Drucksache 17 / 13 096 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Magalski (PIRATEN) vom 13. Januar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Januar 2014) und Antwort Bedingungen und Auflagen an der Berliner “Fanmeile” Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Was sind die Inhalte des Pflichten- und des Las- tenheftes, das die Bedingungen für die Fanmeile an der Straße des 17. Juni regelt? Zu 1.: Es gab zur FIFA WM 2014 in Brasilien eine Fanmeile mit Public Viewing am Brandenburger Tor / Platz des 18. März und auf der Straße des 17. Juni (zwi- schen Platz des 18. März und Yitzhak-Rabin-Straße). Veranstalter war ein privates Unternehmen. Das Land Berlin selbst war nicht als Veranstalter bzw. Mitveranstal- ter involviert. Somit können vom Senat auch keine Aus- sagen über seitens der Fédération Internationale de Foot- ball Association (FIFA) eventuell vorgegebene Pflichten- und Lastenhefte oder andere zu erfüllende Bedingungen für den Veranstalter getroffen werden. 2. Welche Bedingungen sind für das UEFA- Champions-League-Finale am 24. Mai 2014 zu erfüllen? Zu 2.: Das Champions League-Finale 2014 fand am 24. Mai 2014 in Lissabon/Portugal statt. Welche Bedin- gungen dort für die Einrichtung einer Fanmeile zu erfül- len waren, ist dem Senat nicht bekannt. Eine Fanmeile in Berlin zu dieser Sportveranstaltung fand nicht statt. 3. Welche Auflagen kommen für die Fanmeile zur FIFA-Fußball-WM vom 12. Juni bis zum 13. Juli 2014 zum Tragen? Zu 3.: Das vom Veranstalter vorgelegte 25-seitige Si- cherheitskonzept mit allen mit den Sicherheits- und Ord- nungsbehörden abgestimmten Auflagen und Bedingungen war Bestandteil der Erlaubnis der zentralen Straßenver- kehrsbehörde. Wegen des Umfangs wird auf eine ab- schließende Auflagenauflistung an dieser Stelle verzich- tet. Aus dem Sicherheitskonzept, welches unter anderem die Punkte Veranstaltungskonzept (mit Daten über Besu- cherzahlen, Veranstaltungsverlauf, Koordinierung von Auf- und Abbau), Öffnungszeiten, Zaunstellungen, Ord- nereinsatzplanung, Einlasskontrollen, Einrichtung einer Koordinierungsstelle, Festlegungen von Verantwortlich- keiten und Ansprechpartnern vor Ort, Szenarien bei un- vorhersehbarer Räumung/Evakuierung der Veranstal- tungsfläche z. B. bei Unwetterwarnungen (Krisenma- nagement), Videoüberwachung, Beschallung, Sanitätsein- satzplanungen enthielt, leiteten sich die entsprechenden Auflagen für den Veranstalter ab. Darüber hinaus waren die weitestgehend standardisier- ten Auflagen und Nebenbestimmungen der Straßenver- kehrsbehörde bzw. des Straßenlandeigentümers Bestand- teil der Erlaubnis. Auch hier wird wegen des Umfangs (insgesamt 9 Seiten) auf eine Nennung im Einzelnen verzichtet. Die Auflagen und Nebenbestimmungen bezo- gen sich unter anderem auf die allgemeinen Pflichten des Veranstalters, Haftung und Versicherung, den Umgang mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, den Schutz von Fahrbahnen und Gehwegen sowie den Auf- und Abbau. 4. Für welche Leistungen muss sich das Land Berlin laut Pflichten- und Lastenheft außerhalb der Fanmeile für die Bewerbung verpflichten? Zu 4.: Diese Frage kann vom Senat nicht beantwortet werden, da nicht erkennbar ist, um welche Bewerbung es sich handeln soll. Im Übrigen wird auf die Antwort zu 1. verwiesen. 5. Für welche Flächen wird ein Sondernutzungsrecht vergeben, und auf welcher Grundlage wurden Gebühren in welcher Höhe dafür erhoben? Zu 5.: Das Sondernutzungsrecht wurde für die bean- tragten Flächen auf der Straße des 17. Juni inklusive von Teilbereichen des Platzes des 18. März, der Ebertstraße, des Pariser Platzes und der Yitzak-Rabin-Straße erteilt. Die Sondernutzungsgebühren richteten sich nach der Sondernutzungsgebührenverordnung. Für die Fanmeile betrug die Sondernutzungsgebühr 121.703,01 €. