Drucksache 17 / 12 981 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Gelbhaar (GRÜNE) vom 12. Dezember 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Dezember 2013) und Antwort Fahrradstraßen auf der Überholspur? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Straßen sind in Berlin gemäß Anlage 2 Ziffer 23 der Straßenverkehrsordnung mit dem Ver- kehrszeichen 244.1 als Fahrradstraßen ausgewiesen? Antwort zu 1.: Da die Ausweisung von Fahrradstraßen durch Anordnung des Verkehrszeichens 244.1 praktisch ausschließlich in Nebenstraßen in Betracht kommt (vgl. Antwort zu 4.) und daher in bezirkliche Zuständigkeit fällt, gibt es keine Senatsstatistik über die angeordneten Fahrradstraßen. Dem Senat ist aber bekannt, dass die folgenden Straßen ganz oder teilweise als Fahrradstraßen ausgewiesen sind: Alberichstraße (Marzahn-Hellersdorf), Schwedter Straße (Pankow), Norwegerstraße (Pankow), Teufelsseechaussee (Charlottenburg-Wilmersdorf), Oran- keweg (Lichtenberg), Bergmannstraße (Friedrichshain- Kreuzberg), Linienstraße (Mitte), Max-Beer-Straße (Mit- te), Rochstraße (Mitte), Grüne Trift (Lichtenberg), El- kartweg (Spandau), Zobtener Str. (Lichtenberg), Hönower Weg (Lichtenberg), Prinzregentenstraße (Charlottenburg- Wilmersdorf), Choriner Straße (Mitte und Pankow), Gormannstraße (Mitte), Wiesenpromenade (Treptow- Köpenick). Frage 2: In welchen der nach 1. ausgewiesenen Stra- ßen ist das Befahren durch den Kraftverkehr durch zusätz- liche Beschilderung gestattet? Antwort zu 2.: In allen der vorgenannten Fahrradstra- ßen ist das Befahren durch Anlieger-Kraftverkehr durch die Anordnung des Zusatzzeichens 1020-30 gestattet. Frage 3: Von welchen weiteren geplanten Fahr- radstraßen gemäß Anlage 2 Ziffer 23 der Straßenver- kehrsordnung hat der Senat Kenntnis? Soll darin das Befahren durch den Kraftverkehr gestattet sein? Antwort zu 3.: Konkrete Planungen für weitere Fahr- radstraßen sind zurzeit nicht bekannt. Frage 4: Wie stellt der Senat sicher, dass sich die ent- stehenden Fahrradstraßen in das Fahrrad-Hauptroutennetz einfügen und bezirksübergreifend eine sinnvolle Netz- struktur entsteht? Welche Abstimmungen mit und unter den Bezirken werden dazu durchgeführt? Antwort zu 4.: Die Senatsverwaltung für Stadtent- wicklung und Umwelt kann nur beratend im Rahmen der Abstimmungen zum Radverkehrsinfrastrukturprogramm hinsichtlich der sinnvollen Ausweisung von Fahrradstra- ßen auf die Bezirke einwirken: Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu den Verkehrszeichen 244.1 und 244.2 kommen Fahrradstraßen „dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.“ Zudem müssen nach dieser Verwaltungsvorschrift „vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksich- tigt werden (alternative Verkehrsführung)“. Daher kommt die Ausweisung von Fahrradstraßen durch Anordnung des Verkehrszeichens 244.1 praktisch nur in Nebenstraßen in Betracht, die in bezirkliche Zuständigkeit fallen. Da die Voraussetzungen auch in diesen Nebenstraßen nur in ganz bestimmten, eher seltenen Fällen gegeben sind, lässt sich ein geschlossenes Fahrradstraßen-Netz nicht realisieren. Fahrradstraßen können aber bei der Kenntlichmachung und attraktiven Gestaltung des Fahr- radroutennetzes unterstützend wirken, wenn geeignete Straßen, die im Zuge der Fahrradrouten liegen, entspre- chend ausgeschildert werden. In solchen Fällen unter- stützt der Senat die Bezirksämter argumentativ und häufig auch finanziell, wenn sie die Einrichtung von Fahr- radstraßen wünschen und diese anordnen. Berlin, den 09. Januar 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Jan. 2014)