Drucksache 17 / 12 943 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 05. Dezember 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Dezember 2013) und Antwort Der Fall Sarrazin: Entscheidung des CERD – was tut der Senat? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat die Entscheidung des UN-Antiras- sismus-Ausschusses (CERD) vom 4. April 2013 (CERD/C/82/D/48/2010 bekannt, wonach Deutschland im Falle des Umgangs mit Äußerungen Thilo Sarrazins seine Bevölkerung nicht ausreichend vor rassistischen Äuße- rungen geschützt habe? Zu 1.: Ja. 2. Wenn 1. ja: Welche Schlussfolgerungen zieht der Senat aus dieser Entscheidung des CERD hinsichtlich ihrer in der Berliner Länderkompetenz liegenden As- pekte? 3. Wenn 1. ja: Was hat der Senat konkret unternom- men, um die Berliner Praxis im Bereich der Strafverfol- gung von rassistischen Äußerungen auf den Prüfstand zu stellen? Zu 2. und 3.: Die in Rede stehende Entscheidung be- traf einen Einzelfall, in welchem die Staatsanwaltschaft Berlin das Verfahren nach Prüfung der Sach- und Rechts- lage eingestellt hat. Dieser Einzelfall bietet nach Auffas- sung des Senats keinen Anlass, an der Richtigkeit der geltenden Gesetzeslage zu zweifeln oder anderweitige Maßnahmen zu ergreifen. 4. Ist dem Senat bekannt, dass die Bundesregierung die Staatsanwaltschaft Berlin gebeten hat, jede Möglich- keit zu prüfen, um die Entscheidung der Verfahrensein- stellung bei der Strafanzeige des TBB zu den Äußerungen Sarrazins in „Lettre International“ im Herbst 2009 im Lichte der CERD-Entscheidung zu überdenken? Wenn ja: Welche Folgen hatte diese Bitte? Zu 4.: Das Bundesministerium der Justiz hat sich an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mit der Bitte gewandt zu prüfen, ob die CERD-Entscheidung eine Neubewertung der Ein- stellungsentscheidung erforderlich macht. Der Leitende Oberstaatsanwalt und der Generalstaats- anwalt in Berlin haben die Sach- und Rechtslage noch- mals im Lichte der CERD-Entscheidung überprüft. Das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat haben sie jedoch weiterhin verneint und das Verfahren daher nicht wieder aufgenommen. Diese Beurteilung war fachaufsichtsrecht- lich nicht zu beanstanden. 5. Hat der Senat Überlegungen angestellt, was das Land Berlin tun kann, um die deutsche Gesetzgebung zur Strafbarkeit rassistischer Äußerungen im Lichte der Äu- ßerungen des CERD im Rahmen der genannten Entschei- dungen auf den Prüfstand zu stellen? Wenn ja: mit wel- chem Ergebnis? Zu 5.: Änderungen des Strafgesetzbuches obliegen dem Bundesgesetzgeber. Für den Senat besteht keine Veranlassung, gesetzesinitiativ tätig zu werden. Rassis- tisch motivierte Straftaten werden durch die im Strafge- setzbuch vorhandenen Vorschriften verfolgt und bestraft. Unabhängig davon hat der Senat das Gesetzesvorha- ben zur Änderung des Strafgesetzbuches durch Aufnahme menschenverachtender Tatmotive als besondere Um- stände der Strafzumessung im Sinne von § 46 des Straf- gesetzbuches (BR-Drs. 26/12) unterstützt, welches jedoch durch den Deutschen Bundestag abgelehnt wurde. Berlin, den 3. Januar 2014 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Jan. 14)