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 096 2 6. Auf welcher Grundlage wir die Größe der Fanmei- le abgesteckt und warum wird diese „außerhalb der Öffnungszeiten “ für die Öffentlichkeit nicht passierbar gemacht ? Zu 6.: Die Größe der Fanmeile und die Öffnungszei- ten richten sich nach dem Konzept und der Prüfung der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen. 7. Welche Auswirkungen sind durch einen etwaigen Verzicht auf die Einnahme der Umsatzsteuer im Bereich der Sportveranstaltung zu erwarten? Zu 7.: Ein Verzicht auf die Besteuerung von Leistun- gen im Bereich der Sportveranstaltungen ist umsatzsteuer- rechtlich ausgeschlossen. Es gelten die allgemeinen um- satzsteuerrechtlichen Regelungen. Im Inland bewirkte Umsätze von Unternehmern, zum Beispiel an die FIFA, ihre Vertreterinnen und Vertreter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Schiedsrichter, Gäste, die Nationalver- bände und deren Mannschaften sowie an Fans auf der Fanmeile sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Im Inland bewirkte Umsätze sind nur in begrenztem Umfang unter den in § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gere- gelten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit, zum Beispiel Leistungen eines Arztes an einem verletzten Spieler (§ 4 Nummer 14 UStG). 8. Mit welchen Einschränkungen für den Verkehr ist in diesen Zeitrahmen zu rechnen? Zu 8.: Nach Anordnung der zuständigen Verkehrslen- kung Berlin wurden wegen der erteilten Veranstaltungser- laubnis der „Fanmeile“ zur FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2014 in Brasilien vom 10.06.2014 bis zum 15.07.2014 folgende Straßen voll gesperrt:  Straße des 17. Juni zwischen Großer Stern und Brandenburger Tor,  Ebertstraße zwischen Behrenstrasse und Scheidemannstraße sowie die  Yitzhak-Rabin-Straße zwischen Scheidemannstraße und Straße des 17. Juni. Die Sperrungen mussten für die Veranstaltung (16.06. – 13.07.2014) selbst und auch wegen der notwendigen Arbeiten zur sicheren Veranstaltungsdurchführung ein- schließlich der erforderlichen Auf- und Abbauzeiten er- folgen. Weitere verkehrliche Einschränkungen resultierten aus der parallel stattfindenden Fashion Week und der politi- schen Demonstration Christopher Street Day im unmittel- baren Nahbereich. 9. Mit welchen Auswirkungen ist auf die Natur im, am und um den großen Tiergarten zu rechnen? Zu 9.: Nach der diesjährigen Fanmeile wurden, wie nach jeder Großveranstaltung, Schäden an der Vegetation festgestellt. Es wurden 320 Sträucher der Hecke parallel zur Straße des 17. Juni und eine Linde an der Straße des 17. Juni zerstört. Aufgrund der Verbreiterung der Tram- pelpfade in der Nähe der Straße des 17. Juni wurde die Krautschicht in diesem Bereich sehr stark beeinträchtigt. 10. Mit welchen Kosten ist für die vom Bezirksamt Mitte geplante Umzäunung des Tiergartens zu rechnen? Zu 10.: Die Bauplanungsunterlage für die äußere Ein- zäunung des östlichen Tiergartens wurde geprüft und mit Kosten in Höhe von insgesamt 2.391.500,00 € festgestellt. 