Drucksache 17 / 13 000 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 12. Dezember 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Dezember 2013) und Antwort Nebentätigkeiten von Richterinnen und Richtern im Land Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Nebentätigkeiten wurden in den letzten drei Jahren bei den Richterinnen und Richtern im Land Berlin angemeldet bzw. gewährt? Zu 1.: Hierzu berichte ich für die Berliner Gerichte sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wie folgt: 2011 2012 2013 Ordentliche Gerichtsbarkeit (Kammergericht, Landgericht Berlin, Berliner Amtsgerichte) 453 400 457 Verwaltungsgerichtsbarkeit Verwaltungsgericht Berlin Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg k. A. 3 k. A. 2 17 10 Sozialgerichtsbarkeit (nur Sozialgericht Berlin) 16 19 16 Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeitsgericht Berlin und Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg) 292 284 243 Die Zahl der Nebentätigkeiten von Richterinnen und Richtern des Verwaltungsgerichts Berlin wurde für das abgelaufene Jahr 2013 erstmals erfasst. Nach Einschät- zung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts dürfte sich die Zahl der Nebentätigkeiten für die Jahre 2011 und 2012 im vergleichbaren Rahmen gehalten haben. 2. Inwiefern ist sichergestellt, dass trotz einer Neben- tätigkeit das Richteramt ohne Einschränkungen – besonders zeitlicher Natur – komplett ausgeführt werden kann? Zu 2.: Die Regelung gemäß §§ 10 Berliner Richterge- setz (RiGBln), 62 Abs. 2 und 3, 63 Abs. 5 Landesbeam- tengesetz (LBG), wonach die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf, stellt sicher, dass das Richteramt auch im Falle einer ausgeüb- ten Nebentätigkeit ohne quantitative oder qualitative Einbußen wahrgenommen wird. Daneben regelt § 5 der Verordnung über die Nebentä- tigkeit der Richter (RiNebVO), in welchen Fällen – insbesondere auch bei übermäßiger zeitlicher Beanspruchung (vgl. dortige Ziffer 2) – die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen ist. Dementsprechend werden Nebentätigkeitsgenehmi- gungen nur insoweit erteilt, als Beeinträchtigungen der Tätigkeit im richterlichen Hauptamt nicht zu besorgen sind. 3. Wurden in den letzten drei Jahren Nebentätigkeiten – auch im Nachhinein – nicht gewährt, weil sie mit dem Richteramt nicht vereinbar waren? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 000 2 Zu 3.: Fälle förmlicher Versagung sind nicht bekannt. Für die ordentliche Gerichtsbarkeit berichtet die Prä- sidentin des Kammergerichts, dass in wenigen Fällen, bei denen die Ausübung beabsichtigter Nebentätigkeiten problematisch erschien, die betroffenen Richterinnen und Richter entsprechende Anträge nach Erörterung zurück- nahmen bzw. von einer Ausübung lediglich anzeige- pflichtiger Nebentätigkeiten freiwillig absahen. Berlin, den 15. Januar 2014 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Jan. 2014)