Drucksache 17 / 13 010 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 18. Dezember 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Dezember 2013) und Antwort Gewerbeanmeldung für Zweckbetriebe Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Vo- raussetzungen werden im Land Berlin als unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienende Zweckbetriebe im Sinne des § 68 Nr. 3a der Abgabenord- nung zur Abgabe der Gewerbeanmeldung im Sinne der Gewerbeordnung aufgefordert? Zu 1.: Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeord- nung (GewO) ist die Aufnahme eines selbständigen Be- triebes eines stehenden Gewerbes bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständige Behörde ist hierbei im Land Berlin grundsätzlich das jeweilige Ordnungsamt, in dessen Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat bzw. die Ge- werbeausübung beabsichtigt ist. Eine Aufforderung zur Abgabe der Gewerbeanzeige durch das Ordnungsamt erfolgt dabei nicht, dies ist bereits mangels Kenntnis der Behörde von beabsichtigten Betriebsaufnahmen nicht möglich. Zweckbetriebe im Sinne des § 68 Nummer 3a der Ab- gabenordnung (AO) sind verpflichtet, eine Gewerbean- zeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 GewO abzugeben, wenn sie ein Gewerbe im Sinne dieser Vorschrift ausüben. Ein Gewerbe in diesem Sinne ist jede selbständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, mit Ausnahme der Urproduk- tion, freier Berufe und der Verwaltung eigenen Vermö- gens. Mit einem Zweckbetrieb werden unmittelbar gemein- nützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbe- günstigte Zwecke) im Sinne der AO verfolgt. Dies schließt jedoch das Vorliegen einer Gewinnerzielungsab- sicht und somit die Verpflichtung zur Abgabe einer Ge- werbeanzeige nicht von vornherein aus. Zwar fehlt es am Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht im Sinne der Ge- wO, wenn die angestrebte Tätigkeit nicht auf die direkte Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtet ist, sondern vielmehr unmittelbar gemeinnützigen, wohl- tätigen, sozialen oder ähnlichen Zwecken dient. Allerdings ist eine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne der GewO immer schon dann anzunehmen, wenn Ein- nahmen in Form von Überschüssen über die eigenen Aufwendungen angestrebt sind und diese sodann den verfolgten gemeinnützigen Zwecken zufließen sollen., d. h. es genügt, wenn erwirtschaftete Gewinne gemeinnützig "nur" verwendet werden sollen. Dies ist für jeden Zweck- betrieb im Einzelfall gesondert zu beurteilen. 2. Welche bundesrechtlichen Vorgaben müssen bei der Bewertung und Einstufung berücksichtigt werden und hat das Land Berlin seine Bewertungsgrundlagen und rechtlichen Vorgaben in letzter Zeit verändert? Falls ja, zu welchem Zeitpunkt und auf welcher Grundlage. Zu 2.: Körperschaften können dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 51 ff. der AO erfüllen. Nach diesen Vorschriften ist eine Körperschaft nur dann gemeinnützig, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung selbst- los, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördert (§ 52 Abs. 1 AO). Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förde- rungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, können nach § 68 Num- mer 3a AO als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt werden. Bei der AO handelt es sich um ein Bundesgesetz. Bundeseinheitliche Anwendungsregeln enthält der AO- Anwendungserlass. Zur gewerberechtlichen Beurteilung solcher Zweck- betriebe wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen, die gesetzliche Einordnung erfolgt hier allein auf Grundlage der bundesrechtlichen Vorschriften der GewO. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 010 2 3. Wie viele als gemeinnützig anerkannte Körper- schaften, aufgeschlüsselt nach Bezirken, gibt es im Land Berlin? Zu 3.: In dem in Berlin zentral für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften zuständigen Finanzamt sind zum 31.12.2013 rd. 15.000 gemeinnützige Körper- schaften erfasst. Daten, wie diese sich über die Berliner Bezirke verteilen, liegen nicht vor. 4. Wie viele dieser Körperschaften haben, aufge- schlüsselt nach Bezirken, bis zum Stichtag 30. November 2013 eine Gewerbeanmeldung durchgeführt? Zu 4.: Die Anzahl von Gewerbeanzeigen durch Zweckbetriebe im Sinne des § 68 Nummer 3a AO im Land Berlin ist nicht bekannt. Gewerbeanzeigen werden anhand gesetzlich vorgeschriebener Mustervordrucke abgegeben. In diesen Formularen wird nicht abgefragt, ob es sich um Betriebe im vor genannten Sinne handelt, so dass entsprechende Informationen nicht aus der Gewerbe- anzeigendatenbank generiert werden können. Berlin, den 10. Januar 2014 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Jan. 2014)