Drucksache 17 / 13 042 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Pavel Mayer (PIRATEN) vom 08. Januar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Januar 2014) und Antwort Datenaustausch zwischen den öffentlichen Stellen des Bundes und des Landes Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie oft haben Berliner Behörden seit dem Jahr 2008 auf der Grundlage des § 18 Bundesverfassungs- schutzgesetz (BVerfSchG) Informationen übermittelt oder erhalten? (Bitte eine Einzelauflistung an wen die jeweili- gen Informationen gegangen sind und von wem entspre- chende Informationen übermittelt worden sind.) Zu 1.: Die Gesamtzahl der Datenübermittlungen durch die Polizei, die Staatsanwaltschaften, die Finanzämter sowie die Ausländerbehörde gemäß § 18 des Bundesver- fassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) wird nicht geson- dert statistisch erfasst. Sie kann auch nachträglich nicht oder nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand ermittelt werden. Dasselbe gilt für den Erhalt von Daten aufgrund von § 18 BVerfSchG durch die Berliner Verfassungs- schutzbehörde. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BVerfSchG darf das Bun- desamt für Verfassungsschutz unter bestimmtem Voraus- setzungen auch alle anderen Behörden um Übermittlung von Informationen ersuchen. Um die Kleine Anfrage insoweit beantworten zu können, müssten Anfragen an sämtliche Behörden Berlins gerichtet und die eingehenden Antworten gesichtet und ausgewertet werden. Dies wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten ist. 2. Wie oft hat das Bundeskriminalamt (BKA) von öf- fentlichen Stellen des Landes Berlins die Übermittlung von personenbezogenen Daten auf der Grundlage des 20 j Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) seit 2009 verlangt? 3. Wie oft haben welche öffentliche Stellen des Lan- des Berlins auf der Grundlage der §§ 20 x und 24 Bun- deskriminalamtgesetz (BKAG) von sich aus personenbe- zogene Daten an das BKA übermittelt? Zu 2.und 3.: Die genannten Vorschriften des Bundes- kriminalamtgesetzes (BKAG) verpflichten bzw. ermäch- tigen alle denkbaren öffentlichen Stellen zu einer Über- mittlung personenbezogener Daten an das Bundeskrimi- nalamt, soweit dies zur Abwehr von Gefahren des inter- nationalen Terrorismus sowie zum Schutz von Mitglie- dern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundes- kriminalamts erforderlich ist. Auch hier wäre die Beant- wortung der Frage wegen der erforderlichen landesweiten Abfrage mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden. Der Aufwand würde zudem wegen der vermutlich nicht erfolgten statistischen Erfassung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Ergebnis stehen. Berlin, den 10. Februar 2014 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Mrz. 2014)