11. Mit welchen ordnungs- und sicherheitspolitischen Auswirkungen rechnet der Senat im Falle einer Umzäu- nung des Tiergartens? Zu 11.: Die Einfriedung von Veranstaltungen durch Umzäunung ist eine seit vielen Jahren bewährte Maß- nahme zur Erhöhung der Sicherheit von Veranstaltungs- teilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmern. Sie bietet die Möglichkeit von Zu- und Abgangskontrollen, der Steuerung und Lenkung von Besucherströmen, der Überwachung relevanter Personengruppen und der Kon- trolle hinsichtlich potentiell gefährlicher Gegenstände. Eine Einzäunung des kompletten Tiergartens östlich des Großen Sterns fand dabei nur in wenigen Fällen statt. Ob und wenn ja, wie und in welchem Umfang eine Veranstal- tung aus Sicherheitsgründen eine Einzäunung erforderlich macht, ist stets veranstaltungsbezogen zu prüfen und festzulegen. Wenn eine Einzäunung für erforderlich er- achtet wird, sind als Alternativen zu einem sicheren, bau- lich angelegten festen Zaun rings um den Tiergarten auch ähnlich sichere mobile Umzäunungen zu prüfen. Für die Verwendung mobiler Zaunelemente können verstärkte Sicherheitszäune, die einer unabhängigen technischen Überprüfung unterzogen wurden, zur Einfriedung von Veranstaltungen geeignet sein und zum Einsatz kommen. Durch eine mobile Zaunvariante kann flexibel auf die jeweilige Veranstaltungsfläche und die jeweiligen Sicher- heitsbedürfnisse reagiert werden. 12. Mit welchen Einschränkungen (mit und ohne Um- zäunung) haben Erholungssuchende im großen Tiergarten für die o.g. Zeiträume zu rechnen? Zu 12.: Dem Senat war daran gelegen, dass durch die Fanmeile für Erholungssuchende im Großen Tiergarten möglichst wenige Einschränkungen entstehen. 13. Welche berechtigten Interessen rechtfertigen ihrer Meinung nach ein kategorisches Verbot politischer und religiöser Symbole? Haben Sie Kenntnis der Gründe, warum diese Formulierung gewählt wurde? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 096 3 Zu 13.: Dazu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 14. Auf Basis welcher Rechtsgrundlage halten Sie ein Verbot der Mitnahme von Getränkebehältern bestimmter Marken für zulässig? Zu 14.: Etwaige Verbote der Mitnahme von Getränke- behältern unterliegen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter der Fanmeile und dessen Ver- tragspartnern. Die Inhalte dieser Vereinbarungen sind dem Senat nicht bekannt. 15. Ist es mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar, dass nur bestimmte Produkte (z.B. Getränke) auf der Festmeile verkauft werden dürfen? Zu 15.: Es ist bei von Sponsoren unterstützten Veran- staltungen üblich und wettbewerbsrechtlich erlaubt, nur vom Sponsor oder seinen Firmen gewünschte Produkte zu verkaufen. Gleiches gilt, wenn bestimmte Serviceleistun- gen bestimmten Anbietern eingeräumt werden. 16. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde eine Video- überwachung beschlossen? Zu 16.: Grundsätzlich haben Veranstalterinnen und Veranstalter die Möglichkeit, gemäß § 31b Absatz 1 Da- tenschutzgesetz Berlin (BlnDSG) im ihnen durch Son- dernutzungserlaubnis überlassenen öffentlichen Straßen- land eine Videoüberwachung vorzunehmen. 16 a. Wer hat Zugang zu dem Bildmaterial und wie lange wird das Material gespeichert? Zu 16a.: Zur Veranstaltung Fanmeile wurde vom Ver- anstalter eine Videoüberwachung im Veranstaltungsbe- reich vorgenommen. Die Bilder wurden in die Koordinie- rungsstelle übertragen, um Personenbewegungen und Stausituationen im Überblick erkennen zu können und damit eine schnelle Reaktion auf Gefahrensituationen zu gewährleisten. Auf die Videoüberwachung wurde auf Hinweisschildern an den Zugängen zur Fanmeile hinge- wiesen. Eine Aufzeichnung oder Speicherung der Videoüber- tragung ist dem Senat nicht bekannt. Berlin, den 24. November 2014 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Dez. 2014)