durch Neuwahl nach § 117 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und Satz 4 Schulgesetz. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 931 2 4. Wie können Eltern, die das wünschen, eine Neu- wahl für das Landesgremium erreichen, um einen anderen Vertreter aus einer Schule ihres Bezirks entsenden zu können? 5. Wer muss ggf. eine Neuwahl bzw. Nachwahl ver- anlassen? Zu 4. und 5.: Die Vertreterinnen und Vertreter für den Landeselternausschuss und den Landesschulbeirat werden durch die jeweiligen Bezirkselternausschüsse gewählt. Eine Abwahl und Neuwahl nach § 117 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und Satz 4 Schulgesetz ist stets durch das entsendende Gremium zu veranlassen. 6. Kann der/die Vorsitzende des entsendenden Gre- miums von sich aus eine Neuwahl veranlassen? Zu 6.: Der oder die Vorsitzende kann wie jedes andere antragsberechtigte Mitglied die Abwahl und Neuwahl beantragen. Berlin, den 19. Dezember 2013 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Jan. 2014) ka17-12931 S45C-114011413470