Drucksache 17 / 13 117 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 27. Januar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Januar 2014) und Antwort Ausreise von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Personen haben sich am 31.12.2012 in Berlin aufgehalten? Zu 1.: Die Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen ergibt sich aus der Anzahl der Duldungsinhabe- rinnen, Duldungsinhaber und der Personen, die im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung sind. Das beim Bun- desamt für Migration und Flüchtlinge geführte Auslän- derzentralregister – AZR – erfasst lediglich die Anzahl der Duldungen zu einem bestimmten Stichtag, nicht aber die Anzahl der erteilten Grenzübertrittsbescheinigungen. Auch die im AZR erfassten Zahlen der „Ausreisepflichtigen insgesamt“ liefern keine zuverlässigen Informationen (siehe auch Antwort zu Frage 2 in der Kleinen Anfrage Nr. 17/12408). Für valide Zahlen werden, soweit zum jeweiligen Stichtag verfügbar, regelmäßig Daten aus dem Fachverfahren der Ausländerbehörde gezogen. Am 31.12.2012 haben sich laut AZR insgesamt 6.755 Personen mit einer Duldung in Berlin aufgehalten. Eine Auswertung des Fachverfahrens zu diesem Stichtag er- folgte nicht. Jedoch wurden laut einer Auswertung aus April 2013 insgesamt 6.303 Personen in Berlin geduldet. 946 Personen waren im Besitz einer Grenzübertrittsbe- scheinigung. 2. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Personen haben sich am 31.12.2013 in Berlin aufgehalten? Zu 2.: Laut AZR haben sich am 31.12.2013 insgesamt 7.567 Personen mit einer Duldung in Berlin aufgehalten. Das Fachverfahren der Ausländerbehörde erfasste zum Stichtag 02.01.2014 insgesamt 7.125 geduldete Personen. Die Anzahl der Inhaberinnen und Inhaber einer Grenz- übertrittsbescheinigung kann aus kapazitären Gründen aktuell nicht ausgewertet werden. Jedoch ist davon auszu- gehen, dass dieser Wert – wie in den letzten Jahren – bei ca. 900 Personen liegt. 3. Bei wie vielen Personen nach Ziffern 1 und 2 han- delte es sich um nicht anerkannte Asylbewerber? Zu 3.: Weder das AZR noch das Fachverfahren der Ausländerbehörde erfasst, ob es sich bei den vollziehbar ausreisepflichtigen Personen um nicht anerkannte Asyl- bewerberinnen und Asylbewerber handelt. 4. Wie viele der am 31.12.2012 vollziehbar ausreise- pflichtigen Personen sind im Jahre 2013 - freiwillig oder zwangsweise - ausgereist? 5. Bei wie vielen der Personen nach Ziffer 4 handelte es sich um nicht anerkannte Asylbewerber? 6. Bei wie vielen der am 31.12.2012 vollziehbar aus- reisepflichtigen Personen ist im Jahre 2013 die Ausreise- pflicht nach § 60 a Aufenthaltsgesetz oder anderen gesetz- lichen Bestimmungen (bitte angeben) ausgesetzt oder aufgehoben worden? 7. Bei wie vielen der Personen nach Ziffer 6 handelte es sich um nicht anerkannte Asylbewerber? Zu 4. bis 7.: Zur Beantwortung dieser Fragen wäre ei- ne Auswertung aller Einzelvorgänge erforderlich. Dies ist angesichts des entstehenden Verwaltungsaufwandes nicht leistbar. Die Fragen können daher nicht beantwortet wer- den. 8. Was sind die überwiegenden Gründe dafür, dass die Personen, die am bereits 31.12.2012 vollziehbar aus- reisepflichtig waren und bis zum 31.12.2013 nicht ausge- reist sind und deren Ausreisepflicht im Jahre 2013 nicht ausgesetzt oder aufgehoben worden ist, noch nicht ausge- reist sind? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 117 2 Zu 8.: Zunächst wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Personenkreisen, die am 31.12.2012 bzw. am 31.12.2013 vollziehbar ausreisepflichtig waren, um völlig unter-schiedliche Personen handeln kann. Nur anhand einer Auswertung der Einzelvorgänge könnte ermittelt werden, wie viele der bis zum 31.12.2013 nicht ausgereis- ten Personen, deren Abschiebung im Jahr 2013 nicht ausgesetzt wurde, tatsächlich bereits schon am 31.12.2012 vollziehbar ausreisepflichtig waren. Dies ist jedoch ange- sichts des entstehenden Verwaltungsaufwandes nicht leistbar. Bei dem in Rede stehenden Personenkreis müsste es sich um Personen handeln, die sich bereits seit vielen Monaten im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung befinden und bislang nicht ausgereist sind. Diese Fall- konstellation ist denkbar bei Altfällen im laufenden Här- tefallverfahren (seit Ende November 2013 werden Dul- dungen erteilt), bei laufenden Petitionsverfahren und anhängigen Rechtsschutzverfahren. In diesen Fällen wur- den bzw. werden die Grenzübertrittsbescheinigungen entsprechend verlängert. Sofern Betroffene angeben, freiwillig ausreisen zu wollen, wird eine Vorsprache beim Landesamt für Gesundheit und Soziales erforderlich, was wiederum zur Verlängerung der Grenzübertrittsbescheini- gungen führt. Schließlich werden auch häufig Atteste, die eine Reiseunfähigkeit begründen sollen, vorgelegt. Da diese Bescheinigungen oft nicht den Anforderungen an ein ärztliches Attest genügen, wird den Betroffenen in der Regel Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. Auch in diesen Fällen wird die Grenzübertrittsbescheinigung er- neut verlängert. Abschließend sei angemerkt, dass – sofern die Betroffenen erneut vorsprechen – auch nach gescheiterten Abschiebungsversuchen der Ausländerbehörde eine Ver- längerung der Grenzübertrittsbescheinigung erfolgt. Berlin, den 03. März 2014 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Mrz. 2014)